Umwandlung von GmbH in Personengesellschaft: 5 Jahre Sperrfrist

Umwandlung von GmbH in Personengesellschaft: 5 Jahre Sperrfrist erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

Termin vereinbaren
Mehr erfahren

Bekannt aus

handelsblatt
ZDF_logo-sw
bundesfinanzakademie
springer-professional
wirtschafts-woche
greator
westfaelischeranzeiger
venturecapital
UNITEDNETWORKER
Umweltdialog
tzonline
Stern
StartupValley
springerprofessional
Soester_Anzeiger
StartingUp
stahleisen
Schwaebische_Zeitung
Schlitzer_Bote
sauerlandkurier
ruhr24
rotenburgerrundschau
rosenheim
Publicus
ptmagazin
Produktionsleiter
portalderwirtschaft
Personalleiter
onpulson
offenbachpost
oberhessischezeitung
Oberbayrisches-Volksblatt
networkkarriere
netcoo
muenchnermerkur
mittelstandcafe
metall-markt
meineanzeigenzeitung
Markt-und-Mittelstand
marbachacademy
Mannheim24
mangfall24
lindauerzeitung
leinetal24
Lauterbacher_Anzeiger
kurierverlag
kryptomagazin
kreiszeitung
Kreisbote
Kinzigtal_Nachrichten
kfzbetrieb
keysalekabine
itp
itdaily
ipmittelstand
innsalzach
industr
Huenfelder_Zeitung
HNA
hersfelder-Anzeiger
heiseonline
Heidelberg24
haufe
hasselwander
Hanauer_Anzeiger
hallomuenchen
Gruenderszene
graenzbote
gmuender-tagespost
gmbhchef
gmb
giesseneranzeiger
Gastgewerbe-Magazin
fundscene
Fuldaer_Zeitung
frankfurterneuepresse
fondsprofessionell
firmenautoonline
finanzwelt
fehmarn24
expertenreport
expertennetzwerk
expat
Econo
ecommercemagazin
dup
digitalbusiness
dienews
Deutschlandfunk
dasgelbeblatt
computerweekly
cloudcomputing
chbeckonline
cash
capital
bw24
buzzfeed
business-punk
businessbike
bild

Umwandlung von GmbH in Personengesellschaft: 5 Jahre Sperrfrist

Oft stellt sich in der Praxis heraus, dass die ursprünglich gewählte Rechtsform einer Kapitalgesellschaft steuerlich kaum vorteilhaft ist. Daher entschließen sich viele Unternehmen, ihr Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft fortzuführen. Hierbei stellt sich häufig die Frage, ob es aufgrund hoher stiller Reserven insgesamt günstiger ist, die GmbH-Anteile als Share-Deal oder den Betrieb im Rahmen eines Asset-Deals zu veräußern. Aufgrund der Interessensunterschiede zwischen Käufer und Verkäufer stellt der Formwechsel in ein Personenunternehmen die perfekte Lösung dar. Allerdings ist bei der Umwandlung mit anschließender Veräußerung der Mitunternehmeranteile eine gewerbesteuerliche Besonderheit zu beachten. Denn hierbei gilt eine Sperrfrist von fünf Jahren bei der Gewerbesteuer.

Unser Video:
GmbH vs. GmbH & Co. KG

Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der GmbH und der GmbH & Co. KG.

1. Vorteile des Formwechsels / Umwandlung

Ein Rechtsformwechsel von einer GmbH in ein Personenunternehmen kann aus verscheiden Gründen vorteilhaft sein. Zu den wichtigsten Vorteilen gehören beispielsweise:

  1. Eine günstigere Besteuerung entnommener Gewinne
  2. Die bessere steuerliche Nutzung von Verlusten
  3. Absetzbarkeit von Refinanzierungsaufwendungen des Gesellschafters aus dem Erwerb des Unternehmens
  4. Die Nutzung der steuerliche Flexibilität einer Personengesellschaft bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach §6 Abs. 5 EStG oder bei einer Realteilung nach § 16 Abs. 3 EStG
  5. Zur Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs, bei dem der Verkäufer der GmbH-Anteile im Rahmen des Veräußerer-Umwandlungsmodells eine Umwandlung in ein Personenunternehmen vornimmt. Hierdurch kann der Käufer, den zu zahlenden Kaufpreis steuerlich abschreiben. Zudem kann er etwaige Finanzierungskosten vollständig als Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben geltend machen.

2. Grundsatz einer steuerneutralen Umwandlung

Beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen fällt für die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Steuer an. Somit ist eine Umwandlung steuerneutral, weil es zu keiner Aufdeckung etwaiger stiller Reserven kommt, welche einer Besteuerung bedürften.

Allerdings führen offene Rücklagen in Gestalt von thesaurierten Gewinnen zu einer fiktiven Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft.

Darüber hinaus führt die Umwandlung in ein Personenunternehmen, wie bei einer Liquidation, sowohl zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang als auch zu einem Veräußerungsgewinnes in Form des Übernahmegewinns/Übernahmeverlust gemäß § 4 Absätze 4-7 UmwStG.

