Stammkapital richtig einbringen

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So bringen Sie das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH richtig ein

Bei der Gründung einer GmbH müssen Sie ein Stammkapital von 25 000 Euro einbringen. Dies kann durch Bareinlagen oder Sacheinlagen geschehen. Zudem gibt es aber auch gewisse Haftungsrisiken. Wir erklären, wie Sie das Stammkapital in die GmbH einbringen.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Beratung von Gesellschaftern einer GmbH spezialisiert. Dabei begleiten und beraten wir unsere Mandanten von Gründung über die Entwicklung optimaler Gestaltungsmodelle bis zu einer Liquidation der Gesellschaft. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum Thema
20. Januar 2022 Steuerliche Optimierungen bei der GmbH: Inkongruente Gewinnausschüttungen sind kein Gestaltungsmissbrauch
11. Mai 2022 Vermögensverwaltende GmbH mit Aktien: steuerliche und andere Vorteile
20. Mai 2022 Gesellschafterliste bei der GmbH und ihre Legitimationswirkung (§ 16 GmbHG)
4. Juli 2022 Liquidation einer GmbH im Steuerrecht
7. September 2022 So bringen Sie das Stammkapital bei der Gründung einer GmbH richtig ein (dieser Beitrag)
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Unser Video: GmbH gründen!

In diesem Video erklären wir, wie Sie in Deutschland eine GmbH gründen und, was Sie zur Gründung einer GmbH wissen müssen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Gründung einer GmbH

Bei der Gründung einer GmbH ist es vor allem wichtig, das Stammkapital in die GmbH einzubringen. Dazu kann schon der Gesellschaftsvertrag gewisse Weichen stellen. Echten Mehrwert bietet der eigen erstellte Gesellschaftsvertrag dann, wenn er zukünftige Entwicklungen und Probleme berücksichtigt.

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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

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2. Stammkapital schuldbefreiend einbezahlen

2.1. Darum ist Stammkapital notwendig

Die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals von 25 000 Euro ist wesentliche Voraussetzung für die Gründung der GmbH. Nur, wenn das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger allein zur Verfügung stehende Vermögen vollständig und richtig aufgebracht ist, lässt es sich nach Ansicht des Gesetzgebers rechtfertigen, die Haftung der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Gesellschafter zu beschränken. Daher ist der GmbH-Geschäftsführer auch verpflichtet, hinsichtlich der Einlageverpflichtung eine Versicherung über die nötigen Zahlungen beziehungsweise Leistungen abzugeben. Die falsche Versicherung ist zudem nach § 82 GmbHG strafbar.

2.2. Stammkapital nicht befreiend geleistet

Es gibt deshalb einige Fälle, in denen das Stammkapital nicht schuldbefreiend geleistet wird. Dann tritt keine Erfüllungswirkung ein und die Verpflichtung zur Leistung der Einlage besteht fort. Einer dieser Fälle liegt vor, wenn  wenn die Gesellschaft einem Dritten Sicherheiten stellt, damit dieser dem Gesellschafter oder einem verbunden Unternehmen ein Darlehen für die Einlagegewährung gewährt.

Ebenfalls nicht schuldbefreiend wird die Einbringung, wenn der Gesellschafter das Stammkapital einbezahlt und darauffolgend ein Darlehen von der GmbH bekommt. Dieser Fall ist nunmehr auch in dem § 19 Absatz 5 GmbHG geregelt. Demnach kann eine solche Absprache dennoch zur schuldbefreienden Wirkung führen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Daher muss das an den Gesellschafter gewährte Darlehen, jederzeit kündbar sein, so dass die Leistung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gedeckt ist. Konstitutiv erforderlich für die befreiende Wirkung ist aber auch noch die Offenlegung der Vereinbarung gegenüber dem Handelsregister. Die fehlerhafte Anmeldung berührt jedoch die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht. Daher kann sie ausschließlich strafrechtliche Sanktionen nach § 82 GmbHG für den Geschäftsführer zur Folge haben.

