Gewerbesteuerliche Sperrfrist 5 Jahre: GmbH in GmbH & Co. KG wandeln

Gewerbesteuerliche Sperrfrist 5 Jahre: GmbH in GmbH & Co. KG wandeln erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Gewerbesteuerliche Sperrfrist 5 Jahre: GmbH in GmbH & Co. KG wandeln

Eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH und AG) kann steuerneutral in eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG oder GmbH & Co. KG) umgewandelt werden. Diese Umwandlung kann per Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung erfolgen. Eine Besteuerung des Umwandlungsvorgangs kann vermieden werden. Zu beachten ist aber, dass die neue Personengesellschaft oder Einzelunternehmung anschließend für 5 Jahre nicht veräußert werden sollte. Falls diese Sperrfrist dennoch verletzt wird, wird Gewerbesteuer nachträglich erhoben. 

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgende Beiträge angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Josefine Both (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt. 

Datum

Thema
06.07.2020 Sperrfristen im Umwandlungsteuerrecht – Sacheinlage und Anteilstausch
08.07.2020 Sperrfristen bei Verschmelzung und Formwechsel in GmbH & Co. KG: § 6 UmwStG
10.07.2020 Steuerneutrale Spaltung: Welche Sperrfrist gilt bei einer Aufspaltung oder Abspaltung?
12.07.2020 Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG: Sperrfrist 5 Jahre!Sperrfrist § 18 Abs. 3 UmwStG (dieser Beitrag)
14.07.2020 Sperrfrist bei Einbringung von Sacheinlagen: § 22 Abs. 2 UmwStG
16.07.2020 7 Jahre Sperrfrist bei Einbringung in GmbH: § 24 Abs. 5 UmwStG

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1. Grundlagen

Überträgt eine Körperschaft vor ihrer Betriebsaufgabe Vermögen zum Buchwerten auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person, kann der gewerbesteuerpflichtige Aufgabegewinn, welcher bei einer Kapitalgesellschaft anfallen würde umgangen werden. Das liegt daran, dass stille Reserven einer Personengesellschaften bei der Aufgabe des Betriebs der Einkommensteuer unterliegen, nicht aber der Gewerbesteuer. Diese Gestaltungsmöglichkeit soll durch § 18 Abs. 3 UmwStG verhindert werden.[1] In diesem Zusammenhang wird deutlich, weshalb ein Veräußerungsgewinn innerhalb der Fünfjahresfrist auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der übernehmende Rechtsträger nicht gewerbesteuerpflichtig ist.[2]

2. Einordnung der gewerbesteuerlichen Sperrfrist

§ 18 UmwStG bestimmt die gewerbesteuerlichen Folgen bei einem Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, natürliche Person bzw. PartG. Des Weiteren gilt die Vorschrift bei Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft.[3] Nach § 18 Abs. 1 UmwStG gelten die §§ 3 bis 9 und 16 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.[4] Dieser Gewerbeertrag kann nicht um die Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums sowie Verlustvorträge i.S.d. § 10a GewStG gekürzt werden (§ 18 Abs. 1 S.2 UmwStG).[5] Grundsätzlich ist ein Übertragungsgewinn gewerbesteuerpflichtig. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG besagt jedoch, dass ein entstehender Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust nicht der Gewerbesteuer unterliegt.[6]

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3. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

18 Abs. 3 UmwStG soll die missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuer, für den Fall der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft oder natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung, verhindern. Wird innerhalb der gewerbesteuerliche Sperrfrist veräußert, unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer.[7]

Auch Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, entfallend auf Betriebsvermögen, welches schon vor der Umwandlung existierte, sind steuerpflichtig.[8] Nicht darunter fallen Gewinne aus laufender Geschäftstätigkeit, selbst wenn diese in Zusammenhang mit einer Betriebsausgabe- oder Veräußerung anfallen.[9] § 18 Abs. 3 UmwStG greift außerdem nicht bei Rechtsträgern ohne Betriebsvermögen.[10] Auch die Veräußerung und Aufgabe von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen sind nach Abs. 3 Satz 2 von der Haltefrist von fünf Jahren betroffen.[11] Bei der Ermittlung des Gewinns gem. § 18 Abs. 3 UmwStG in Verbindung mit § 7 S. 1 GewStG ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 S. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.[12] Der dabei entstehende Gewerbesteuer-Messbetrag darf die Einkommensteuer nicht nach § 35 EStG ermäßigen.[13]


4. Gewerbesteuerliche Sperrfrist: Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vermögensübertragung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft gem. § 18 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG zum Buchwert erfolgen kann. Da die Veräußerung oder die Aufgabe des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmerschaft bei einer Personengesellschaft gem. § 7 S. 2 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterliegt, hat der Gesetzgeber mit der gewerbesteuerlichen Sperrfrist von fünf Jahren i. S. d. § 18 Abs. 3 UmwStG die missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuerpflicht verhindert.


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[1] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 124.; Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 41.

[2] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 135.; Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 41.

[3] Vgl. Harle, NWB Arbeitshilfe 2019, 1, 20.; Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 1.

[4] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 3.; Harle, NWB Arbeitshilfe 2019, 1, 20.

[5] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 4.; Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 7.

[6] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 6.; Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 4.

[7] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 8.; Harle, NWB Arbeitshilfe 2019, 1, 20.

[8] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 8.; Harle, NWB Arbeitshilfe 2019, 1, 20.

[9] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 120.; Harle, NWB Arbeitshilfe 2019, 1, 20.

[10] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 123.; Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 5.

[11] Vgl. Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 48.

[12] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 170.; Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 47.

[13] Vgl. Bohnhardt, UmwStG, § 18 Rn. 8.; Harle, NWB Arbeitshilfe 2019, 1, 20.; Klingberg, UmwStG, § 18 Rn. 52.

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