Werbungskostenpauschbetrag erklärt

Steuerglossar

In diesem Glossar-Eintrag erklären wir, was ein Werbungskostenpauschbetrag ist und welche es im Einkommensteuergesetz gibt.

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Werbungskostenpauschbetrag

Das Wichtigste in Kürze

Der Werbungskostenpauschbetrag ist unteranderem in § 9a EStG geregelt. Sie dienen dazu, typische Werbungskosten ohne umfangreichen Nachweis steuerlich abzuziehen. Steuerpflichtige können jedoch höhere tatsächliche Kosten geltend machen, wenn diese den Pauschbetrag übersteigen. Damit vereint § 9a EStG Vereinfachung und Flexibilität im Steuerrecht.


Was ist ein Werbungskostenpauschbetrag?

Der § 9a EStG regelt den Werbungskostenpauschbetrag im deutschen Einkommensteuergesetz. Ein Werbungskostenpauschbetrag ermöglicht den Steuerpflichtigen, ohne Nachweis einzelner Ausgaben bestimmte Werbungskosten in ihrer Steuererklärung anzusetzen. So lassen sich, typische Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, steuerlich berücksichtigen. Steuerpflichtige können die Pauschbeträge nur einmal pro Einkunftsart und Steuerjahr nutzen. Sie gelten nicht zusätzlich zu individuell nachgewiesenen Kosten.

In § 9a EStG ist der Werbungskostenpauschbetrag geregelt. Dazu gehört der Arbeitnehmerpauschbetrag. Für Arbeitnehmer gilt ein Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr (Stand: 2024). Dieser wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, auch wenn keine tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden. Werbungskosten umfassen Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen. Liegen die tatsächlichen Kosten über diesem Pauschbetrag, können diese geltend gemacht werden, sofern entsprechende Nachweise vorliegen.

Hat der Arbeitnehmer keine außergewöhnlichen Werbungskosten wie Fortbildungen oder hohe Fahrtkosten, so setzt das Finanzamt automatisch den Pauschbetrag von 1.230 Euro an. Hätte er jedoch 1.500 Euro nachweisbare Kosten, könnte er diese statt des Werbungskostenpauschbetrags geltend machen.

Neben dem Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer gibt es auch Pauschbeträge für andere Einkunftsarten. Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 1, 1a, 5 EStG gibt es einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 102 gemäß § 9a 1 Nr. 3 EStG. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gilt der Sparer-Pauschbetrag von EUR 1.000 (§ 20 Absatz 9 EStG).

Der Werbungskostenpauschbetrag dient der Vereinfachung des Steuerverfahrens, indem sie Steuerpflichtigen ersparen, jeden Beleg für kleine Ausgaben aufbewahren und einreichen zu müssen. Das Finanzamt spart dadurch ebenfalls Bearbeitungszeit. Gleichzeitig decken die Pauschbeträge typische, durchschnittliche Kosten ab, die mit der jeweiligen Einkunftsart verbunden sind.

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