Aufteilungsgebot erklärt

Steuerglossar

In diesem Glossar-Eintrag erklären wir das Aufteilungsgebot im Einkommensteuerrecht und geben Beispiele für die Aufteilung.

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Aufteilungsgebot

Das Wichtigste in Kürze

Zusammengefasst sorgt das Aufteilungsgebot dafür, dass nur der beruflich oder betrieblich veranlasste Teil gemischter Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann, während private Anteile nicht abzugsfähig sind. Dies trägt zur Integrität und Fairness des Steuersystems bei und stellt sicher, dass steuerliche Vergünstigungen nur für tatsächlich einkommensbezogene Ausgaben bestehen.


Was ist das Aufteilungsgebot?

Das Aufteilungsgebot ist eine zentrale Regelung im deutschen Steuerrecht. Es schreibt vor, dass gemischte Aufwendungen aufgeteilt und der jeweilige Anteil getrennt behandelt werden muss. Gemischte Aufwendungen sind solche, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Ziel des Aufteilungsgebots ist es, sicherzustellen, dass nur der beruflich oder betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Der private Anteil ist demgegenüber nicht abzugsfähig. Im Einkommensteuergesetz findet sich in § 12 Nummer 1 EStG eine normative Anknüpfung für das Aufteilungsgebot.

Ein klassisches Beispiel für das Aufteilungsgebot sind Reisekosten. Wenn Steuerpflichtige eine Geschäftsreise mit privaten Elementen vermischen, müssen sie die Gesamtkosten der Reise aufteilen. Die beruflich bedingten Reisekosten, wie Fahrt- und Übernachtungskosten, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, während die Kosten für die privaten Tage oder Aktivitäten nicht absetzbar sind. Die Aufteilung erfolgt dabei anteilig, je nach zeitlichem oder sachlichem Umfang der beruflichen und privaten Veranlassung.

Ein weiteres Beispiel ist die Nutzung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung. Wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer sowohl beruflich als auch privat nutzt, muss er eine Aufteilung der Kosten vornehmen. Den beruflich genutzte Anteil der Raumkosten (Miete, Heizkosten, Strom) kann er steuerlich geltend machen, während der private Anteil nicht abzugsfähig ist. Die Aufteilung kann hier nach der Nutzungsfläche oder der Nutzungszeit erfolgen.

Das Aufteilungsgebot findet auch Anwendung bei gemischt genutzten Gegenständen. Dazu gehört beispielsweise einem Computer, den der Steuerpflichtige sowohl für berufliche Zwecke als auch privat nutzt. Hier muss er die Anschaffungs- und Betriebskosten entsprechend dem Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung aufteilen.

Die Umsetzung des Aufteilungsgebots erfordert oft eine genaue Dokumentation und Nachweisführung. Steuerpflichtige müssen plausibel darlegen können, wie die Aufteilung erfolgt ist, um die beruflich bedingten Kosten steuerlich absetzen zu können. Dies kann durch Aufzeichnungen, Belege oder eine nachvollziehbare Schätzung geschehen.

Das Aufteilungsgebot basiert auf dem Veranlassungsprinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben steuerlich nur dann abziehbar sind, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Private Lebensführungskosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, um eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Das Aufteilungsgebot trägt dazu bei, diesen Grundsatz auch bei gemischten Aufwendungen durchzusetzen.

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