Haben Sie Fragen zum
Formwechsel?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Fünfjährige Sperrfrist bei der Gewerbesteuer nach der Umwandlung

3.1. Keine Gewerbesteuer bei Verkauf der GmbH & Co. KG

Veräußert beispielsweise eine Kapitalgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Asset-Deals, unterliegt der resultierende Gewinn der Besteuerung. Somit ist der Gewinn auch gewerbesteuerpflichtig. Wird die Kapitalgesellschaft allerdings vor dem Verkauf in ein Personenunternehmen umgewandelt, unterliegt die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter sodann aus  einer Mitunternehmerschaft, aufgrund des Objektcharakters der Gewerbesteuer, keiner Besteuerung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gewinn auf eine natürliche Person entfällt. Außerdem gilt dies ebenso bei einem Verkauf eines Mitunternehmeranteils im Rahmen eines Share-Deals gemäß § 7 Satz 2 GewStG.

3.2. 15 % Gewerbesteuer bei Verkauf durch GmbH & Co. KG

Hingegen unterliegen der Asset-Deal bei Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Daher bietet sich, um die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden, der vorgelagerte Rechtsformwechsel auf ein Personenunternehmen an.

3.3. Missbrauchsbekämpfungsvorschrift

Zur Vorbeugung eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs dient der daraufhin eingeführte § 18 Absatz 3 UmwStG. Hiernach unterliegt sowohl der Verkauf des Betriebes oder eines Teilbetriebes der Mitunternehmerschaft (Asset-Deal), als auch der Verkauf des Mitunternehmeranteils (Share Deal) der Gewerbesteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkauf innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt. Neben dem bereits geltenden Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer, findet, aufgrund der Einführung des § 18 Absatz 3 Satz 3 UmwStG, auch keine Anrechnung des aus der  Veräußerung/Aufgabe resultierenden Gewerbesteuer-Messbetrag im Rahmen der Steueranrechnung gemäß § 35 EStG statt.

Somit hat § 18 Absatz 3 UmwStG als spezielle Gesetzesnorm Vorrang vor den allgemeinen gewerbesteuerlichen Grundsätzen. Daher kommt, in Bezug auf den Verkauf formgewechselter Kapitalgesellschaften, dieser Gesetzesnorm die größte Bedeutung zu. Schließlich kann sie prohibitive Wirkung für den nachgelagerten Verkauf der Personengesellschaft haben.

3.4. Frühzeitiger Formwechsel der GmbH in eine GmbH Co. KG

Diesbezüglich weisen wir unsere Mandanten frühzeitig auf die Vorteile des Formwechsels hin. Denn wenn die Umwandlung fünf Jahre im Voraus umgesetzt wird, kann die GmbH Co. KG anschließend gewerbesteuerfrei veräußert werden.

3.5. Umwandlung ist dennoch steuerlich vorteilhaft

Dennoch hat die Umwandlung einen erheblichen Vorteil. Denn der Verkauf einer GmbH Co. KG ist mit dem sogenannten „halben Steuersatz“ begünstigt. Dieser beträgt genau genommen 56 % des tariflichen Steuersatzes (0 bis 45 %), maximal also 25,2 %. Wenn nun noch die Gewerbesteuer mit circa 15 % hinzukommt, beträgt die Gesamtsteuerbelastung nur 40,2 %. Wenn Sie nun diesen cleveren Schachzug wählen, hat das für den Erwerber Ihres Unternehmens den erheblichen Vorteil, dass er den Firmenwert steuerlich abschreiben kann und daher gewillt sein wird, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen.


Steuerberater für Umwandlungsvorgänge

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Formwechsel schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Steuerliche Prüfung der Steuerneutralität
  2. Dokumentation der Umwandlung
  3. Projektverantwortliche Begleitung des gesamten Umwandlungsprozesses
  4. Vertragserstellung durch unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  6. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  7. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
  8. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  9. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Wissenschaftliche Ausarbeitung zur Umwandlung und Sperrfrist

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage steht diese nunmehr kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.

Erstberatungs_Termin

Ihr Erstberatungstermin – Klarheit für steuerliche Entscheidungen

60 Minuten Mehrwert. Individuell für Ihre Situation.

Strukturierte Analyse Ihrer Ausgangssituation

Wir erfassen Ihre aktuelle Unternehmens- und Vermögensstruktur und identifizieren relevante steuerliche Handlungsfelder.

Gestaltungsansätze mit fachlicher Einordnung

Sie erhalten erste belastbare Lösungswege – rechtssicher, realistisch und auf Ihre Ziele abgestimmt.

Steuerliche Hebel für Ihre Situation

Welche steuerlichen Vorteile sind möglich und welche Schritte sind erforderlich inklusive Honorar und Zeitplan.

Konkrete Handlungsempfehlungen

Nach dem Termin wissen Sie, ob und wie eine Zusammenarbeit sinnvoll ist – strukturiert und transparent.

Online-Termin mit Berater buchen