GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung

GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung

In § 8c KStG und § 8d KStG hat der Gesetzgeber geregelt, wie beim Erwerb einer GmbH mit den Verlustvorträgen zu verfahren ist. Prinzipiell wird dabei die Absicht verfolgt, dass der Erwerber diesen Verlustabzug nicht für sich in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang  wurde der Begriff „schädlicher Beteiligungserwerb“ geprägt. Jedoch sind Ausnahmen vorgesehen, an deren Voraussetzungen es neuerdings Veränderungen gab. Wir stellen nachfolgenden 6 Gestaltungsmodelle zur Verlustnutzung im Jahr 2019 vor.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
25. April 2017 Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen
23. August 2018 GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist
19. Oktober 2018 GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH
11. November 2018 Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!
17. Februar 2019 GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung (dieser Beitrag)
09. Mai 2019 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Unser Video:
Verlustvorträge

In unserem Video zeigen wir Ihnen sechs neue Gestaltungsmodelle beim Verlustvortrag und wie Sie die beim GmbH-Kauf nutzen können.

1. Bisherige Rechtslage

Bisher sah die Regelung in § 8c KStG vor, dass beim Erwerb eines bestimmten Prozentsatzes einer Körperschaft ein Anteil des vorhandenen Verlustabzugs nicht vom Erwerber genutzt werden konnte. Man spricht dabei vom „Untergang der Verlustvorträge“. Zu berücksichtigen war ein Erwerbszeitraum von 5 Jahren. Dabei sah das Gesetz bei einem Beteiligungserwerb innerhalb dieses Zeitraums folgende Grenzwerte vor:

  • der Erwerb von bis zu 25% einer Körperschaft berechtigte den gesamten Verlustabzug zu beanspruchen
  • bei einem Erwerb von über 25% bis 50% einer Körperschaft konnte man einen Anteil dieses Verlustabzugs nutzen und zwar in Höhe des Prozentsatzes des erworbenen Körperschaftsanteils, also zwischen 25 und 50%
  • bei einem Erwerb von mehr als 50% einer Körperschaft bestand kein Anrecht den anteiligen Verlustabzug zu beanspruchen

2. Gestaltung I: Einspruch bei Anteilserwerb 25-50 Prozent

Inzwischen stufte das BVerfG die Regelung teilweise als verfassungswidrig ein. Im Rahmen des JStG 2018 wurde daher rückwirkend ab 2008 bestimmt, dass erst ab einem Erwerb von mehr als 50% einer Körperschaft der gesamte Verlustabzug untergeht (der Erwerbszeitraum von 5 Jahren ist dabei auch weiterhin gültig). Dabei findet diese Regelung auch bei Gewerbeverlusten Anwendung, was somit Auswirkungen auf die Gewerbesteuer hat. Ob ein Untergang eines Verlustabzugs auch dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn mehr als 50% einer Körperschaft erworben wurden, ist derzeit ebenfalls Gegenstand einer Prüfung durch das BVerfG.


3. Gestaltung II: Stille-Reserve-Klausel

Eine weitere Möglichkeit zum Erhalt von erworbenen Verlustabzügen besteht unter Berücksichtigung der stillen Reserven, die beim Erwerb der Körperschaft entstehen (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff KStG). Die stille Reserve ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem Eigenkapital der Körperschaft und dem Kaufpreis. Der erworbene Verlustabzug kann bis zur Höhe dieser stillen Reserve beansprucht werden.

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4. Gestaltung III: Konzernklausel

Der dritte Punkt widmet sich dem Erhalt von Verlustabzügen bei der Übertragung von Körperschaftsanteilen innerhalb einer Unternehmensgruppe (z.B. eines Konzerns). So ist eine Voraussetzung der sogenannten Konzernklausel, dass man die zu übertragende Körperschaft zu 100% einer natürlichen beziehungsweise juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft (dem Veräußerer) zuordnen kann. Weiterhin ist dies nur möglich, wenn die Übertragung der Anteile auf eine andere Körperschaft erfolgt, die ebenfalls zu 100% dem Veräußerer zugeordnet werden kann. Mit diesem Modell kann bewirkt werden, dass der operative Gewinn einer Konzerneinheit mit dem Verlustabzug einer anderen Konzerneinheit verrechnet wird, was somit Steuern sparen hilft. Diese Regelung wurde 2016 rückwirkend ausgedehnt und auf das Jahr 2010 beschlossen.


