Viel Sonne, kaum Steuern

Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen

Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen

Wenn die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen gewerblichen Charakter annimmt, ist es Zeit, um über Steueroptimierung zu sprechen. Denn Photovoltaikanlagen bergen das Potential vielfältiger Steuergestaltungen in sich. So können etwa Unternehmer vor der Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag nutzen, mit dem sie im Jahr des Ansatzes, also noch deutlich vor der Anschaffung der PV-Anlage, ihren Gewinn um bis zu EUR 200.000 reduzieren können. Außerdem lockt nach der Anschaffung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % auf die Anschaffungskosten. Für Unternehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bietet sich ein Verkauf des Unternehmens an, wobei sie den halben Steuersatz nutzen können. Ja sogar bei der Erbschaftsteuer kann man auf Steueroptimierung setzen, um ein Unternehmen mit Photovoltaikanlagen steuerfrei zu übertragen. Dies ist selbst dann möglich, wenn unter normalen Umständen beträchtliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen würde.

Unser Video:
Steuergestaltungsmodelle mit PV-Anlagen

In diesem Video erklären wir, wie man Steuern bei der Stromerzeugung mit PV-Anlagen optimiert.

Inhaltsverzeichnis


1. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen – Einleitung

Dieser Artikel soll ein sonniger Beitrag sein. Denn wir wollen hier die Kraft der Sonne in klingende Münzen verwandeln. Das macht man selbstverständlich mit einer Photovoltaikanlage. Allerdings wollen wir noch einen Schritt weitergehen und den von der Natur erzeugten Gewinn einer Steueroptimierung unterziehen. Damit wollen wir also gleich zwei Sonnen für Sie strahlen lassen.

2. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen: am Anfang steht der Erwerb

Mit der Steueroptimierung in Bezug auf den Einsatz von Photovoltaikanlagen kann man bereits beim Erwerb der PV-Anlage ansetzen. Wenn man nämlich als Unternehmer eine Photovoltaikanlage kaufen möchte und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, dann kann man noch vor dem Erwerb der PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ansetzen. Dabei hilft der Investitionsabzugsbetrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem Jahr, in dem man ihn ansetzt, deutlich zu senken. Denn jährlich ist es möglich ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu EUR 200.000 zu bilden.

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3. Steueroptimierung durch Abschreibung der Photovoltaikanlage

Dabei eröffnet uns § 7g EStG eine weitere Möglichkeit, um eine Steueroptimierung durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage zu erreichen. Denn parallel zum Investitionsabzugsbetrag erlaubt dieser Paragraph auch die Anwendung einer Sonderabschreibung, sobald man die Photovoltaikanlage erworben hat. Dabei darf man bis zu 20 % der Anschaffungskosten auf einen Schlag abschreiben. Allerdings nimmt man dann in den folgenden Wirtschaftsjahren die reguläre Abschreibung von der um 20 % geminderten Bemessungsgrundlage vor.

Außerdem ist die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage in der Realität höher, als die, die man für die Abschreibung ansetzt. Im Durchschnitt arbeitet eine Photovoltaikanlage in der Praxis gut 30 Jahre lang, eh man sie ersetzen muss. Für steuerliche Zwecke gilt hingegen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren als vertretbar. Daher ist die rein durch Abschreibung vorgenommene Amortisierung einer Photovoltaikanlage deutlich schneller erreicht.

Ob mit oder ohne Sonderabschreibung, zwischen dem realen Verkehrswert und dem deutlich niedrigeren Buchwert entwickelt sich über die Jahre eine zum Teil beträchtliche stille Reserve. Wie man diese stille Reserve einer Photovoltaikanlage einer erfolgreichen Steueroptimierung unterzieht, lesen Sie im nächsten Kapitel.

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4. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen: Hebung der stillen Reserven

Angenommen, Frau Grün ist 35 Jahre alt und möchte eine Photovoltaikanlage anschaffen. Da der Strom an einen Energieversorger verkauft werden soll, stellt die Stromerzeugung mittels der Photovoltaikanlage ein gewerbliches Unternehmen dar. Betreibt Frau Grün die Photovoltaikanlage allein, ist dies somit ein Einzelunternehmen.

Ist nun die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage verstrichen, dann hat die kumulierte Abschreibung den Buchwert auf EUR 1 herabgesenkt. Dennoch kann man die Photovoltaikanlage zu diesem Zeitpunkt sicherlich zu einem weit höheren Verkehrswert veräußern. Darum gründet Frau Grün nun eine GmbH und verkauft die Photovoltaikanlage an die neu gegründete GmbH.

