Schenkungsteuer zu 100 % vermeiden

Rückforderungsklausel als Hintertürchen

Rückforderungsklausel als Hintertürchen erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Rückforderungsklausel bei Schenkungen

Eine Rückforderungsklausel ist bei Schenkungen wie ein Garantieversprechen beim Warenkauf: Sollte das Ergebnis der Schenkung mit den vorangegangenen Erwartungen kollidieren, kann man die Schenkung auch wieder rückgängig machen. Aus steuerrechtlicher Sicht ist dies sogar besonders interessant. Geht man etwa bei einer Schenkung davon aus, dass sie steuerfrei bleibt, und kommt es dann trotzdem zu einem Anfall der Schenkungsteuer, dann kann man die Schenkung über die Rückforderungsklausel einfach ungeschehen machen. Dadurch entfällt nämlich der Grund zur Besteuerung. Auslöser ist dabei ausgerechnet der Steuerbescheid des Finanzamts über den Anfall der Schenkungsteuer. Danach kann man nach einer alternativen Steuergestaltung suchen, mit der man dann hoffentlich doch noch die Schenkungsteuer erfolgreich vermeidet.

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Unser Video: Rückforderungsklausel vs. Schenkungsteuer

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Rückforderungsklausel Vermögensübertragungen vor eventuell anfallender Schenkungsteuer schützen kann.

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Inhaltsverzeichnis


1. Rückforderungsklausel bei Schenkungen – Einleitung

Mit einer Schenkung lässt sich Vermögen am leichtesten von einer Person auf eine andere übertragen. Dazu muss man nur eines machen: das Vermögen einfach übertragen. Zivilrechtlich ist das zwar nur bedingt der richtige Weg. Schließlich sieht § 518 Absatz 1 BGB in einem solchen Fall eigentlich den notariell beurkundeten Abschluss eines Schenkungsvertrags vor. Doch lässt sich dieser Formfehler ganz leicht heilen, indem man nämlich das Vermögen einfach überträgt. Ist das Vermögen also auf die beschenkte Person übergegangen, besteht kein Grund mehr daran zu zweifeln, dass der Anspruch, den die beschenkte Person durch den Schenkungsvertrag zugesprochen bekommen hat, auch wirklich erfüllt wurde.

Wenn es sich aber um hohe Vermögenswerte handelt, die man übertragen möchte, tritt neben das Zivilrecht auch noch das Steuerrecht. Denn dann prüft die Finanzverwaltung, ob die Bedingungen zur Festsetzung und Erhebung von Schenkungsteuer erfüllt sind. Davon sollte man im Vorfeld einer Schenkung also auf jeden Fall ausgehen. Schließlich besteht ein berechtigtes Interesse auf Seite der schenkenden ebenso wie der beschenkten Person, dass dies möglichst ohne steuerliche Folgen bleibt.

Zum Glück kann man hierzu eine Vielzahl an Gestaltungsoptionen nutzen. Man muss nur die passende herausfinden, wobei Ihnen eine auf Steuergestaltungen spezialisierte Kanzlei wie die unsere mit Rat und Tat zur Seite steht. Dennoch kann es unvorhergesehen geschehen, dass trotz intensiver vorheriger Untersuchung des Sachverhalts der Fiskus einen Steuerbescheid verschickt. Was nun? Wenn man keine Vorsorge getroffen hat, heißt das wohl, Schenkungsteuer zahlen. Aber muss das wirklich sein?

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2. Rückforderungsklausel bei Schenkungen: Schutz vor Schenkungsteuer

Ganz gleich, was das Finanzamt meint, es gibt einen simplen Kniff, mit dem garantiert keine Schenkungsteuer anfällt. Die vorsorgliche Maßnahme, die bei Schenkungen jegliche Schenkungsteuer abwehrt, ist die Rückforderungsklausel im Schenkungsvertrag.

Was ist eine Rückforderungsklausel? Eine Rückforderungsklausel ist ein spezieller Bestandteil eines Schenkungsvertrags. Sie ist optional und führt Bedingungen ein, wann die schenkende Person die Schenkung rückgängig machen kann. Gründe, die man hierbei in die Rückforderungsklausel hineinschreiben kann, gibt es viele. Sie hängen vom Willen der schenkenden Person und seinen Intentionen ab. Wir gehen später noch auf einige Beispiele ein.

In Bezug auf die Schenkungsteuer und den präventiven Schutz vor ihr, ist dies genau der Fall, der in der Rückforderungsklausel die Rückabwicklung der Schenkung ermöglicht. Der optionale Charakter der Rückforderungsklausel erlaubt es der schenkenden Person, frei zu entscheiden, ob sie die Schenkung zurückfordern möchte oder eventuell mit der sonst folgenden Besteuerung einverstanden ist. Wenn etwa Schenkungsteuer nur in geringer Höhe anfallen sollte, könnte man vielleicht davon absehen, von der Rückabwicklung Gebrauch zu machen.

