„Die Wegzugsteuer ist ein erhebliches Risiko für GmbH-Gesellschafter.“
Prof. Dr. Christoph Juhn LL.M./StB
Der Entschluss, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, ist oft ein unternehmerischer Schritt – strategisch geplant, langfristig gedacht. Doch das deutsche Steuerrecht unterstellt in diesem Moment einen fiktiven Verkauf Ihrer Unternehmensanteile. Ohne dass Sie tatsächlich etwas veräußern, wird ein Gewinn berechnet und sofort versteuert.
Die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) betrifft Unternehmer, die wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften halten und ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern. Sie führt dazu, dass stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden – obwohl gar kein Verkauf stattfindet und kein Geld fließt. Diese Regelung kann die Liquidität gefährden und geplante Umstrukturierungen oder Nachfolgelösungen blockieren.
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Gesellschafter einer GmbH mit ≥ 1 % Beteiligung, die ins Ausland ziehen
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Unternehmer, die persönlich aus Deutschland wegziehen und ihre Holdingstruktur beibehalten wollen
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Personen mit Wohnsitzverlagerung in DBA-Staaten
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Investoren mit internationalen Wohnsitzen und deutschen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen
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Familien, die aus steuerlichen oder persönlichen Gründen international umziehen möchten
Steuerlich: Ziel ist es, die Wegzugbesteuerung rechtssicher zu vermeiden oder zu reduzieren. Dafür prüfen wir Beteiligungsstrukturen, nutzen Doppelbesteuerungsabkommen und gestalten den Nachweis der ausländischen Ansässigkeit. Auch Regelungen wie Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 AStG) und erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) werden in die Planung integriert.
Rechtlich: Satzungsänderungen, Registereinträge und internationale Beurkundungen sind oft unvermeidlich. JUHN Partner verbindet steuerliche und rechtliche Expertise, um Holding- und Treuhandlösungen sicher zu strukturieren – abgestimmt auf Ihre individuelle Situation.
Strategisch: Wer seinen Wegzug strukturiert plant, gewinnt Kontrolle. Wir analysieren steuerliche Risiken, simulieren Alternativen und entwickeln eine tragfähige Struktur – für unternehmerische Freiheit, Nachfolge und Wachstum.
Häufige Beratungsthemen bei der Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung: Spezialisierte Steuerberatung & Rechtsberatung
Alles aus einer Hand – Als Mandant profitieren Sie von unserem vollumfänglichen Beratungsansatz über alle Phasen hinweg:
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Bestandsaufnahme der Beteiligungen und Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns (§ 6 AStG)
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Prüfung von Stundung und Ratenzahlung bei Wegzug in EU-/EWR-Staaten
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Gestaltung von Reinvestitions- und Holdingstrukturen vor dem Wegzug
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Dokumentation eines vorübergehenden Aufenthalts und der Rückkehrabsicht
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Abstimmung mit dem Finanzamt und Antragstellung
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Begleitung der laufenden Pflichten im In- und Ausland
Zusätzlich koordinieren wir den Wegzug rechtlich, von der Anteilsübertragung über Visa- und Immobilienfragen bis zur Wahl des Zielstaats, damit kein deutsches Besteuerungsrecht ungewollt fortbesteht.
Fallstudie: Drohende Wegzugsbesteuerung abgewehrt
Kunde
Ausgangssituation
Andreas Sander baute seit 1993 aus 3.000 € Startkapital einen internationalen IT-Konzern mit über 500 Mio. € Umsatz auf. Mit Wohnsitz in Dubai und komplexen Auslandsgeschäften wurde eine rechtssichere Struktur für Nachfolge und grenzüberschreitende Steuerfragen nötig. Der drohenden Wegzugsbesteuerung begegnete er mit einer frühzeitigen, tragfähigen Lösung zur Vermeidung der fiktiven Steuerlast.Ergebnis
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1,6 Mrd. € Umsatz in den letzten drei Jahren
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Internationale Doppelholding-Struktur
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Wegzugsteuer abgewehrt
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Häufig gestellte Fragen zur Wegzugsbesteuerung
Wann greift die Wegzugsbesteuerung überhaupt?
Die Wegzugsbesteuerung greift, sobald ein Steuerpflichtiger mit wesentlichen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (mindestens 1 %) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Entscheidend ist also nicht der Verkauf, sondern die Abmeldung aus Deutschland – der Gesetzgeber unterstellt einen fiktiven Veräußerungsgewinn.
Muss ich Steuern zahlen, auch wenn ich meine Anteile gar nicht verkaufe?
Ja – das ist der Kern des Problems. Das deutsche Steuerrecht behandelt den Wegzug wie einen gedachten Verkauf. Dadurch wird ein fiktiver Gewinn versteuert, obwohl keine Liquidität zufließt. Gerade deshalb ist die rechtzeitige Gestaltung so entscheidend.
Kann ich die Wegzugsbesteuerung vermeiden oder aufschieben?
In vielen Fällen ja. Es bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, etwa durch:
- Ruhen der Steuer (§ 6 Abs. 5 AStG) bei Wegzug in EU-/EWR-Staaten,
- Reinvestitions- oder Holdingstrukturen,
- Verlagerung von Anteilen, bevor der Wegzug vollzogen wird,
- oder glaubhafte Dokumentation eines nur vorübergehenden Aufenthalts im Ausland.
Die optimale Lösung hängt immer von der individuellen Struktur und Zielsetzung ab.
Welche Länder sind aus steuerlicher Sicht besonders relevant
Typische Zielstaaten sind die Schweiz, Spanien, Portugal, Österreich oder die Vereinigten Arabischen Emirate (z. B. Dubai). Je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und nationalem Recht unterscheiden sich die Folgen erheblich. Ohne fundierte Analyse droht Doppelbesteuerung oder der Verlust deutscher Steuerprivilegien.
Was passiert, wenn ich nach einigen Jahren nach Deutschland zurückkehre?
Bei einer Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (unter bestimmten Bedingungen auch länger) kann die festgesetzte Wegzugssteuer rückwirkend entfallen. Entscheidend ist, dass die Beteiligung noch vorhanden ist und der Rückkehrwille nachweisbar bleibt. Hier hilft eine strategische Dokumentation bereits beim Wegzug.
Welche Rolle spielen Visa, Immobilien und Familie?
Eine große. Das Finanzamt prüft, ob der Wegzug tatsächlich und dauerhaft erfolgt ist. Indizien sind z. B.:
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Miet- oder Kaufverträge im Ausland,
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Abmeldung aus Deutschland,
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Schulbesuch der Kinder,
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berufliche Tätigkeit oder Lebensmittelpunkt im Ausland.
Wer diese Punkte nicht klar dokumentiert, riskiert, weiterhin als in Deutschland steuerpflichtig zu gelten.
Wann ist der richtige Zeitpunkt, um mit der Planung zu beginnen?
Idealerweise 12 bis 24 Monate vor dem geplanten Wegzug. Nur dann besteht ausreichend Zeit, um rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Strukturen sauber vorzubereiten – insbesondere bei bestehenden Holdingstrukturen, Anteilsübertragungen oder internationalen Investments.