5. Gestaltung IV: Sanierungsklausel wieder in Kraft

Außerdem kann man den Untergang erworbener Verlustabzüge verhindern, wenn man den Erwerb einer verlustträchtigen Körperschaft mit dem Ziel verfolgt, diese zu sanieren (§ 8c Abs. 1a KStG). Dabei liegt eine Sanierung vor, wenn eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung abgewendet oder beseitigt wird. Dabei müssen allerdings einige Punkte beachtet werden. So müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen der Körperschaft erhalten bleiben. Außerdem muss der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt des Erwerbs weiter fortgeführt werden. Ferner darf innerhalb der darauffolgenden 5 Jahre kein Branchenwechsel erfolgen. Mindestens eine weitere Voraussetzung muss ebenfalls eingehalten werden, nämlich,

  • entweder, dass eine von der zu sanierenden Körperschaft geschlossene Betriebsvereinbarung bezüglich einer Arbeitsplatzregelung (z.B. ein Tarifvertrag) eingehalten wird, oder
  • dass in den 5 auf den Erwerb folgenden Jahren mindestens 400% der zum Zeitpunkt des Erwerbs gezahlten Löhne beibehalten werden, oder
  • dass die zu sanierende Körperschaft durch neu eingebrachte Einlagen aus der Schieflage gebracht wird, wobei diese Einlagen mindestens 25% der Aktiva betragen müssen, die auf der letzten Steuerbilanz vor der Beteiligungsübertragung ausgewiesen wurden. Falls man diese Option anstrebt, kann der Erwerber, als Alternative zur Einlage, der Körperschaft auch die ihm zustehenden Verbindlichkeiten erlassen. Ein weiterer Vorteil bei der Nutzung dieser Sanierungsklausel, ist die Möglichkeit, sie auch bei einem anteiligen Beteiligungserwerb wahrnehmen zu können, um auf diese Weise zumindest einen anteiligen Verlustabzug zu erhalten

Diese Klausel war zeitweilig ausgesetzt, weil die EU-Kommission seit 2010 prüfen ließ, ob diese Regelung gegen EU-Normen verstößt. Der EuGH urteilte 2018 darüber. Er befand, dass dies nicht der Fall ist, und somit gilt diese Regelung wieder in vollem Umfang rückwirkend ab 2008.


6. Gestaltung V: Fortführungsgebundene Verlustvorträge nach § 8d KSt

Somit nahm der Gesetzgeber mit dem § 8d KStG eine Ausnahmeregelung zum § 8c KStG in das Steuerrecht auf, die es dem Erwerber einer verlustträchtigen Körperschaft erlaubt den Verlustabzug für sich zu beanspruchen. Dazu muss er lediglich einen Antrag stellen und folgende Punkte beachten:

  • Die Körperschaft muss seit ihrer Gründung, mindestens aber 3 Jahre vor der Übertragung ununterbrochen den selben Geschäftsbetrieb führen,
  • dabei keinem anderen Zweck gedient haben,
  • keinen anderen Geschäftsbetrieb mit aufgenommen haben oder daran beteiligt gewesen sein,
  • keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gewesen sein
  • und keine Wirtschaftsgüter erworben haben, die sie zu einem geringeren als den gemeinen Wert ansetzte.

7. Ergebnis

Dies sind die wichtigsten Eckdaten zur derzeitigen Rechtslage in Bezug auf den Verlustabzug bei Körperschaften. Gerne beraten wir Sie individuell eingehender und prüfen, ob Sie von diesen Neuerungen profitieren können. Dabei steht Ihnen mit JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft ein innovatives Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Steuerfachangestellten zur Seite. Wir freuen uns, Ihnen die von uns entwickelten Lösungsmodelle vorzustellen, um sie dann gemeinsam mit Ihnen auf Ihre spezielle Situation perfekt auszurichten und zu nutzen.


Steuerberater für Unternehmenskäufe

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei GmbH-Verlustvorträgen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Nutzung von GmbH-Verlustvorträgen
  2. Einspruchsverfahren gegen § 8c KStG
  3. Klageverfahren zum § 8c KStG
  4. Steuerliche Gestaltungsberatung beim Unternehmenskauf
  5. Beratung zu Umstrukturierungen
  6. Laufende Steuerberatung der erworbenen GmbH (Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.


 

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