Die Rückforderung der Schenkung hat nämlich zur Folge, dass der Besteuerungsgegenstand, auf den sich der Steuerbescheid zur Schenkungsteuer bezieht, sich in Luft auflöst. Zwar bedeutet das ebenso, dass die beschenkte Person das verschenkte Vermögen zurückgeben muss. Dafür erhält man aber auch Gelegenheit, um eine andere Gestaltung zu wählen, um die Schenkungsteuer zu optimieren. Immerhin weiß man aufgrund des Steuerbescheids dann, wie das Finanzamt den Sachverhalt einschätzt und kann so zielgerichtet die nächste Gestaltung vornehmen.

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Fachberatung für Asset protection und steueroptimierte Vermögensnachfolge

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3. Rückforderungsklausel bei Schenkungen: andere Anwendungsbereiche

Bei Schenkungen kann man die Rückforderungsklausel auch für andere Situationen vorgeben. Das Werkzeug ist somit praktisch universell einsetzbar. Zum Beispiel kann man einen Oldtimer verschenken und in der Rückforderungsklausel die Bedingung eintragen, dass dieser innerhalb eines Jahres vollständig restauriert sein soll. Oder man schenkt das eigene Unternehmen an die eigenen Kinder unter der Voraussetzung, dass unter diesen kein Rechtstreit entsteht. Außerdem kann man absichern, dass der Empfänger der Schenkung das erhaltene Vermögen weder verprasst noch verwettet oder verspielt. Sollte dies dennoch geschehen, verbleibt zumindest der Anspruch auf Rückerstattung. Allein dies kann schon davor abschrecken, die Bedingung der Rückforderungsklausel zu erfüllen.

Ein weiterer Einsatzbereich ergibt sich bei der Bewahrung von Familienerbstücken, etwa den Schmuck der Mutter, der zuvor schon der Großmutter und Urgroßmutter gehört hat. Sollte die beschenkte Person also einen Verkauf oder eine Verpfändung erwägen, würde die Schenkung automatisch ungültig – und somit auch die potentielle Veräußerung oder Sicherheitsleistung entfallen.

Selbst bei einer Schenkung an eine Stiftung könnte man über eine Rückforderungsklausel sicherstellen, dass ihre Verwaltungsorgane keine Maßnahmen ergreifen, die das Vermögen der Stiftung mindern oder auf irgendeine Weise zweckentfremden.

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Ebenfalls interessant: 4 Gestaltungen vs. Schenkungsteuer

In diesem Video vergleichen wir vier Gestaltungsoptionen, mit denen man Vermögen an die eignen Nachkommen steueroptimiert überträgt.

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4. Rückforderungsklausel bei Schenkungen – Fazit

Damit ist die Rückforderungsklausel der ultimative Schutz vor Schenkungsteuer bei Schenkungen. Das Finanzamt hat mit ihr keine Chance, die Schenkungsteuer zu erhalten. Es sei denn, Sie lassen es zu. Denn wenn Sie eine Schenkung ohne diese Vorsichtsmaßnahme vornehmen, weil Sie etwa glauben, auf einen Notartermin verzichten zu können, kann dies gravierende Folgen haben. Aber auch in anderen Bereichen lässt sich eine Rückforderungsklausel bei Schenkungen hervorragend nutzen, wenn auch eher als präventive Rückversicherung – für alle Fälle halt.

Unsere Empfehlung ist daher klar: kein Schenkungsvertrag über größere Vermögenswerte ohne Rückforderungsklausel. Wenn Sie sich in dieser oder jeder anderen Hinsicht ebenfalls vertraglich absichern möchten, dann kontaktieren Sie uns. Unsere Rechtsanwälte wissen genau, wie wir auch Ihnen Sicherheit verschaffen können.


Steuerberater für steueroptimierte Vermögensnachfolgeplanung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Vermögensnachfolge spezialisiert. Beim Übertragen von Vermögenswerten durch Schenkung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Immobilien

  1. Steueroptimierter Verkauf von Immobilien 
  2. Einbindung von Familienmitgliedern in eine Familien-GbR mit Immobilien
  3. Beratung zum Nießbrauchrecht als Gestaltungsmittel zur Steuergestaltung

Erbschaft/Schenkung

  1. Klärung zur Frage nach der Übertragung von Verwaltungsvermögen
  2. Beratung zur Regel- und zur Optionsverschonung bei der Übertragung von Betriebsvermögen
  3. Vornahme steueroptimierter Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Entwicklung von Gestaltungen zur Nutzung der Vorteile von Stiftungen in Liechtenstein

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


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