Was regelt § 34c EStG?

Ermittlung ausländischer Einkünfte

Ermittlung ausländischer Einkünfte erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Ermittlung ausländischer Einkünfte nach deutschem Steuerrecht

Ausländische Einkünfte stehen bei vielen Unternehmen auf der Tagesordnung. Sie können allerdings auch im privaten Vermögensbereich anfallen, etwa, wenn sich ein Vermietungsobjekt außerhalb Deutschlands befindet. In diesen Fällen kommt der Ermittlung der ausländischen Einkünfte eine wichtige Bedeutung zu, denn das deutsche Finanzamt fordert eine Berechnung nach den in Deutschland geltenden Grundsätzen. Schauen wir uns also einmal an, wie die Ermittlung ausländischer Einkünfte in der Praxis erfolgt!

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Ermittlung ausländischer Einkünfte nach deutschen Methoden

In § 34d EStG regelt der Gesetzgeber die ausländischen Einkünfte sowie ihre zugehörigen Tatbestandsmerkmale abschließend. Dabei gilt auszugsweise:

  • Ausländische Einkünfte liegen bei unternehmerischen Gewinnen vor, soweit sie auf eine Betriebsstätte im Ausland entfallen
  • Veräußerungsgewinne sind ausländische Einkünfte, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut (zum Beispiel eine Immobilie) im Ausland belegen ist
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ausländische Einkünfte, wenn der Schuldner der Bezüge seinen Sitz oder die Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands hat
  • Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte weisen einen Auslandsbezug auf, wenn die jeweilige Immobilie im Ausland liegt

Dabei definiert § 34d EStG zwar die jeweiligen Tatbestände, enthält aber keine Informationen zur Ermittlung der ausländischen Einkünfte. Gleichzeitig normiert § 34c EStG Anrechnungs- und Freistellungsvorschriften sowie die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Beim Blick ins Gesetz bleibt daher zunächst offen, wie die ausländischen Einkünfte – die nach § 34c EStG beispielsweise von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind – ermittelt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Regelungen allerdings in bindende Verwaltungsvorschriften aufgenommen. Im Fokus steht dabei R 34c Absatz 3 Satz 3 EStR. Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte erfolgt demnach stets nach den in Deutschland gelten Vorschriften. So sind beispielsweise die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder des Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) auch auf Auslandseinkünfte anzuwenden, wenn ein Bezug zu Deutschland besteht.

Dabei weichen die deutschen Besteuerungsgrundsätze häufig von den ausländischen Rechtsnormen ab. So gilt in Deutschland beispielsweise das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip, nach dem Gewinne erst mit Realisation erfasst werden dürfen. Ausländische Steuerregime erlauben eine Erfassung von Erträgen mitunter schon früher, etwa nach einer unverbindlichen Zusage. So tauchen Betriebseinnahmen in der ausländischen Gewinnermittlung auf, bleiben in Deutschland aber unerfasst.

2. Ermittlung einzelner ausländischer Einkünfte

Die Ermittlung ausländischer Einkünfte erfolgt durch die deutschen Normen regelmäßig zweifach, das heißt einmal nach den in- und einmal nach den ausländischen Rechtsvorschriften. Werfen wir einmal einen Blick auf die geltenden Grundsätze und vergleichen das deutsche stellenweise auch mit dem ausländischen Steuerrecht.

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2.1. Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit – die Gewinneinkünfte

Für sogenannte Gewinneinkünfte haben deutsche Unternehmer ein Wahlrecht, wie sie den Gewinn ermitteln möchten. Sie können

  • einerseits bilanzieren, also eine Bilanz mit Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) nach § 4 Absatz 1 und § 5 EStG aufstellen und
  • andererseits die (vereinfachte) Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG anwenden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich gilt dabei, dass eine handelsrechtliche Buchführungspflicht nach den §§ 140 und 141 AO auf das Steuerrecht durchschlägt. Wer also nach dem HGB zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet ist, muss dies auch für steuerliche Zwecke tun. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Wahlrecht eingeschränkt.

Gerade bei betrieblichen Einkünften kommt es häufig zu Unterschieden zwischen der in- und der ausländischen Gewinnermittlung. So können Unternehmen in den USA beispielsweise die Cash Method (Zuflussprinzip) anwenden, in Deutschland aber zur Bilanzierung verpflichtet sein.

2.2. Vermietung und Verpachtung – das gilt für Überschusseinkünfte

Überschusseinkünfte, etwa solche aus Vermietung und Verpachtung, werden auch in anderen Steuerhoheitsgebieten durch Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ermittelt. Unterschiede bestehen aber in der Regel bei der Höhe der geltend zu machenden Abschreibung (AfA). Dadurch können sich auch hier unterschiedlich hohe Einkünfte ergeben.

Bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach deutschen Grundsätzen sind außerdem Währungsdifferenzen zu beachten. Steuerpflichtige müssen also den jeweils aktuellen Umrechnungskurs (in der Regel bei Zufluss) beachten und die Einkünfte einmal in Euro und einmal in der ausländischen Währung, etwa US-Dollar, erfassen.

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3. Bedeutung der ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt

Die Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach deutschen Grundsätzen ist immer dann von Bedeutung, wenn sie einen Zusammenhang mit der inländischen Besteuerung aufweisen. Ein solcher besteht unter anderem in den Fällen

  • der Steuerfreistellung im Ausland (Freistellungsmethode) und Ansatz im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach § 32b EStG,
  • der originären Besteuerung in Deutschland, weil der ausländische Staat kein Besteuerungsrecht hat oder dieses nicht wahrnimmt (§ 34c Absatz 6 Satz 5 und § 50d Absatz 9 EStG) oder
  • die Anrechnung der im Ausland gezahlten auf die im Inland fällige Einkommensteuer (Anrechnungsmethode) für die Prüfung der „Vergleichbarkeit“ im Sinne des § 34c Absatz 1Satz 1 EStG.

Kommt es zu einem Ansatz der Einkünfte im Progressionsvorbehalt, bleiben die Erträge aus dem Ausland grundsätzlich steuerfrei. Sie werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt und erhöhen diesen gegebenenfalls. Dies gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige bislang einen niedrigeren als den Spitzensteuersatz entrichtet.


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  1. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland, Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  2. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle
  3. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  4. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  5. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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