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3. Stammkapital durch Sacheinlage

3.1. Anforderungen an die Sacheinlage als Stammkapital

Das Stammkapital kann auch durch die Einlage einer Sache geleistet werden. Dann muss gemäß § 5 Absatz 4 GmbHG die eingelegte Sache im Gesellschaftsvertrag möglichst konkret benannt werden. Zudem ist ein schriftlicher Sachgründungsbericht anzufertigen. Darin sind Angaben über die Sacheinlage und die Umstände der Einbringung zu machen.

Dabei können Sacheinlagen aber auch mit Bareinlagen kombiniert werden, was sich dann Mischeinlage nennt. Diese ist abzugrenzen von der gemischten Einlage. Eine gemischte Sacheinlage liegt vor, wenn der Gegenstand der Sacheinlage höherwertig ist als der geschuldete Nennbetrag und die Gesellschaft in der Sacheinlagevereinbarung verpflichtet wird, dem Gesellschafter den Unterschiedsbetrag durch Zahlung auszugleichen oder der Gesellschafter ein in die Kapitalrücklage (§ 272 Absatz 2 Nummer 1 HGB) einzustellendes Sachagio leistet.

3.2. Verdeckte Sacheinlage

Diese strengen Voraussetzungen werden bei Sacheinlagen als Stammkapital oft nicht beachtet. Um Umgehungsversuchen zu begegnen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage entwickelt. Von einer solchen verdeckten Sacheinlage spricht man, wenn die strengen Regeln der Sacheinlage durch eine Trennung in Bareinlage mit einem anschließendem Sachkauf, einer Kreditrückzahlung oder etwas Vergleichbaren unterlaufen werden. Daher liegt eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn die Gründung oder Kapitalerhöhung formal als Bargründung beziehungsweise Barkapitalerhöhung vollzogen, aber wirtschaftlich wie eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung durchgeführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einer Verrechnung der jeweiligen Zahlungsansprüche kommt oder Kaufpreis und Bareinlage gezahlt werden. Beispielsweise werden in Gründungsfällen oft körperliche Gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens, wie ein Pkw oder Büroausstattung aus dem Vermögen eines Gesellschafters erworben und das auf seine Bareinlage geleistete Geld als Kompensation an ihn zurückgezahlt.

Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage sind in dem § 19 Absatz 4 GmbHG geregelt. Erkennt der Registerrichter eine verdeckte Sacheinlage, weist er die Anmeldung zurück. Erfolgt die Eintragung der GmbH in das Handelsregister trotzdem, so führt die verdeckte Sacheinlage gemäß § 19 Absatz 4 GmbHG, soweit sie werthaltig ist, zu der teilweisen Erfüllung der Bareinlageschuld. Dann erlischt im Falle einer vollständigen Werthaltigkeit die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters, allerdings nicht rückwirkend durch Erfüllung, sondern durch Anrechnung ex nunc. Ansonsten hat der Gesellschafter eine etwaige Wertdifferenz zur Einlageverpflichtung in bar zu leisten.

Neben der Differenzhaftung des Einlegers und der Strafbarkeit des Geschäftsführers kommen weiterhin Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung (§ 43 GmbHG) und die Mitgesellschafter (§ 9a GmbHG) in Betracht. Trotz der Anrechnungslösung ist Gründern daher von einer Verschleierung der Sachgründung eindringlich abzuraten. Sollen anlässlich der Gründung einzelne Vermögensgegenstände oder auch ein Einzelunternehmen in die Gesellschaft eingebracht werden, ist den Gründern zu einem sogenannten Sachagio zu raten. In einem anderen Beitrag haben wir erklärt, wie genau diese Gestaltung funktioniert.

Für Sie ebenfalls interessant: Einbringung: Bargründung mit Sachkapitalerhöhung

Wir klären, wie Sie Wirtschaftsgüter in die GmbH einbringen.

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4. Fazit zum Stammkapital und dessen Einbringung

Es ist daher wichtig, im Gesellschaftsvertrag genau zu regeln, wie das Stammkapital in die GmbH eingebracht werden soll. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Gesellschaftsvertrag genau und deutlich zu formulieren. Kontaktieren Sie uns dazu gerne.


Steuerberater für Unternehmer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung zur Gründung einer GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von BetriebsaufspaltungenNutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  4. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  5. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteiledisquotale GewinnausschüttungOrganschaftHoldingstrukturen)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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