Welche Einkünfte sind steuerpflichtig?

Lending von Kryptowährungen

Lending von Kryptowährungen erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Lending und Steuern: Das gilt bei Bitcoins und Co.

Wer Kryptowährungen besitzt, nutzt diese in vielen Fällen auch zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen. Eine bekannte Möglichkeit hierfür ist das sogenannte Lending, bei dem die virtuelle Währung vorübergehend an andere Personen überlassen wird. Die Gegenleistung besteht in einer entsprechenden Vergütung, die meist ebenfalls in Coins ausgezahlt wird. Durch Lending entstehen in der Regel steuerpflichtige Einnahmen.

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Unser Video: Steuern auf Bitcoin und Co.

In diesem Video erklären wir, welche steuerlichen Regelungen allgemein für Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum gelten!

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Inhaltsverzeichnis


1. Lending – was ist das genau?

Beim Lending verleihen Inhaber von Kryptowährungen ihre Coins an andere, in der Regel anonyme, Nutzer. Zur Vermittlung dienen entsprechende Portale wie Binance, um an dieser Stelle nur einmal die weltweit größte Handelsplattform zu nennen. Im Ergebnis handelt es sich um eine Form des P2P-Darlehens (Privatkredit) mit dem Unterschied, dass anstelle einer sogenannten Fiatwährung wie Euro virtuelle Währungen verliehen werden.

Der Verleiher der Coins („Lender“) erhält für den Zeitraum der Überlassung eine, im Vorfeld vereinbarte, Vergütung. Sie wird regelmäßig in der entsprechenden virtuellen Währung ausgezahlt und liegt beispielsweise bei 10 %. Während die andere Vertragspartei, der sogenannte Borrower, frei über die Kryptowährung verfügen und sie unter anderem für Transaktionen nutzen kann, stehen sie dem Lender nicht mehr zur Verfügung.

Am Ende des vereinbarten Lending-Zeitraums erhält der Lender dann die verliehene Währung inklusive der vereinbarten Zinsen vom Borrower ausgezahlt.

Lending ist daher insbesondere für Buy-and-hold-Investoren eine interessante Möglichkeit, mit ihren Kryptowährungen zusätzliche Einnahmen zu generieren. Denn während der Zeit, in der die Coins eigentlich nur „herumliegen“ würden, erwirtschaften sie nun Zinsen. Damit verbunden ist aber gleichzeitig das Risiko eines Zahlungsausfalles. Kann der Borrower die Rückzahlung der Währung selbst oder die Zinsen nicht aufbringen, sind die Ansprüche des Lenders in der Regel verloren.

2. Steuerliche Behandlung von Lending nach dem EStG

Für Einkünfte aus Lending gelten im Grundsatz dieselben Normen wie für alle anderen Tätigkeiten, die Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Sachverhalte im Schreiben vom 10.05.2022 konkretisiert. Dabei gilt zunächst, dass virtuelle Währungen ebenfalls Wirtschaftsgüter darstellen. Sie unterliegen allerdings – anders als zum Beispiel Fahrzeuge und Immobilien – keiner Abnutzung. Entsprechende Abschreibungen (etwa nach § 7 EStG) sind daher unzulässig.

Die Erträge aus dem Lending sind außerdem entweder einer betrieblichen oder einer sonstigen Einkunftsart zuzuordnen. Maßgeblich für die Einordnung ist, wie sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt darstellt.

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2.1. Lending als gewerbliche Einkunftsquelle

Der Gesetzgeber verneint eine gewerbliche Tätigkeit bei Lending grundsätzlich, da es sich hierbei – isoliert betrachtet – um „private Vermögensverwaltung“ handelt. Allerdings kann das Mining, also die „Herstellung“ von Coins durch Rechenvorgänge, eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich eine natürliche Person

  • nachhaltig, also auf Dauer angelegt,
  • unter Nutzung des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehres und
  • mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,

betätigt (§ 15 Absatz 2 EStG). Sofern das Mining der jeweiligen Währung bereits eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, so gilt dies auch für die anschließende Verwertung der Coins. Erträge aus dem Lending sowie die Veräußerung der Kryptowährung unterliegen dann der regulären Besteuerung nach § 15 EStG. Auf die Einkünfte fallen bis zu 45 % Einkommensteuer, gegebenenfalls ergänzt um Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, an.

