GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH

GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH

Die Kanzlei JUHN Partner GmbH ist spezialisiert auf komplexe Fragen im Unternehmensteuerrecht. Entsprechend häufig schätzen Unternehmen unsere Beratung bei Betriebsprüfungen und Klageverfahren. So erwirkten wir erst kürzlich beim Finanzgericht Köln für unsere Mandantin (eine GmbH auf dem Pflegesektor) eine eindeutige Entscheidung zum Erhalt der Verlustvorträge nach § 8c KStG. Gegen unseren Sieg hat nunmehr das Finanzamt Bonn-Innenstadt Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, sodass der Fall nun in München durch den Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden ist. Unser nachfolgender Beitrag stellt den Sachverhalt, die – etwas kritisch zu sehende – Auffassung der Finanzverwaltung und die Entscheidung des Finanzgerichts Köln dar. Darüber hinaus erläutern wir, warum die Erfolgsaussichten beim BFH durchweg positiv sind.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Verlustvorträgen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zum Erhalt des Verlustabzug aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
25. April 2017 Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen
23. August 2018 GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist
19. Oktober 2018 GmbH-Verlustvortrag: Erfolg beim FG Köln & auf dem Weg zum BFH (dieser Beitrag)
11. November 2018 Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!
17. Februar 2019 GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung
09. Mai 2019 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Unser Video:
Verlustvorträge

In diesem Video erklären wir Ihnen sechs neue Gestaltungsmodelle beim Verlustvortrag und wie Sie die beim GmbH-Kauf nutzen können.

1. Sachverhalt & Auffassung Finanzamt

Unsere Mandantin ist eine GmbH und im Pflegebereich tätig. Im Jahr 2013 wurden 51 % der Gesellschaftsanteile verkauft, und zwar 16 % auf einen Erwerber und 35 % auf einen anderen Erwerber. Dabei fasste das Finanzamt Bonn-Innenstadt beide Erwerbsvorgänge zu einem einheitlichen Erwerbsvorgang zusammen. Hierzu argumentierte das Finanzamt, dass es sich bei beiden Erwerbern um eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen im Sinne des § 8c Abs. 1 S. 3 KStG handeln sollte. Dies würde dazu führen, dass mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber bzw. eine Erwerbergruppe übergehen und der Verlustvortrag damit vollständig verloren wäre.


2. Kompetenzen beim GmbH-Verlustvortrag

Aufgrund unserer Spezialisierung im Unternehmensteuerrecht verfügen wir über besondere Kompetenzen und Erfahrungen zum Verlustvortrag bei der GmbH. Beispielsweise haben wir in früheren Beiträgen bereits erklärt, wie der Verlustvortrag beim GmbH-Kauf erhalten werden kann und wie ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht verläuft.

Aus fiskalischen Gründen lässt die Finanzverwaltung häufig den Verlustvortrag auch dann entfallen, wenn dies gesetzlich gar nicht vorgesehen ist. Daher haben wir uns im Namen unserer Mandantin gegen die Einspruchsentscheidung gewährt und beim Finanzgericht Köln Klage eingereicht.

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Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Erfolg beim Finanzgericht Köln

Die mündliche Verhandlung erfolgte am 17. Mai 2018 in Köln. Es handelte sich hierbei um eins der schnellsten und eindeutigen Verfahren unserer Kanzleigeschichte. Aufgrund der umfangreichen und guten Klagebegründung gab das Finanzgericht unserer Mandantin in vollem Umfang Recht. Hierzu führten insbesondere nachfolgende beide Argumentation:

3.1. Keine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen

Es ist bekannt, dass die Finanzverwaltung in Tz. 28 ihres BMF-Schreibens vom 28. November 2017 davon ausgeht, dass zwei Erwerber bereits dann zu einer sogenannten „Erwerbergruppe“ zusammen zu addieren sind, wenn Sie sich im Vorfeld zum Unternehmenskauf miteinander abgestimmt haben. Diese Argumentation des Finanzamtes kann jedoch einfach dadurch entkräftet werden, in dem sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. November 2016 (Az. I R 30/15) berufen wird. Darin stellt der BFH nämlich klar:

