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Einzelunternehmen in GmbH einbringen

Einzelunternehmen in GmbH einbringen erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Video: Einzelunternehmen in GmbH umwandeln: Steuerneutrale Einbringung

Sie können Ihr Einzelunternehmen umwandeln in eine GmbH. Das nennt sich Einbringung. Und wir schauen uns heute an, was Sie zivilrechtlich, also notariell zu achten haben, wie das steuerrechtlich auch steuerneutral funktioniert, wie der genaue Ablauf ist und wie das in der Praxis alles vollzogen wird. 

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1. Einleitung

Mein Name ist Christoph Juhn, ich bin Steuerberater in Köln und unsere Kanzlei hat sich spezialisiert auf das Unternehmensteuerrecht, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Wir sprechen heute über die Einbringung in Kapitalgesellschaften, das ist mein Lieblingsthema. Dazu habe ich die letzten fünf Jahre meine Doktorarbeit verfasst, ja, also wie ein Einzelunternehmen oder ein Betrieb eingebracht wird, nach § 20 UmwStG in eine GmbH.

2. Verdeckte Einlage bei Umwandlung eines Einzelunternehmens vermeiden

Wie sieht das in der Praxis aus? Unser Mandant hat ein Einzelunternehmen. Viele nennen das auch Einzelfirma oder Einzelunternehmung oder wie auch immer, aber es ist ein gewerbliches oder ein freiberufliches Einzelunternehmen im Sinne von § 15 oder 18 EStG. Und ob das jetzt gewerblich ist oder freiberuflich ist, spielt keine Rolle. Wir wollen das nun umwandeln in eine GmbH.

Und wir beraten dazu in der Praxis relativ viel. Und dann kommt immer die Frage, kann ich nicht einfach eine GmbH gründen, meine Mitarbeiter bei dem einen Unternehmen kündigen in einem anderen Unternehmen einstellen, die Telefonnummer, die Webseite, die Domain einfach alles übertragen? Kunden und Lieferantenstamm übertragen auf die GmbH? Und dann ist ja alles in der GmbH drin.

Nein, auf keinen Fall, machen Sie so etwas nicht! Das ist eine verdeckte Einlage nach § 6 Absatz 6 EStG und das führt zum fiktiven Verkauf des kompletten Einzelunternehmens an die GmbH, ohne dass Sie dafür einen Kaufpreis bekommen. Man würde das Einzelunternehmen bewerten (mit einem extrem hohen Wert) und den müssten Sie im Einzelunternehmen versteuern. Also bloß nicht einfach alle Vermögensgegenstände, alle Kunden, Lieferanten, Stammdaten, den Firmenwert übertragen auf die GmbH. Das muss immer per Umwandlung erfolgen.

Und wie eine solche Umwandlung funktioniert, dazu beraten wir in unserer Kanzlei ja sehr viel. Und wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Aber wir sprechen das jetzt einmal schnell durch.

Fragen zur Umwandlung eines Einzelunternehmens?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Gründung der GmbH zur Einbringung eines Einzelunternehmens

Die Zielstruktur ist ja wie folgt: Sie haben nach der Umwandlung eine GmbH, in der Sie in der Regel zu 100 % beteiligt sind. Und das Einzelunternehmen muss nun eingebracht werden in diese GmbH. Diese Einbringung muss steuerneutral funktionieren. Und da gibt es jetzt viele Variationen.

3.1. Gründung der GmbH und Einbringung des Einzelunternehmens

Zuerst müssen Sie überlegen: gründe ich erst die GmbH mit EUR 25.000 Cash und (das ist eine Variante) und dann gehe ich nochmal zum Notar, nachdem die GmbH eingetragen ist. Und in dem zweiten Notartermin führe ich eine Sachkapitalerhöhung durch – im Zweifel um einen Euro – und bringe als Gegenleistung mein Einzelunternehmen ein. Danach hat meine GmbH ein Stammkapital von EUR 25.001: 25 000 Cash und das Einzelunternehmen habe ich eingebracht und bekomme dafür einen Anteil, also mindestens einen Anteil, EUR 1 reicht da. Das führt vom Grundsatz her dazu, dass ist steuerneutral ist.

3.2. Sachkapitalgründung der GmbH

Alternativ, wenn Sie die EUR 25.000 nicht Cash anlegen wollen, können Sie von vornherein eine Sachkapitalgründung machen. Das bedeutet, Sie gehen zum Notar und sagen: „Ich habe ein Einzelunternehmen und ich möchte daraus gerne eine GmbH machen. Ich will keine 25.000 Cash anlegen, sondern mein Einzelunternehmen ist 25.000 wert.“ Dann machen Sie eine komplette Sachkapitalgründung.

