Die vGA an nahestehende Personen
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) stellen für Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ein hohes Risiko dar. Stellt das Finanzamt eine vGA fest, rechnet es die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Gewinn wieder hinzu. Gleichzeitig muss der Gesellschafter die vGA als Kapitalertrag versteuern (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG). Besonders riskant ist dabei die vGA an nahestehende Personen, denn sie ist mitunter deutlich schwerer als die „reguläre“ verdeckte Gewinnausschüttung zu erkennen.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz der verdeckten Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft
- ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person
- einen Vermögensvorteil zuwendet,
- diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und
- ihr kein gesellschaftsrechtlicher Beschluss (etwa ein Beschluss über eine Gewinnausschüttung) zugrunde liegt.
Typische vGAs sind verbilligte Dienstleistungen oder Verkäufe an einen Gesellschafter.
Beispiel: Eine Immobilien-GmbH verkauft eine Immobilie, die einen Verkehrswert von EUR 1.000.000 hat. Der Gesellschafter erwirbt die Immobilie von der GmbH zur privaten Kapitalanlage, wobei er einen „Freundschaftspreis“ von EUR 800.000 angeboten bekommt.
Es liegt eine vGA in Höhe von EUR 200.000 vor. Insoweit verkauft die Gesellschaft die Immobilie verbilligt und wendet dem Gesellschafter dadurch unmittelbar einen Vermögensvorteil zu. Die Zuwendung beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, denn einem fremden Dritten hätte die GmbH die Immobilie nur für EUR 1.000.000 verkauft.
Eine vGA an nahestehende Personen ist nach denselben Grundsätzen zu prüfen. Auch hier ist also der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz der Maßstab für den Ansatz der vGA dem Grunde und der Höhe nach.
Die Rechtsfolge einer verdeckten Gewinnausschüttung unterteilen sich in die auf Ebene der GmbH und diejenigen auf Ebene des Gesellschafters:
- Auf GmbH-Ebene ist die vGA dem Gewinn zuzurechnen. Die steuerliche Mehrbelastung beträgt rund 30 %, im obigen Beispiel also EUR 60.000
- Auf Ebene des Gesellschafters fällt Kapitalertragsteuer auf die vGA an. Die Belastung beträgt hier 25 %, im obigen Beispiel also EUR 50.000
Eine verdeckte Gewinnausschüttung sollte daher möglichst vermieden werden. Dies gilt auch bei vGA an nahestehende Personen, wobei Ausnahmen hier die Regel bestätigen.
2. Die vGA an nahestehende Personen: Wann liegt sie vor?
Eine vGA an eine nahestehende Person liegt vor, wenn die Gesellschaft
- einer anderen Person als dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und
- diese Person dem Gesellschafter familienrechtlich, schuldrechtlich oder tatsächlich nahe steht (BFH I R 139/64 v. 18.12.96, BStBl II 97, 301).
Nahestehend sind daher in der Regel alle Personen, die ein wie auch immer geartetes Verhältnis zur Gesellschafterin oder zum Gesellschafter haben und deshalb in den Genuss einer finanziellen oder geldwerten Zuwendung kommen.
Beispiele:
- Die GmbH, an der die Ehefrau zu 100 % beteiligt ist, verkauft dem nichtbeteiligten Ehemann Wirtschaftsgüter für EUR 200.000. Auf dem freien Markt wäre ein Verkaufserlös von EUR 350.000 erzielbar gewesen. Es liegt eine vGA an die nahestehende Person „Ehemann“ vor, die mit EUR 150.000 zu bewerten und zu versteuern ist
- Ein GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer verkauft seinem besten Freund einen PKW aus dem Vermögen der GmbH. Der Verkauf erfolgt zu einem „symbolischen Euro“, tatsächlich hätte das Fahrzeug aber einen Verkehrswert von EUR 10.000. Es liegt eine vGA in Höhe von EUR 9.999 vor
VGA an nahestehende Personen sind, anders als man möglicherweise meinen könnte, nicht bei der nahestehenden Person, sondern beim Gesellschafter, zu dem das Näheverhältnis besteht, zu versteuern. Er hat den aus der vGA resultierenden Kapitalertrag in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Einkünfte unterliegen entweder der Abgeltungsteuer (25 %) oder nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nummer 40 EStG) dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 %.
3. Sonderfall: vGA an nahestehende Person „Schwestergesellschaft“
Ist eine Holding an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt, stehen diese im Organigramm der Struktur „nebeneinander“. Daher wird hier auch von Schwestergesellschaften gesprochen; die Holding-GmbH stellt die gemeinsame Muttergesellschaft dar.
Schwestergesellschaften sind nahestehende Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 AStG, wobei das Näheverhältnis jeweils über das gemeinsame Mutterunternehmen besteht. Die Schwestergesellschaft gilt bei der Prüfung der vGA als nahestehende Person der Muttergesellschaft, die wiederum Gesellschafterin beider Tochterunternehmen ist.
Innerhalb dieses Kreises kann es ebenfalls zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Schwestergesellschaft Leistungen verbilligt an die andere Schwestergesellschaft erbringt. Die vGA an die nahestehende Person „Muttergesellschaft“ löst folgende Rechtsfolgen aus:
- Mutterunternehmen: Bei ihr als Gesellschafterin kommt die vGA an. Sie unterliegt als Kapitalertrag allerdings nur der Besteuerung mit 1,5 % nach § 8b KStG. Gegebenenfalls greift darüber hinaus das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg, durch das die Steuerlast auf 0,75 % abfällt
- Schwestergesellschaft (Tochterunternehmen): Die vGA wird dem Gewinn mit ihrem gemeinen Wert hinzugerechnet und unterliegt der Körperschaft- sowie in der Regel auch der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme von der Gewerbesteuer besteht zum Beispiel bei einer Immobilien-GmbH
Unter den vGA an nahestehende Personen gibt es also auch Fälle, in denen die Ausschüttung weniger oder keine steuerlichen Nachteile für die Gesellschafterin oder den Gesellschafter mit sich bringt. Dies ist allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen einschlägig.
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