Erwerbe zu 100 % steuerfrei!

Die Optionsverschonung

Die Optionsverschonung erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Optionsverschonung: Keine Schenkungsteuer zahlen!

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt eine eigene Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Bei ihr ist allerdings zwischen der Regelverschonung (Befreiung von 85 %) und der Optionsverschonung (Befreiung von 100 % des Betriebsvermögens) zu unterscheiden. Möchte eine Erwerberin oder ein Erwerber die Optionsverschonung in Anspruch nehmen, muss sie oder er bestimmte Zusatzvoraussetzungen erfüllen. Welche das sind, regelt § 13a Absatz 10 ErbStG!

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Unser Video: Auswanderung nach Dubai ohne Wegzugsteuer

In diesem Video erklären wir, wie Sie als Gesellschafter einer GmbH die Wegzugsteuer nach § 6 AStG vollständig vermeiden können!

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Der Unterschied zwischen Regel- und Optionsverschonung

Wer begünstigtes Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann auf Antrag die hierfür geltenden Befreiungen (§§ 13a bis 13c sowie § 28a ErbStG) nutzen. Innerhalb der Steuerbefreiung hat der Erwerber dabei ein weiteres Wahlrecht, denn er wählt frei zwischen Regelverschonung und Optionsverschonung. Erforderlich ist allerdings jeweils die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Bei der Optionsverschonung sind die Anforderungen an die Steuerbefreiung dabei strenger als im Regelfall. Konkret gelten hierbei die folgenden Grundsätze:

  • Regelverschonung: Begünstigtes Vermögen (Betriebsvermögen ohne Verwaltungsvermögen) bleibt zu 85 % steuerfrei (§ 13a Absatz 1 und 2 ErbStG). Der Erwerber darf den übernommenen Betrieb innerhalb von 5 Jahren nicht verkaufen oder aufgeben. Innerhalb dieses Zeitraums muss er außerdem 400 % der sogenannten Ausgangslohnsumme zahlen, darf die Arbeitslöhne also maximal um 20 % verringern. Maßgebend ist, wann der Lohn ausgezahlt wird
  • Optionsverschonung: Das begünstigte Betriebsvermögen bleibt zu 100 % steuerfrei. Der Erwerber muss allerdings eine Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten. Innerhalb dieser 7 Jahre darf er die Lohnsumme außerdem nicht verringern, er muss also 700 % der Ausgangslohnsumme auszahlen

In der Regel lohnt es sich für Erwerber, die Optionsverschonung anzuwenden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn bereits die Regelverschonung (unter Berücksichtigung von Freibeträgen und anderen Vergünstigungen) zu einer vollständigen Steuerfreiheit des Erwerbes führt.

2. Optionsverschonung im Detail: Die einzelnen Voraussetzungen und Rechtsfolgen!

Da die Optionsverschonung erhebliche Steuervorteile bietet und darüber hinaus für alle Formen des Erwerbes (Erbschaft, Schenkung, Erbersatzsteuer bei Stiftungen) Anwendung findet, schauen wir uns die konkreten Voraussetzungen und Rechtsfolgen nun einmal im Detail an:

  1. Verschonungsabschlag von 100 %: Der Erwerb wird vollständig von der Besteuerung ausgenommen. Er fließt nicht in die Bemessungsgrundlage (§ 10 ErbStG) ein. Schulden, die mit dem übernommenen Betriebsvermögen gemeinsam übergehen, sind allerdings ebenfalls nicht abziehbar.
  2. Behaltensfrist von 7 Jahren: Der Erwerber darf das übernommene Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteil, Anteil an einer GmbH) innerhalb vin 7 Jahren nicht aufgeben oder veräußern. Auch die Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen ist schädlich; Entsprechendes gilt für Überentnahmen, wenn diese EUR 150.000 übersteigen.
  3. Mindestlohnsumme von 700 %: Ausgangslohnsumme ist die Lohnsumme im Zeitpunkt des Erwerbes, zum Beispiel EUR 1.000.000 pro Jahr. Der Erwerber muss innerhalb der nächsten 7 Jahre nach dem Erwerb mindestens EUR 7.000.000 an Löhnen und Gehältern auszahlen. Wie sich die Arbeitslöhne auf die einzelnen Jahre verteilen, spielt hierbei allerdings keine Rolle.
  4. Verwaltungsvermögen maximal 20 %: Weitere Voraussetzung für die Optionsverschonung ist nach § 13b Absatz 10 Satz 2 ErbStG, dass das begünstigungsfähige Vermögen zu maximal 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Maßgebend ist der Verwaltungsvermögensbegriff aus § 13b Absatz 4 ErbStG.

Ein späterer Verstoß gegen Behaltensfristen stellt ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Absatz 1 Nummer 2 AO) dar. Zu beachten ist aber, dass eine Nacherhebung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer immer nur anteilig stattfindet. Entscheidend ist dabei, wie viele der erforderlichen Jahre bereits abgelaufen sind.

Beispiel: Der Erwerber hätte auf das Betriebsvermögen grundsätzlich EUR 700.000 an Erbschaftsteuer zahlen müssen, hat aber die Optionsverschonung in Anspruch genommen. Nach 5 Jahren verkauft er den Betrieb. Er muss nun 2/7 der Steuer, also EUR 200.000, nachzahlen.

Was für die Behaltensfrist gilt, findet entsprechende Anwendung auf die Lohnsummen. Auch hier findet im Fall des Verstoßes eine zeitanteilige Korrektur statt.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Erbschaften, Schenkungen und im Rahmen der Vermögensnachfolge spezialisiert. Hierbei schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

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