Ausländische Kapitalgesellschaft: Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Ausländische Kapitalgesellschaft: Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Ausländische Kapitalgesellschaft: Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Das steuerliche Einlagekonto bei ausländischen Kapitalgesellschaften: Hier gibt es Besonderheiten bei der gesonderten Feststellung des Einlagekontos, bei der Kapitalrückzahlung und Kapitalherabsetzung sowie natürlich bei der Liquidation. Anhand des Beispiels von Großbritannien stellen wir Ihnen die Unterschiede beim steuerlichen Einlagekonto bei EU-Tochtergesellschaften (UK-Limited vor dem Brexit) und Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaft (UK-Limited nach dem Brexit) dar.

Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit der FOM-Hochschule erstellt. Die Ausarbeitung wurde von Herrn Daniel Maurice Frings (Bachelor of Arts in Steuerrecht) nach wissenschaftlichen Kriterien und unter zweitgutachterlicher Betreuung von FOM-Dozent  Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

Inhaltsverzeichnis


1. Kapitalrückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto innerhalb der Europäischen Union

1.1. Grundsätzlich keine steuerneutrale Kapitalrückzahlung für ausländische Tochtergesellschaft

Eine Kapitalrückzahlung zählt nicht zu den steuerlichen Einnahmen, sofern diese gem. § 20 Abs. 1 S. 3 EStG aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfolgen. Eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft hat kein steuerliches Einlagekonto zu führen, da § 27 Abs. 1 S. 1 KStG nur Anwendung für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften findet.[6]

Eine ausländische Tochtergesellschaft hat somit kein steuerliches Einlagekonto zu führen und kann grundsätzlich keine steuerneutrale Kapitalrückzahlung vornehmen.

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1.2. Steuerneutrale Kapitalrückzahlung aufgrund Europarechtsverstoßes jedoch möglich

Der Ausschluss einer steuerneutralen Kapitalrückzahlung verstößt gegen das Europarecht,[7] sodass der Gesetzesgeber mit dem § 27 Abs. 8 KStG die Regelungslücke geschlossen hat. Die Einlagenrückgewähr ist nach § 27 Abs. 8 S. 2 KStG entsprechend der Absätze 1 bis 6 des § 27 KStG und der §§ 28, 29 KStG zu ermitteln.[8] Es ist auf die deutschen Rechtsgrundsätze für die Rückzahlung von Einlagen zurückzugreifen.[9] Effektiv muss bei der Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG für die steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch für ausländische Körperschaften ein steuerliches Einlagenkonto geführt werden.


2.Kapitalrückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten)

2.1. Keine steuerneutrale Kapitalrückzahlung für Körperschaften aus dem Drittstaat

Der § 27 Abs. 8 KStG gilt nach Satz 1 Halbsatz 2 nur für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach dem vollzogenen Brexit gilt die Regelung für die steuerneutrale Kapitalrückzahlung somit für Großbritannien nicht mehr.

Die Rückzahlung von Kapital aus einem Drittstaat würde im Falle einer Zurechnung als steuerpflichtige Einkünfte gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Artikel 63 AEUV verstoßen,[10] da auch Direktinvestitionen von der Kapitalverkehrsfreiheit gedeckt sind.[11] Durch die Nichtanwendbarkeit des § 27 Abs. 8 KStG kann für einen Drittstaat eine Rückgewährung von Einlagen somit auch ohne steuerliches Einlagekonto vorgenommen werden.[12]

2.2. Aktuelle rechtliche Unklarheiten zum steuerlichen Einlagekonto

Rechtlich unklar ist, was konkret als Einnahmen im Sinne des § 27 KStG angesehen werden kann. Unzweifelhaft ist, dass keine ausschüttbaren Gewinne vorliegen dürfen um eine steuerneutrale Rückzahlung des Kapitals vorzunehmen.[13] Die aufgestellte Bilanz der Gesellschaft kann für die Einlagenrückzahlung verwendet werden, auch wenn diese nach dem ausländischen Recht aufgestellt ist, wobei die Beweislast bei dem Steuerpflichtigen liegt.[14]


3. Fazit

Nachdem Brexit kann eine Rückzahlung des Kapital steuerneutral erfolgen, allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht vollumfänglich geklärt.[15] Die Fortführung eines steuerlichen Einlagekontos ist ratsam.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der steuerlichen Beratung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum internationalen Steuerrecht
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[1] Duden, S. 174.

[2] Richtlinie 2003/49/EG vom 03. Juli 2003.

[3] Richtlinie 2011/96/EU vom 30. November 2011.

[4] Hoereth/Stelzer, Brexit – Was ändert sich steuerlich für Unternehmen in Deutschland?, HI9507056.

[5] Hoereth/Stelzer, Brexit – Was ändert sich steuerlich für Unternehmen in Deutschland?, HI9507055.

[6] Frotscher, Brexit in 100 Fällen, HI11623976.

[7] BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 – I R 117/08.

[8] KStG/GewSt/UmwStG/Endert. KStG § 27 Rz. 287.

[9] KStG/GewSt/UmwStG/Endert. KStG § 27 Rz. 288.

[10] KStG/GewSt/UmwStG/Endert. KStG § 27 Rz. 283.

[11] EuGH, Urteil vom 11. September 2014 – C-47/12.

[12] Frotscher, Brexit in 100 Fällen, HI11623976.

[13] Frotscher, Brexit in 100 Fällen, HI11623976.

[14] BFH, Urteil vom 13. Juli 2016 – VIII R 73/13.

[15] Frotscher, Brexit in 100 Fällen, HI11623976.

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