Wie werden sie eingeordnet?

Abbruchkosten

Abbruchkosten erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

Termin vereinbaren
Mehr erfahren

Bekannt aus

handelsblatt
ZDF_logo-sw
bundesfinanzakademie
springer-professional
wirtschafts-woche
greator
westfaelischeranzeiger
venturecapital
UNITEDNETWORKER
Umweltdialog
tzonline
Stern
StartupValley
springerprofessional
Soester_Anzeiger
StartingUp
stahleisen
Schwaebische_Zeitung
Schlitzer_Bote
sauerlandkurier
ruhr24
rotenburgerrundschau
rosenheim
Publicus
ptmagazin
Produktionsleiter
portalderwirtschaft
Personalleiter
onpulson
offenbachpost
oberhessischezeitung
Oberbayrisches-Volksblatt
networkkarriere
netcoo
muenchnermerkur
mittelstandcafe
metall-markt
meineanzeigenzeitung
Markt-und-Mittelstand
marbachacademy
Mannheim24
mangfall24
lindauerzeitung
leinetal24
Lauterbacher_Anzeiger
kurierverlag
kryptomagazin
kreiszeitung
Kreisbote
Kinzigtal_Nachrichten
kfzbetrieb
keysalekabine
itp
itdaily
ipmittelstand
innsalzach
industr
Huenfelder_Zeitung
HNA
hersfelder-Anzeiger
heiseonline
Heidelberg24
haufe
hasselwander
Hanauer_Anzeiger
hallomuenchen
Gruenderszene
graenzbote
gmuender-tagespost
gmbhchef
gmb
giesseneranzeiger
Gastgewerbe-Magazin
fundscene
Fuldaer_Zeitung
frankfurterneuepresse
fondsprofessionell
firmenautoonline
finanzwelt
fehmarn24
expertenreport
expertennetzwerk
expat
Econo
ecommercemagazin
dup
digitalbusiness
dienews
Deutschlandfunk
dasgelbeblatt
computerweekly
cloudcomputing
chbeckonline
cash
capital
bw24
buzzfeed
business-punk
businessbike
bild

Abbruchkosten: Behandlung beim Kauf von Grundstücken

Wer Grundstücke erwirbt, tut dies entweder im bebauten oder im unbebauten Zustand. Befindet sich auf dem jeweiligen Grund und Boden noch ein Objekt und muss dieses zunächst abgerissen werden, fallen hierfür meist erhebliche Abbruchkosten an. Wie diese ertragsteuerlich zu behandeln sind, richtet sich in erster Linie nach der geplanten Nutzung des Grundstücks sowie der Absicht der Erwerberin oder des Erwerbers.

poster

Unser Video: Immobilien-GmbH und Holding kombinieren

In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einer Holding und der Immobilien-GmbH Ihre Steuern auf Immobiliengewinne erheblich reduzieren können!

Termin vereinbaren

Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Was sind Abbruchkosten im steuerlichen Sinne?

Zu den Abbruchkosten gehören alle Aufwendungen, die für die vollständige oder teilweise Beseitigung einer Immobilie und der Außenanlagen erforderlich sind. In welcher Höhe sie anfallen, spielt hierbei zunächst keine Rolle. Maßgebend ist ausschließlich die Tatsache, dass die Kosten für die Entfernung der baulichen Anlage und nicht für die Herstellung eines neuen Gebäudes anfallen. Klassischerweise gehören folgende Posten zu den Abbruchkosten:

  • Leistungen der ausführenden Unternehmen, insbesondere Personalkosten
  • Notwendige Maschinen und Fahrzeuge sowie deren Einsatz
  • Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, soweit für den Abbruch erforderlich
  • Abtransport und Verwertung von Bauschutt
  • Planungsleistungen, soweit sie mit dem Abriss in unmittelbarem Zusammenhang stehen

Fallen Planung von Abbruch und Neubau zusammen, sind die Gesamtkosten für die Planung entsprechend aufzuteilen. Würde man hierauf verzichten, wären die Abbruchkosten stets und ausschließlich Herstellungskosten der neuen Immobilie, was in vielen Fällen steuerlich ungünstig ist.

2. Unterscheidung der Abbruchkosten nach vier Fallgruppen

Nach H 6.4, Stichwort „Abbruchkosten“ EStH sind Abbruchkosten in insgesamt vier Kategorien aufzuteilen. Hinzu kommen Sonderfälle. Die Kategorien sind:

  • Die Abrissaufwendungen fallen für ein Gebäude auf einem Grundstück an, das dem aktuellen Eigentümer bereits gehört
  • Der Käufer erwirbt das Grundstück, auf dem die abzureißende Immobilie steht, mit der Absicht, das Objekt zu nutzen (gegebenenfalls mit vorheriger Sanierung)
  • Der Käufer erwirbt das Objekt mit der Absicht, es abzureißen (Erwerb mit Abbruchabsicht)
  • Es liegt ein privat genutztes Grundstück mit Gebäude vor, wobei das Gebäude abgerissen und anschließend eine betriebliche Immobilie auf dem Grundstück errichtet werden soll

Außerdem sind die Fallgruppen „unentgeltlicher Betriebsübergang“ und „vorherige private Nutzung“ zu beachten. Liegt ein unentgeltlicher Betriebsübergang nach § 6 Absatz 3 EStG vor, sind die Abbruchkosten nach den oben genannten, vier Fallgruppen zu unterscheiden. Wurde das abgerissene Gebäude bislang privat genutzt, sind seine Abbruchkosten stets Herstellungskosten der neuen Immobilie.

