Vermeidung der Erbschaftssteuer: 6 legale Steuertipps

Vermeidung der Erbschaftssteuer: 6 legale Steuertipps erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Vermeidung der Erbschaftssteuer: 6 legale Steuertipps

Erbschaftssteuer (formaljuristisch Erbschaftsteuer) fällt an, wenn das vererbte Vermögen die Freigrenzen überschreitet. Diese zusätzliche Steuerbelastung kann durch gute Steuerberatung vermieden und reduziert werden. Wir unterstützen den Erblasser bei der Vorbereitung seines Testaments und Vermächtnisses. Zusätzlich erstellen wir für die Erben alle erforderlichen Anmeldungen und die Erbschaftssteuererklärung. 

Unser Video:
Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer auf 0%

In diesem Video erklären wir, wie Sie bis zu 9,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen können.

Sechs Steuertipps zur Optimierung der Erbschaftssteuer

1. Nutzen Sie die Erbschaftssteuerfreibeträge im 10-Jahres-Rhythmus

In den meisten Fällen kann Vermögen bis zu EUR 10 Millionen erbschaftssteuerfrei und schenkungssteuerfrei auf die nächsten Generationen übertragen werden. Denn das Erbschaftssteuerrecht sieht nachfolgende Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen vor (Zusammenfassung):

  • Ehegatten: EUR 500.000,00
  • Kinder und Kinder verstorbener Kinder: EUR 400.000,00
  • Enkelkinder: EUR 200.000,00
  • Eltern bei Erwerb von Todeswegen: EUR 100.000,00
  • Eltern bei Schenkung: EUR 20.000,00
  • Geschwister: EUR 20.000,00
  • Neffen/Nichten:  EUR 20.000,00
  • Fremde Dritte: EUR 20.000,00

Beispiel: Eine Familie mit zwei Elternteilen, zwei Kindern und vier Enkelkindern kann durch Nutzung der Freibeträge ein Vermögen von EUR 3,2 Millionen ohne Erbschafts- und Schenkungssteuer übertragen. Hierzu schenkt der Vater seinen beiden Kindern jeweils EUR 400.000 (= EUR 800.000) sowie seinen vier Enkelkindern jeweils EUR 200.000 (= EUR 800.000). In der Summe kann der Vater damit EUR 1,6 Millionen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Seiner Ehefrau stehen die Freibeträge (insgesamt EUR 1,6 Millionen) ebenfalls zu, da beide Schenkungen unabhängig voneinander beurteilt werden, sodass insgesamt ein Vermögen von EUR 3,2 Millionen übertragen werden kann. Da die Freibeträge in der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer alle 10 Jahre ausgenutzt werden können, kann zum Beispiel in den Jahren 2018, 2028 und 2038 ein Gesamtvermögen von EUR 9,6 Millionen übertragen werden.

Haben Sie Fragen zur
Vermeidung der Erbschaftsteuer?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Weitere Gestaltungen zur Erbschaftsteuer: Testament, Vermächtnis & Erbvertrag

Wenn Sie die oben genannten Freibeträge durch Schenkungen ausgenutzt haben, optimieren Sie die Vermögensnachfolge durch ein Testament. Es wäre beispielsweise ein steuerlicher Fehler, wenn Ehegatten sich durch ein sogenanntes Berliner Testament gegenseitig als Erben einsetzen. Denn in solchen Fällen wird das Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten übertragen und anschließend ein zweites Mal an die Kinder vererbt. Dabei entsteht zwei Mal Erbschaftssteuer. Wir empfehlen, das Vermögen direkt an die Kinder zu vererben. Hierzu ist ein Testament erforderlich, da sonst dem Ehegatten der gesetzliche Erbteil zustehen würde.

In besonderen Familiensituationen raten wir auch zum Vermächtnis oder einem Erbvertrag. Jedoch sollte man dies im Einzelfall besonders besprechen.

3. Vererben an die Enkelkinder und Urenkel spart Erbschaftssteuer

Bei Vermögen jenseits der EUR 10 Millionen vererben Sie das Vermögen idealerweise auf die jüngste Generation – also die Enkelkinder und die Urenkel. Es ist steuerlich nicht zielführend, heute große Vermögenswerte auf die Kinder zu übertragen, gleichwohl feststeht, dass die Kinder es in einigen Jahrzehnten weitervererben und damit ein zweites Mal die Erbschaftssteuer auslösen.

4. Nutzen Sie den Nießbrauch zur Vermeidung der Erbschaftsteuer

Sie können Ihr Vermögen heute auf die nächste Generation übertragen und sich daran die Nutzung vorbehalten. Dies nennt sich Vorbehaltsnießbrauch und reduziert die Erbschaftsteuer. Dabei geht das Vermögen auf den Beschenkten (Nießbrauchgeber) über, der Schenkende (Nießbrauchnehmer) hat aber weiterhin das Recht auf Nutzung und Vermietung. Im Übrigen kann das Nießbrauchrecht an nahezu allen Vermögenswerten zurückbehalten werden, insbesondere Immobilien, Unternehmensanteilen und Kapitalvermögen. Zur Bewertung des Nießbrauchs haben wir bereits einen Artikel verfasst.

5. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuererklärung

Nutzen Sie die Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und Wahlrechten im Erbschaftssteuerrecht bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Hierbei sind insbesondere bei Immobilienvermögen die Wahl des richtigen Steuerfreibetrags des richtigen Bewertungsverfahrens (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Substanzwertverfahren) von Bedeutung. Zudem müssen die oben genannten Beratungsempfehlungen in der Steuererklärung umgesetzt werden.

6. Erbschaftsteuer: niemals an Unternehmen vererben/verschenken

Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (Az. I R 50/16) hat der BFH entschieden, dass Unternehmen im Erbfall doppelt besteuert werden. So musste ein Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (GmbH) auf die Erbschaft sowohl Erbschaftsteuer als auch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entrichten. Das höchste deutsche Finanzgericht begründete die Doppelbesteuerung damit, dass die Erbmasse bei der GmbH sowohl eine normale Betriebseinnahme als auch eine normale Erbschaft darstellt.


Steuerberater für Erbschaftssteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Erbschaft spezialisiert. Im Rahmen der Nachfolgeplanung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Strategische Überlegungen im Vorfeld
  2. Nutzung von Nießbrauchsgestaltungen
  3. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  4. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  5. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  6. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Präsentation zur aktuellen Erbschaftsteuerreform 2016

Wir halten regelmäßig Vorträge zum Erbrecht, zur Erbschaftsteuer sowie zur Schenkungsteuer. Einen Auszug aus unserer Präsentation steht Ihnen hier zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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