Kooperationsmaxime

Steuerglossar

In diesem Glossar-Eintrag erklären wir die Kooperationsmaxime im Steuerrecht und welche Ausprägung sie dort hat.

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Kooperationsmaxime

Das Wichtigste in Kürze

Die Kooperationsmaxime im Steuerrecht stellt sicher, dass das Steuersystem fair und effizient funktioniert. Sie fördert ein kooperatives Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden, basierend auf Transparenz, Mitwirkung und Vertrauen. Durch die Einhaltung dieser Maxime können steuerliche Sachverhalte zügig und korrekt ermittelt und bearbeitet werden, was letztlich zur Stabilität und Gerechtigkeit des Steuersystems beiträgt.


Was ist die Kooperationsmaxime?

Die Kooperationsmaxime im Steuerrecht ist ein grundlegendes Prinzip, das die Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden bestimmt. Sie basiert auf dem Gedanken, dass ein effektives und faires Steuersystem nur durch eine partnerschaftliche Kooperation beider Seiten erreicht werden kann. Die Kooperationsmaxime betont die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung und Transparenz.

Die rechtliche Grundlage der Kooperationsmaxime findet sich in der Abgabenordnung (AO), insbesondere in den Vorschriften zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen und den Pflichten der Finanzbehörden. Zentral ist hierbei das Zusammenspiel der Normen § 90 AO und § 88 AO. § 90 AO verpflichtet Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts. Sie müssen insbesondere Aufzeichnungen führen, Belege vorlegen und Auskünfte erteilen. Dabei gelten besondere Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten. § 88 AO verpflichtet die Finanzbehörden zur Amtsermittlung. Finanzbehörden müssen den steuerlich relevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch die Angaben der Steuerpflichtigen prüfen

Die Kooperationsmaxime fordert, dass Steuerpflichtige und Finanzbehörden konstruktiv und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies umfasst verschiedene Aspekte:

  1. Informationsaustausch: Steuerpflichtige sind verpflichtet, alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu liefern. Dies schließt die Einreichung von Steuererklärungen und die Vorlage erforderlicher Unterlagen ein. Im Gegenzug müssen die Finanzbehörden nach der Kooperationsmaxime transparent und nachvollziehbar handeln, beispielsweise durch verständliche Steuerbescheide und klare Kommunikation.
  2. Mitwirkungspflichten: Steuerpflichtige müssen aktiv an der Feststellung ihrer steuerlichen Verhältnisse mitwirken. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Mitwirkungspflichten verhältnismäßig und angemessen zu gestalten und den Steuerpflichtigen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.
  3. Vertrauensschutz: Die Finanzbehörden müssen das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Beständigkeit der Rechtslage und die Berechenbarkeit behördlichen Handelns wahren. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige sich auf getroffene Absprachen und ergangene Bescheide verlassen können müssen, solange keine neuen Tatsachen oder Rechtsänderungen eintreten.
  4. Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen der Finanzbehörden müssen angemessen und zumutbar sein. Die Belastung der Steuerpflichtigen darf nicht außer Verhältnis zum Ziel der Maßnahme stehen. Dies gilt insbesondere für Prüfungsanordnungen und Nachforderungen.

In der Praxis zeigt sich die Kooperationsmaxime beispielsweise bei Betriebsprüfungen, wo eine offene und transparente Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und den Prüfern der Finanzbehörden erforderlich ist. Ein weiteres Beispiel ist die Selbstanzeige, die Steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, zuvor nicht gemeldete Einnahmen nachträglich offen zu legen, um Straffreiheit zu erlangen.

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