Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus GmbH

Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus GmbH erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus GmbH

Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person der Kapitalgesellschaften, die persönlich ertragsteuerpflichtig ist. Dabei versteuert die Gesellschaft Ihr Einkommen per Körperschaftsteuer. Zusätzlich ist sie zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet. Im Gegensatz zu einigen anderen Gesellschaftsformen ist die Entnahme ohne Weiteres aus der GmbH unzulässig. Dafür erfolgt die Gewinnverteilung in Form einer Ausschüttung. Dazu legt man die Höhe der Gewinnausschüttungen bei der Gesellschafterversammlung fest.

Unser Video:
Gewinnausschüttung aus einer GmbH

In diesem Video erklären wir Ihnen welche Steuern bei einer GmbH immer anfallen und erklären den Unterschied zwischen der Kapitalertragsteuer und dem Teileinkünfteverfahren.

1. Unternehmensteuern & Jahresüberschuss

Zunächst ist festzustellen, dass eine GmbH in Bonn ca. 32% Gesamtsteuerbelastung zu tragen hat. Dies ergibt sich aus einem Körperschaftsteuersatz von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer in Bonn beträgt ca. 17%. Der danach verbleibende Nettogewinn wird als Jahresüberschuss (=Gewinn nach Steuern) bezeichnet. Der Jahresüberschuss einer GmbH wird grundsätzlich auf neue Rechnung vorgetragen. Dies nennt man „Gewinnvortrag“. Außerdem kann er per Gesellschafterbeschluss in eine Gewinnrücklage eingestellt werden. Die Kombination ist selbstverständlich auch möglich, indem ein Teil des Gewinns als Gewinnausschüttung ausgezahlt, ein Teil des Gewinns vorgetragen und der Rest in eine Rücklage eingestellt wird. Die Gestaltung der Gewinnverwendung hat eine hohe Bedeutung für die GmbH, da Sie eine grundlegende Frage der Liquidität stellt.

Der Beschluss über die Ergebnisverwendung muss je nach Größe der GmbH spätestens nach 8 bzw. 11 Monaten befasst werden.


2. Besonderheiten bei der Gewinnverwendung

Der erwirtschaftete Gewinn der GmbH unterliegt nicht der bedingungslosen freien Verwendung. Somit ist auch die potentielle Gewinnausschüttung hiervon betroffen. Schließlich gibt es bestimmte Regeln zu beachten:

  • Wenn im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Gewinnverteilung bzw. ein bestimmter Prozentsatz für jeden Gesellschafter vorgesehen ist, ist folglich diese Regelung zu berücksichtigen.
  • Der Grundsatz der Kapitalerhaltung ist substanziell für die GmbH und schützt, das zur Erhaltung des Stammkapitals, erforderliche Vermögen.

Haben Sie Fragen zur
GmbH-Besteuerung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Gesellschafter-Geschäftsführer

In vielen Fällen sind Gesellschafter auch Geschäftsführer ihrer eigenen GmbH und werden dementsprechend Gesellschafter-Geschäftsführer genannt. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer erhalten Sie allerdings ein Geschäftsführer-Gehalt, dass Sie zum Angestellten Ihrer eigenen GmbH macht und somit Ihre Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit in die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gehört. Folglich ist das ausgezahlte Gehalt auch als Betriebsausgabe abzugsfähig.


4. Versteuerung von Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter

Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer GmbH der Jahresüberschuss ausgeschüttet werden kann. Dies ist – wie oben dargestellt – der Gewinn nach Steuern, also ca. 68% des Vorsteuergewinns. Im Falle der Gewinnausschüttung entfällt hierauf nachfolgende Steuer:

4.1. Versteuerung von Gewinnausschüttungen bis 2008

Die Gewinnausschüttungen der GmbH werden beim Gesellschafter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Bis 2008 galt das damalige Halbeinkünfteverfahren, wohingegen der Gesellschafter die Ausschüttung nur zur Hälfte versteuern musste. Infolgedessen konnte der Gesellschafter jedoch nur die Hälfte seiner im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Aufwendungen nur zur Hälfte berücksichtigen.

4.2. Versteuerung von Gewinnausschüttungen ab 2009

Dieses Verfahren wurde 2009 von der Abgeltungsteuer und dem Teileinkünfteverfahren abgelöst. Die Gewinnausschüttung wird seit 2009 mit der Abgeltungsteuer i. H. v. 25% steuerlich belastet, allerdings ist der Abzug von etwaigen Aufwendungen (Werbungskosten) gänzlich entfallen. Seither kann nur der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 801 geltend gemacht werden.

4.3. Neue Gestaltung ab 2009: Gewinnausschüttung im Teileinkünfteverfahren

Wenn der GmbH-Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllt, kann er auch die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren wählen. Die Voraussetzungen für diese Option sind:

  • Entweder ist der Gesellschafter mit einer Mindestbeteiligung von 25% an der GmbH beteiligt.
  • Oder der GmbH-Anteilseigner ist mit einer Mindestbeteiligung von 1% beteiligt und beruflich für die GmbH federführen tätig (z.B. als Geschäftsführer).

Beim Teileinkünfteverfahren hat der Gesellschafter schließlich nur 60% der Gewinnausschüttung zu versteuern. Bei einem üblichen Steuersatz von 42% ergibt sich hier eine Steuerbelastung von 25,2%. Das ist nicht mehr bzw. weniger wie bei der normalen Abgeltungsbesteuerung. Dennoch hat das Teileinkünfteverfahren Vorteile, zum Beispiel:

  • wenn der Steuersatz unter 42% liegt – prüfen Sie daher Ihren individuellen Einkommensteuersatz
  • wenn Sie Werbungskosten im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung haben (zum Beispiel Finanzierungskosten). Denn beim Teileinkünftevefahren ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Abzug der entstandenen Aufwendungen in Höhe von 60% zulässig.

5. Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung beruht auf keinem Gesellschafterbeschluss oder anderen Beschlüssen. Die Gewinnausschüttung wird als „verdeckt“ betitelt, da sie vorerst unbekannt ist und aufgrund fehlender Beschlüsse unaufgedeckt bleibt. Die verdeckte Gewinnausschüttung darf das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern. Die bekanntesten Formen der verdeckten Gewinnausschüttung en sind unangemessen hohe Geschäftsführergehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern, unangemessen hohe Darlehenszinszahlungen der GmbH an den Gesellschafter und erworbene Waren seitens des Gesellschafters aus der GmbH zu ungewöhnlich niedrigen Preisen. Nichtsdestotrotz gibt es viele weitere verschiedene Arten einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Grunde genommen werden diese verdeckten Gewinnausschüttungen durch eine Betriebsprüfung des Finanzamtes festgestellt. Infolgedessen werden die daraus resultierenden verdeckten Gewinnausschüttungen nachversteuert.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Hierbei schätzen unsere Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Gestaltungsberatung für die GmbH und ihre Gesellschafter
  2. Vorbereitung von Ausschüttungsbeschlüssen
  3. Erstellung von Kapitalertragsteueranmeldungen und Steuerbescheinigungen
  4. Anfertigung von Lohnabrechnungen
  5. Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  6. Beratungen zu Reinvestition von Gewinnen
  7. Regelmäßige laufende Beratung im Unternehmensteuerrecht
  8. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  9. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.


 

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