Inzwischen ist Frau Grün aber bereits 55 Jahre jung geworden, sodass sie in den Genuss der Besteuerung mit dem sogenannten halben Steuersatz kommen kann. Selbst wenn sie eigentlich mit dem Spitzensteuersatz bei ihrer Einkommensteuer zu rechnen hat, darf sie ein Unternehmen nach den Vorschriften des § 34 EStG einmalig zu besonderen Konditionen verkaufen. Das bedeutet, dass sie den dabei erzielten Gewinn nur etwa zur Hälfte versteuern muss. Und das nutzt sie nun aus.

Dabei hat sie mit der GmbH ja weiterhin die Kontrolle über die Photovoltaikanlage. Ja sie kann sogar nochmals auf Basis der realitätsnahen Anschaffungskosten eine erneute Abschreibung mit ihrer GmbH vornehmen. Eine weitere, sehr willkommene Steueroptimierung der Einnahmen, die ihre Photovoltaikanlage weiterhin erzeugt.

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5. Steueroptimierung beim Vererben einer Photovoltaikanlage

Nehmen wir diesmal an, Frau Grün möchte mit ihrer Familie eine Photovoltaikanlage betreiben. Familie Grün ist dann bei ihrem unternehmerischen Vorhaben im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Alternativ kann sich Familie Grün aber auch auf eine andere Rechtsform für ihr Unternehmen einigen, etwa auf eine Kommanditgesellschaft (KG).

Jedenfalls würden ihre Familienmitglieder eines Tages ihren Anteil am Unternehmen erben. Falls die Familie im Laufe der Jahre ihre Investitionen in die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlegen über ihre erste Anlage hinaus ausgeweitet hat, könnte der Unternehmenswert deutlich gewachsen sein. Entsprechend hoch dürfte somit die Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer ausfallen. Wenn diese sogar den maximalen Freibetrag ihrer Erben übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an.

Doch halt, beim Vererben von Unternehmensbeteiligungen gelten besondere Regeln. Denn dann kann man als Erbe auf die Regelungen der § 13a und 13b ErbStG verweisen, die bei sogenanntem begünstigtem Vermögen, unter Einhaltung gewisser Bedingungen, keine Erbschaftsteuer vorsehen. Unter begünstigtem Vermögen versteht man nämlich operativ tätige Unternehmen bis zu einem Wert von EUR 26.000.000. Dabei kann man die Erbschaftsteuer entweder zu 85 % oder gar zu 100 % steuerfrei gestalten, wenn die Erben bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt, dass man das Unternehmen für mindestens fünf Jahre weiterführt, um die Steuerbefreiung in Höhe von 85 % zu erhalten. Um 100 % steuerfrei zu erben, muss man das Unternehmern hingegen sieben Jahre fortführen. Diese Steueroptimierung ist bei einem Unternehmen, dass Strom aus Photovoltaikanlagen gewinnt, sicherlich ganz leicht umsetzbar.

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6. Steueroptimierung mit Photovoltaikanlagen – Fazit

Stellen wir also fest: Photovoltaikanlagen eignen sich als Kapitalanlage durchaus, weil sie in Bezug auf Möglichkeiten zur Steueroptimierung sehr affin sind. Dabei haben wir Ihnen hier nur eine kleine Auswahl an Beispielen vorgestellt, mit denen Unternehmen, die mittels Photovoltaikanlagen Strom erzeugen und verkaufen, ihre Steuern optimieren können. Wenn man dann noch daran denkt, dass dies ein großer Wachstumsmarkt in Deutschland ist, dann ahnt man, wie schier endlos die finanziellen Lockungen von PV-Anlagen sind.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Optimierung ihrer Unternehmensteuern schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Empfehlungen zur steueroptimierten Besteuerung der GmbH
  2. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)

GmbH & Co. KG

  1. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
  2. Erläuterung der Besonderheiten einer Einheits-GmbH & Co. KG

Erbschaft/Schenkung

  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erläuterung der steuerlichen Vorteile von Schenkungen zu Lebzeiten

Umsatzsteuer

  1. Nutzung des Vorsteuerabzugs
  2. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Personengesellschaften

  1. Besteuerung von Personengesellschaften nach dem Körperschaftsteuergesetz
  2. Abgrenzung der GbR zur Bruchteilsgemeinschaft

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Lehrauftrag für Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Steuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Grundlegende Steuerarten – Gewerbesteuerrecht“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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