Eine Erwerbergruppe (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG) im Hinblick auf einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG liegt nur dann vor, wenn mehrere Erwerber bei dem (auch mittelbaren) Erwerb von Anteilen an der Verlustgesellschaft zusammenwirken und sie auf der Grundlage einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absprache im Anschluss an den Erwerb einen beherrschenden Einfluss in dieser Gesellschaft ausüben können. Die Möglichkeit des Beherrschens genügt nicht. Die Feststellungs- und Beweislast trägt die Finanzbehörde.“

Folglich besteht mit einer Beteiligung von 51 % zwar die Möglichkeit, die GmbH zu beherrschen, diese bloße Beherrschungsmöglichkeit reicht jedoch noch nicht aus. Nur wenn durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden eine gemeinsame Beherrschung auch tatsächlich stattfindet, erfolgt die Zusammenrechnung beider Erwerbsvorgänge. Dies wird in den allermeisten Fällen jedoch nicht gegeben sein.

Aufgrund dieser einfachen Argumentation folgte das Finanzgericht Köln unserem Antrag, die beiden Erwerbsvorgänge zunächst nicht zusammenzufassen. Dies hat zur Folge, dass der 16 %-Anteilserwerb vollständig unberücksichtigt blieb, da er unter 25 % lag. Folglich verblieb lediglich der 36 % Anteilserwerb, der maximal zu einem anteiligen Untergang der Verlustvorträge von 35 % führen konnte.

3.2. Nachweis Stiller Reserven durch Kaufpreis

Auf der zweiten Stufe wurde die Existenz von stillen Reserven nachgewiesen. Auch dies war verhältnismäßig einfach, da die GmbH-Anteile zu einem Gesamtkaufpreis im sechsstelligen Bereich übertragen wurden.

Weil das Eigenkapital zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilseignerwechsel negativ war (ca. TEUR 25), argumentierte das Finanzamt, es sei nach § 8c Abs. 1 S. 8 KStG ein besonderes Bewertungsverfahren zum Nachweis der stillen Reserven vorzunehmen. Die Existenz von stillen Reserven sei durch die Finanzberatung nicht zu erkennen. Doch ist diese Argumentation zu kurz gegriffen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise zu einem Kaufpreis von TEUR 100 veräußert wird und einen Buchwert von -TEUR 25 (negativ) hat, betragen die Stillen Reserven unstreitig TEUR 125. Die Auffassung der Finanzverwaltung, vorliegend seien keine stillen Reserven vorhanden gewesen, ist daher nicht nachvollziehbar.

Aufgrund der Existenz der stillen Reserven in Höhe von TEUR 125 haben wir nach § 8c Abs. 1 S. 6 ff. KStG den Erhalt der Verlustvorträge für unsere Mandantin durchgesetzt. Wir stützten uns hierzu auf die sogenannte Stille Reserve Klausel.


4. Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. I B 52/18)

4.1. Nichtzulassungsbeschwerde

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln legte das Finanzamt Bonn-Innenstadt beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde ein. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ist erforderlich, wenn das zuständige Finanzgericht die Revision beim BFH nicht zugelassen hat. Das Verfahren ist seit dem 7. August 2018 beim BFH anhängig und unter Az. I B 52/18.

4.2. Keine Erfolgsaussichten für die Finanzverwaltung

Die Beschwerde der Finanzverwaltung beim BFH kann keinen Erfolg haben. Dies liegt darin begründet, das durch die oben ausgeführte Argumentation lediglich ein Anteilseignerwechsel im Umfang von 36 % im Raum steht. Dieser fällt in den Anwendungsbereich des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (schädliche Beteiligungserwerbe zwischen 25,01 und 50,00 %). Aber eben diese Vorschrift soll mit dem Jahressteuergesetz 2018 rückwirkend aufgehoben werden. Daher wird die Nichtzulassungsbeschwerde in sich zusammenfallen.


Steuerberater für die Klage beim Finanzgericht und Bundesfinanzhof

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Unternehmenskauf und bei Klageverfahren schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Betreuung von Betriebsprüfungen
  2. Anfertigung ausführlicher Einspruchsbegründungen
  3. Führen von Klageverfahren bei Finanzgerichten und BFH

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


Fachreferent beim Steuerberaterverband für Verlustvorträge

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur Verlustuntergang nach § 8c KStG gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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