Schauen wir uns nun aber die wesentliche Unterscheidung zwischen den einzelnen Fallkonstellationen an.

image

Haben Sie Fragen zum steuerlich optimierten Investment in Immobilien?

Unsere Kanzlei hat sich auf dieses Rechtsgebiet besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

Termin vereinbaren

3. Fall 1: Abbruchkosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben

In den Fallgruppen 1 und 2, also bei

  • Errichtung des neuen Gebäudes auf einem dem Eigentümer bereits gehörenden Grundstück und
  • Erwerb des Gebäudes ohne die bestehende Absicht, es abzureißen,

sind die Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Sie mindern im Jahr des Abflusses oder im Jahr ihrer Entstehung den steuerlichen Gewinn beziehungsweise den Überschuss, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte erzielt werden.

Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass bei Erwerb keine Abbruchabsicht bestand. Dies gelingt beispielsweise durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass ein Einzug in die Immobilie geplant war. Auch eine Anpassung der Firmenadresse ist ein klares Indiz für die geplante Nutzung des bestehenden Objektes.

Findet das Finanzamt allerdings heraus, dass bereits vor dem Kauf des Grundstücks Pläne für einen Neubau erstellt wurden, wird es von einem Erwerb mit Abbruchabsicht ausgehen. Hier sind die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, sondern als Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu behandeln. Dies hat eine Abschreibung über 33 oder 50 Jahre zur Folge (§ 7 Absatz 4 Satz 1 EStG).

4. Fall 2: Unterscheidung nach Zustand der aufstehenden Immobilie

Wird ein bebautes Grundstück mit der Absicht, das Gebäude abzureißen, erworben, kommt es für die Qualifikation der Abbruchkosten auf den Zustand der Immobilie an. Hier ist folgende Unterscheidung maßgebend:

  • War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, das heißt noch (eingeschränkt) nutzbar, gehören der Buchwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten der neuen Immobilie. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Abbruch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Gebäudes erfolgt. Ist dies nicht der Fall, sind die Abbruchkosten sowie der Buchwert Anschaffungskosten des Grund und Bodens
  • War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos, entfällt der gesamte Anschaffungspreis auf den Grund und Boden. Abbruchkosten sind Teil der Herstellungskosten, wenn ein neues Gebäude errichtet wird

Von einem Erwerb mit Abbruchabsicht geht der BFH aus, wenn das Objekt innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgerissen wird (Anscheinsbeweis). Der Käufer kann diesen Anscheinsbeweis allerdings durch das Vorbringen entsprechender Tatsachen und/oder Beweismittel entkräften.

image

Fachberatung für die Besteuerung von Immobilien?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne – auch weltweit per Videocall. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

Termin vereinbaren

5. Fall 3: Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes

Wird ein bislang privat genutztes Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, anschließend das auf ihm stehende Gebäude abgerissen und ein neues errichtet, sind die Abbruchkosten Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Auch der Wert der abgerissenen Immobilie ist, soweit er feststeht oder in den Büchern erfasst ist, Teil dieser Herstellungskosten.


Steuerberater für die Besteuerung von Immobilien

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Immobiliensteuerrecht spezialisiert. Hier schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobiliensteuerrecht

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  3. Steuervorteile der Immobilien-GmbH, Optimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  4. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  5. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien, Beratung zum Nießbrauchrecht und seinen Auswirkungen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Erstberatungs_Termin

Ihr Erstberatungstermin – Klarheit für steuerliche Entscheidungen

60 Minuten Mehrwert. Individuell für Ihre Situation.

Strukturierte Analyse Ihrer Ausgangssituation

Wir erfassen Ihre aktuelle Unternehmens- und Vermögensstruktur und identifizieren relevante steuerliche Handlungsfelder.

Gestaltungsansätze mit fachlicher Einordnung

Sie erhalten erste belastbare Lösungswege – rechtssicher, realistisch und auf Ihre Ziele abgestimmt.

Steuerliche Hebel für Ihre Situation

Welche steuerlichen Vorteile sind möglich und welche Schritte sind erforderlich inklusive Honorar und Zeitplan.

Konkrete Handlungsempfehlungen

Nach dem Termin wissen Sie, ob und wie eine Zusammenarbeit sinnvoll ist – strukturiert und transparent.

Online-Termin mit Berater buchen