„Die Wegzugsteuer ist ein erhebliches Risiko für GmbH-Gesellschafter.“
Prof. Dr. Christoph Juhn LL.M./StB
Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und als Unternehmer Vermögenswerte aufgebaut hat, muss diese beim Wegzug häufig versteuern. In der Praxis betrifft dies deutlich mehr Unternehmer und Steuerarten, als viele denken. Neben GmbH-Gesellschaftern (klassische Wegzugsteuer) können hiervon auch GmbH-Geschäftsführer, Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften betroffen sein.
Zudem wird die Wegzugsbesteuerung regelmäßig erweitert, zuletzt zum 1. Januar 2025 auf bestimmte Wertsteigerungen bei ETFs und Fondsanteilen. Ohne kompetente Beratung ist ein Wegzug daher häufig mit erheblichen steuerlichen Risiken verbunden.
Doch selbst wenn keine Wegzugsteuer anfällt (z. B. bei Immobilien, Aktien oder Bitcoin), kommt es auf die richtige Steuerstruktur an. Ziel sollte sein, dass diese Einkünfte nach der Auswanderung nicht weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen.
Hierzu beraten Sie unsere spezialisierten Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht kompetent und umfassend.
Zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wird in der Praxis häufig eine Management-Holding in der Rechtsform der GmbH & Co. KG eingesetzt. Durch die Einbindung einer Management-Holding kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wegzugsbesteuerung vermieden oder reduziert werden.
In Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. Dubai/VAE, Monaco, Brasilien, Hongkong oder den Bahamas) kann hierfür häufig bereits eine leere Management-Holding-GmbH & Co. KG ausreichen.
Weitere Gestaltungen:
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Management-Holding-GmbH & Co. KG
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Verkauf an Familienangehörige
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IDW-S1-Gutachten zur Reduzierung der Wegzugsbesteuerung
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Niedrigpreisige Übertragung mit Besserungsschein
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Atypisch stille Beteiligung
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Übertragung auf eine deutsche Stiftung
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Beim steueroptimierten Auswandern geht es nicht nur um die einmalige Vermeidung der deutschen Wegzugsteuer, sondern um das Etablieren einer langfristigen internationalen Steuerstruktur.
Hierzu ist es wichtig, dass auch im Ausland eine Unternehmensstruktur etabliert wird, die dort möglichst niedrig besteuert wird. Außerdem sollen im Rahmen der Fremdüblichkeit Gewinne aus deutschen Hochsteuerbereichen in diese niedrig besteuerte Auslandsstruktur verlagert werden.
In der Praxis werden häufig auch Geschäftsführergehälter und Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften so strukturiert, dass die deutsche Steuerbelastung möglichst gering ausfällt.
Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, den Ort der geschäftlichen Oberleitung nicht unbeabsichtigt ins Ausland zu verlagern. In vielen Fällen sollte die geschäftliche Oberleitung weiterhin in Deutschland verbleiben.
Denken Sie auch langfristig an die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ziel sollte es sein, dass die Steuerbelastung nicht in mehreren Ländern fortbesteht und zumindest in Deutschland auf null reduziert wird.
Darüber hinaus kennen verschiedene Staaten eigene Wegzugsteuern. Dies gilt beispielsweise für Spanien, Norwegen und Kanada. Eine langfristige internationale Steuerstruktur berücksichtigt daher nicht nur die deutsche Wegzugsteuer, sondern auch die steuerlichen Regelungen des Ziellandes.
Wir pflegen in nahezu allen Ländern ein Netzwerk aus internationalen Steuerexperten. Daher erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand.
Häufige Beratungsthemen bei der Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung: Spezialisierte Steuerberatung & Rechtsberatung
Alles aus einer Hand – Als Mandant profitieren Sie von unserem vollumfänglichen Beratungsansatz über alle Phasen hinweg:
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Bestandsaufnahme der Beteiligungen und Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns (§ 6 AStG)
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Prüfung von Stundung und Ratenzahlung bei Wegzug in EU-/EWR-Staaten
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Gestaltung von Reinvestitions- und Holdingstrukturen vor dem Wegzug
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Dokumentation eines vorübergehenden Aufenthalts und der Rückkehrabsicht
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Abstimmung mit dem Finanzamt und Antragstellung
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Begleitung der laufenden Pflichten im In- und Ausland
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Zusätzlich koordinieren wir den Wegzug rechtlich, von der Anteilsübertragung über Visa- und Immobilienfragen bis zur Wahl des Zielstaats, damit kein deutsches Besteuerungsrecht ungewollt fortbesteht.
