Die besonderen Formen der "Außenprüfung"

Umsatz- und Lohnsteuer-Nachschau

Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschauen ermöglichen den Finanzbehörden eine kurzfristige und unangekündigte Prüfung von Unternehmen. Dabei dürfen Prüfer Betriebs- und Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten und steuerlich relevante Sachverhalte direkt vor Ort kontrollieren.

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Umsatzsteuer-Nachschau und Lohnsteuer-Nachschau

Den Finanzbehörden stehen im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung verschiedenste Prüfungsarten zur Verfügung. Neben der allgemeinen, umfassenden Betriebsprüfung können sich die Finanzämter auch auf bestimmte Schwerpunkte festlegen. Dies geschieht beispielsweise durch eine Umsatz- oder Lohnsteuer-Sonderprüfung. Eine Stufe unter ihnen stehen Umsatzsteuer-Nachschau und Lohnsteuer-Nachschau, denn für sie gelten keine relevanten Hürden. Insbesondere können Prüfer die Betriebs- und Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten.

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Inhaltsverzeichnis

1. Die Umsatzsteuer-Nachschau im Überblick

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in § 27b UStG detailliert geregelt. Sie ist ein Mittel der Finanzverwaltung, um Unternehmen mehr oder weniger spontan, jedenfalls aber ohne vorherige Ankündigung, hinsichtlich der korrekten Behandlung umsatzsteuerlicher Sachverhalte überprüfen zu können. Ihre Einführung wurde 2001 insbesondere damit begründet, dass Unternehmerinnen und Unternehmer durch die Ankündigung einer regulären Außenprüfung zu viel Zeit hätten, einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen und gegebenenfalls vorgenommene Manipulationen zu vertuschen.

Mit der Umsatzsteuer-Nachschau kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen spontan und ohne Ankündigung kontrollieren. Dabei ist die Nachschau allerdings auf Sachverhalte der Umsatzsteuer beschränkt. Regelmäßige Prüfungsschwerpunkte sind zum Beispiel:

  • Tatsächliche Existenz des Unternehmens und der Geschäftspartner
  • Zutreffende Anwendung von Steuerbefreiungen (§ 4 UStG)
  • Höhe des angewendeten Steuersatzes (7 % oder 19 %, § 12 UStG)
  • Vollständigkeit der erhaltenen Entgelte, Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Durchaus beachtlich ist § 27b Absatz 4 UStG. Denn Verhältnisse, die andere Steuerarten als die Umsatzsteuer betreffen und bei der Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt werden, sind für diese Steuerfestsetzungen verwertbar. Stellt der Prüfer beispielsweise fest, dass bei einem Wirtschaftsgut weder umsatz- noch ertragsteuerlich Unternehmensvermögen gegeben ist, so darf er diese Feststellung auch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigen. Auf Ebene der Umsatzsteuer wäre lediglich der Vorsteuerabzug zu versagen.

Im Wesentlichen soll bei der Umsatzsteuer-Nachschau ein Abgleich der erklärten mit den tatsächlichen Verhältnissen stattfinden. Das Finanzamt möchte beispielsweise prüfen, ob die Ersteller von Rechnungen, aus denen Vorsteuer gezogen wurde, tatsächlich existieren.

Die Umsatzsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Prüferinnen und Prüfer dürfen die Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten, für Wohnräume gelten allerdings Ausnahmen. Steuerpflichtige müssen alle geforderten Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bücher und Urkunden, auf Verlangen herausgeben (§ 27b Absatz 2 Satz 1 UStG).

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist dabei keine steuerliche Außenprüfung im Sinne der §§ 193 bis 203 AO. Sie stellt vielmehr eine Maßnahme der Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) dar und ist hierdurch unter anderem mit der Betriebsnahen Veranlagung vergleichbar.

2. Grundlagen der Lohnsteuer-Nachschau

Mit § 42g EStG enthält das Ertragsteuerrecht eine mit § 27b UStG vergleichbare Regelung für Zwecke der Lohnsteuer – die sogenannte Lohnsteuer-Nachschau. Sie dient einer gleichmäßigen und ordnungsgemäßen Einbehaltung sowie Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber (§ 42g Absatz 1 Satz 1 EStG). Auch sie stellt keine steuerliche Außenprüfung im Sinne der AO, sondern eine Maßnahme zur Ermittlung des Sachverhaltes im Festsetzungsverfahren dar.

Die Lohnsteuer-Nachschau findet während der gewöhnlichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Betroffene Personen, also der Steuerpflichtige selbst und im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter, müssen relevante Unterlagen herausgeben. Prüfungsschwerpunkte bei einer Lohnsteuer-Nachschau können zum Beispiel sein:

  • Zutreffende Berechnung und Abführung der Lohnsteuer
  • Zurechnung von Lohn- und Gehaltszahlungen zum richtigen Anmeldezeitraum
  • Erfassung von Sonderzahlungen und geldwerten Vorteilen, etwa Dienstwägen
  • Möglicherweise vorliegende Schwarzarbeit in bestimmten Branchen, etwa dem Baugewerbe

Überraschenderweise ist die Höhe des Lohns kein Prüffeld einer Lohnsteuer-Nachschau, da die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einerseits keine steuerliche Relevanz hat, andererseits aber auch der Prüfung durch den Zoll unterliegt.

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3. Übergang zur Außenprüfung bei Lohn- und Umsatzsteuer-Nachschauen

Die Prüferin oder der Prüfer hat bei beiden Varianten der Nachschau die Möglichkeit, zu einer originären steuerlichen Außenprüfung im Sinne der AO überzugehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich bei der Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Absatz 3 UStG, bei der Lohnsteuer-Nachschau indes in § 42g Absatz 4 Satz 1 EStG. Die Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist in diesen Fällen entbehrlich, der Hinweis auf den Übergang muss allerdings schriftlich erfolgen.

Durch den Übergang zur steuerlichen Außenprüfung gelten alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die §§ 194 bis 203. Lediglich bei der Lohnsteuer-Nachschau gilt die Besonderheit, dass zunächst nur zur Lohnsteuer-Sonderprüfung übergegangen werden darf. Eine entsprechende Einschränkung enthält das UStG nicht.

Einige der wichtigsten Prüfungsgrundsätze im Überblick:

  • Das Finanzamt hat auch bei der Außenprüfung Sachverhalte zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Es soll ein regelmäßiger Austausch, auch bereits während der Prüfung, über die festgestellten Sachverhalte und ihre steuerliche Würdigung stattfinden (§ 199 AO)
  • Der Steuerpflichtige hat diverse Mitwirkungspflichten, muss aber insbesondere vorhandene Aufzeichnungen vorlegen. Die Prüferin oder der Prüfer kann zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten auch Mitarbeiter des Steuerpflichtigen ersuchen. Droht die Entdeckung einer Steuerstraftat, haben alle Beteiligten insoweit allerdings ein Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO)
  • Die Außenprüfung endet mit einer Schlussbesprechung, auf die die Beteiligten allerdings verzichten können (§ 201 AO). Es ergeht ein Prüfungsbericht, in dem alle Feststellungen zusammengefasst werden. Auf der Grundlage dieses Berichtes erlässt das Finanzamt gegebenenfalls geänderte Steuerbescheide

Das Finanzamt kann nach § 194 Absatz 3 AO Kontrollmitteilungen an andere Finanzbehörden versenden, wenn bei der Außenprüfung auch deren Verhältnisse festgestellt werden. Dies gilt auch beim Übergang von Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau zur originären Außenprüfung.

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