3.3. Gründung der GmbH: Vor- und Nachteile der beiden Alternativen

Welche von beiden Varianten ist nun zu bevorzugen? Ich bevorzuge in der Praxis die EUR 25.000 Gründung und danach, wenn man Zeit hat, 2 Wochen später die Einbringung des kompletten Einzelunternehmens. Warum? Erstens brauchen Sie eine Werthaltigkeitsbescheinigung von einem Steuerberater, also dann wahrscheinlich ja von uns, dass das Einzelunternehmen EUR 1 wert ist. Das können wir viel schneller und viel einfacher und viel kostengünstiger bestätigen. Müssen wir bestätigen, dass das EUR 25.000 Euro wert ist, ist das Haftungsrisiko des Steuerberaters viel größer. Er muss viel mehr analysieren, viel mehr prüfen. Das kostet wieder mehr und das ist nicht notwendig, weil die EUR 25.000 haben sie ja nachher in der GmbH zum Arbeiten. Deswegen gründen Sie erst für EUR 25.000 die GmbH und bringen Sie danach das Einzelunternehmen ein.

Ein zweiter Vorteil ist, wenn Sie direkt bei der Gründung schon über eine Sachkapitalgründung die Einzelunternehmung einbringen, ja, dann ist ja quasi einen Tag später oder mit der juristischen Eintragung das Einzelunternehmen drin, und alle Geschäfte müssen über die GmbH abgewickelt werden. Sie haben ein praktisches Problem. Die GmbH ist beim Finanzamt noch nicht registriert, hat noch keine Steuernummer, kann noch keine Rechnungen schreiben, weil auf die Rechnung muss hier die Steuernummer drauf und deswegen können Sie keine Einnahmen generieren. Und das ist ein Liquiditätsproblem, was Sie an dieser Stelle haben. Deswegen ganz klar: erst GmbH gründen mit 25.000 Cash, da reicht sogar 12.500, dann Steuernummer beantragen und wenn alles durch ist, dann bringen wir, zwei, drei Wochen später, in aller Ruhe gegen EUR 1 Kapitalerhöhung das Einzelunternehmen ein.

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4. Juristische Folgen der Einbringung: Einzelrechtsnachfolge vs. Gesamtrechtsnachfolge

Manche Mandanten fragen mich: „Gehen alle Verträge automatisch über, oder (ist das) muss ich mit dem Vermieter sprechen, mit allen Mitarbeitern sprechen und so weiter und so fort?“ Ja, das ist einfach zu beantworten. Es gibt hier zwei Varianten. In der Regel machen wir eine Einbringung per Einzelrechtsnachfolge. Das heißt, Sie müssen in der Tat mit allen Vertragspartnern sprechen. Nur die Mitarbeiter gehen nach 613a BGB, ein sogenannter Betriebsübergang, automatisch auf die GmbH über. Sie müssen nur informiert werden.

Wenn Sie jetzt aber bewusst eine Gesamtrechtsnachfolge haben wollen, das heißt, dass alle Verträge automatisch per Gesamtrechtsnachfolge übergehen, dann müssen Sie eine sogenannte Ausgliederung machen. Ist notariell bisschen komplizierter, ist aber kein Problem. Wir haben nur eine Voraussetzung: es muss ein eingetragener Kaufmann sein, also ein e.K. oder eine eingetragene Kauffrau sein, dieses Einzelunternehmen. Nur dann können wir das per Ausgliederung machen, also per Gesamtrechtsnachfolge, sodass dann alle Verträge automatisch übergehen.

5. Steuerneutrale Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH

5.1. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH: Sperrfrist von 7 Jahren nach Umwandlung

Wie verhält es sich steuerrechtlich? Ja steuerrechtlich ist es so, dass diese Umwandlung eigentlich steuerneutral gemacht werden kann. Es gibt nur eine Position, die ist superwichtig: Sie haben eine Sperrfrist von sieben Jahren. Das heißt, Sie dürfen die GmbH sieben Jahre lang danach nicht verkaufen. Wenn Sie das doch machen, dann geht die Rückumwandlung rückwirkend doch nicht mehr zum Buchwert und die Steuerneutralität der Umwandlung ist bis zu sieben Jahre rückwirkend dann aufzuheben.

5.2. Steuerlich rückwirkende Einbringung

Auch diese Umwandlung machen wir in der Praxis bis zu 8 Monate rückwirkend. Das heißt, es bietet sich hier immer ein Bilanzstichtag an 31.12.2018 bzw. 01.01.2019. Und wenn wir das auf diesen Stichtag 8 Monate rückwirkend machen wollen, haben wir Zeit bis zum 31. August 2019 diese Umwandlung dann noch rückwirkend auf den 1. Januar 2019 zu vollziehen. Das heißt: magischer Stichtag, wo wir beim Notar sein müssen und die Handelsregisteranmeldung vollziehen müssen: 31. August eines jeden Jahres.

6. Nachwort zur Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Sie merken, wir beraten in der Praxis dazu sehr viel. Wir bieten dieses Rundumsorglos-Paket an. Das heißt, wir gucken, ist die Umwandlung für Sie das Richtige? Wir prüfen das durch, wir dokumentieren das, wir sichern die Steuerneutralität und wir erstellen auch alle Verträge, sodass Sie im Grunde nur noch den Notartermin wahrnehmen müssen. Wenn Sie dazu Fragen haben, rufen Sie uns einmal an. Ich (…) stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.


Steuerberater für Unternehmensbesteuerung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zu Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  6. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  7. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)

Umwandlungen

  1. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Lehrauftrag für Steuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für das Umwandlungssteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Grundlagen des Umwandlungssteuerrechts“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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