So funktioniert steuerliche Gestaltung in der Praxis
Unsere Fallstudien:
Kunde
Ausgangssituation
Die Familie de Schepper ist in mehreren Ländern unternehmerisch tätig. In Deutschland bestanden neun operativ tätige Gesellschaften in historisch gewachsener, steuerlich unvorteilhafter Struktur. Ziel war eine steueroptimierte Bündelung der Cashflows und die Vorbereitung auf Nachfolge und potenziellen Wegzug.Ergebnis
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9 Gesellschaften in doppelte Holdingstruktur überführt
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Umsatzsteigerung von über 100 % im Ferienparkbereich
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Schenkungssteuerneutrale Umstrukturierung
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Kunde
Ausgangssituation
Andreas Sander baute seit 1993 aus 3000 € Startkapital einen internationalen IT-Konzern mit über 500 Mio. € Umsatz auf. Mit Wohnsitz in Dubai und komplexen Auslandsgeschäften wurde eine rechtssichere Struktur für Nachfolge und grenzüberschreitende Steuerfragen nötig. Der drohenden Wegzugsbesteuerung begegnete er mit einer frühzeitigen, tragfähigen Lösung zur Vermeidung der fiktiven Steuerlast.Ergebnis
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1,6 Mrd. € Umsatz in den letzten drei Jahren
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Internationale Doppelholding-Struktur
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Wegzugsteuer abgewehrt
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Kunde
Ausgangssituation
Nach dem Verkauf zahlreicher operativer Tochtergesellschaften bestand die Unternehmensgruppe im Kern aus Verwaltungsvermögen (Wertpapiere in der Holding, Immobilienanteile mit Nießbrauchrechten sowie eine kleine operative Makler-GmbH). Ziel des Gesellschafters mit drei Kindern: Auswanderung ohne Wegzugsbesteuerung, laufende Gewinne steueroptimiert thesaurieren und das Vermögen ohne Schenkung- und Erbschaftsteuer auf die nächste Generation beziehungsweise eine Familienstiftung übertragen, konfliktfrei und dauerhaft geregelt.Ergebnis
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Wegzugsbesteuerung durch Zwischenschaltung einer GmbH & Co. KG vermieden
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Gewinnausschüttung ins Ausland mit nur 1,5 % Steuerbelastung strukturiert
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Übertragung auf liechtensteinische Stiftung ohne Schenkung- und Erbschaftsteuer
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Aktuelle Beiträge zum Thema Wegzugsbesteuerung
Häufig gestellte Fragen zur Wegzugsbesteuerung
Muss ich Steuern zahlen, auch wenn ich meine Anteile gar nicht verkaufe?
Ja – das ist der Kern des Problems. Das deutsche Steuerrecht behandelt den Wegzug wie einen gedachten Verkauf. Dadurch wird ein fiktiver Gewinn versteuert, obwohl keine Liquidität zufließt. Gerade deshalb ist die rechtzeitige Gestaltung so entscheidend.
Kann ich die Wegzugsbesteuerung vermeiden oder aufschieben?
In vielen Fällen ja. Es bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, etwa durch:
- Ruhen der Steuer (§ 6 Abs. 5 AStG) bei Wegzug in EU-/EWR-Staaten,
- Reinvestitions- oder Holdingstrukturen,
- Verlagerung von Anteilen, bevor der Wegzug vollzogen wird,
- oder glaubhafte Dokumentation eines nur vorübergehenden Aufenthalts im Ausland.
Die optimale Lösung hängt immer von der individuellen Struktur und Zielsetzung ab.
Welche Länder sind aus steuerlicher Sicht besonders relevant
Typische Zielstaaten sind die Schweiz, Spanien, Portugal, Österreich oder die Vereinigten Arabischen Emirate (z. B. Dubai). Je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und nationalem Recht unterscheiden sich die Folgen erheblich. Ohne fundierte Analyse droht Doppelbesteuerung oder der Verlust deutscher Steuerprivilegien.
Was passiert, wenn ich nach einigen Jahren nach Deutschland zurückkehre?
Bei einer Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (unter bestimmten Bedingungen auch länger) kann die festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend entfallen. Entscheidend ist, dass die Beteiligung noch vorhanden ist und der Rückkehrwille nachweisbar bleibt. Hier hilft eine strategische Dokumentation bereits beim Wegzug.
Welche Rolle spielen Visa, Immobilien und Familie?
Eine große. Das Finanzamt prüft, ob der Wegzug tatsächlich und dauerhaft erfolgt ist. Indizien sind z. B.:
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Miet- oder Kaufverträge im Ausland,
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Abmeldung aus Deutschland,
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Schulbesuch der Kinder,
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berufliche Tätigkeit oder Lebensmittelpunkt im Ausland.
Wer diese Punkte nicht klar dokumentiert, riskiert, weiterhin als in Deutschland steuerpflichtig zu gelten.
Wann ist der richtige Zeitpunkt, um mit der Planung zu beginnen?
Idealerweise 12 bis 24 Monate vor dem geplanten Wegzug. Nur dann besteht ausreichend Zeit, um rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Strukturen sauber vorzubereiten – insbesondere bei bestehenden Holdingstrukturen, Anteilsübertragungen oder internationalen Investments.