Alle Coins sind in diesen Fällen Teil des Betriebsvermögens eines gewerblichen Einzelunternehmens. Ihre Erfassung erfolgt mit den Herstellungskosten, also der Summe der Aufwendungen für das Mining der jeweiligen Währungseinheit. Dies sind unter anderem Stromkosten, Löhne für beschäftigte Mitarbeiter und Gebühren für den Mining-Pool. Auch die Abschreibung eventueller technischer Geräte, die für das Mining genutzt werden, stellt einen Teil der Herstellungskosten dar. 

2.2. Krypto-Überlassung als private Vermögensverwaltung

In der Regel erfolgt das Lending virtueller Währungen als Ausfluss der privaten Vermögensverwaltung. Steuerpflichtige erwerben zunächst die jeweiligen Einheiten (Coins), sodass sich diese in ihrer digitalen Kryptobörse (Wallet) befinden. Von dort aus werden sie dann gegen Entgelt an andere Personen überlassen.

Die Zinserträge aus dem Lending stellen dabei sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG dar. Sie unterliegen, ermittelt aus Einnahmen abzüglich aller Werbungskosten, der Besteuerung. Einnahmen und Ausgaben sind im Jahr des Zu- oder Abflusses zu erfassen, da hier § 11 EStG umfassend anzuwenden ist.

Nicht der Besteuerung unterliegt allerdings die Rückgewährung der Coins selbst. Verleiht A beispielsweise 100 Bitcoins und erhält er später inklusive Zinsen 110 Bitcoins zurück, unterliegt nur die erhaltene Vergütung für das Lending (10 Coins) der Besteuerung nach § 22 EStG. Dies gilt auch dann, wenn die Bitcoins während der Überlassung im Wert gestiegen sind. Hintergrund ist, dass das Eigentum an der virtuellen Währung beim Lending nicht auf den Borrower übergeht.

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3. Verliehene Kryptowährungen veräußern

Werden die Lending-Zinsen ebenfalls in Form einer Kryptowährung ausgezahlt, gelten die erhaltenen Coins im Zeitpunkt der Übertragung als angeschafft. Für eine steuerfreie Veräußerung müssen Steuerpflichtige daher mindestens ein Jahr warten, da sie sonst den Tatbestand des § 23 EStG verwirklichen. Der Gewinn aus dem Verkauf unterliegt dann mit wenigen Ausnahmen vollumfänglich der Besteuerung mit bis zu 45 %.

Im Übrigen gilt: Die ursprünglich für das Lending genutzten Einheiten der virtuellen Währung können nicht mehr nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden. Hier verlängert sich die Veräußerungsfrist auf 10 Jahre (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG).

Beispiel: A hat im Jahr 2018 Bitcoins erworben, diese zwischen 2019 und 2021 für Lending eingesetzt und im Jahr 2022 wieder veräußert. Dabei ist ein Gewinn in Höhe von EUR 250.000 entstanden. Er unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung, da die Veräußerungsfrist von einem auf zehn Jahre verlängert wurde.

4. Lending-Verluste – was gilt hier?

Verluste aus dem Lending von Kryptowährungen sind

  • in vollem Umfang verrechenbar, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG handelt. Sie können gesondert nach § 10d EStG festgestellt und damit auch in andere Veranlagungszeiträume vor- oder zurückgetragen werden.
  • nur mit Gewinnen aus Lending verrechenbar, die im letzten oder die in den folgenden Veranlagungsjahres erzielt werden (§ 22 Nummer 3 Satz 3 EStG). Hier ist § 10d EStG nicht anzuwenden, sodass keine Verrechnung mit anderen Einkünften erfolgen kann

Verluste, die aus dem Lending beispielsweise durch hohe Gebühren oder den Ausfall von Forderungen entstehen, sind bei gewerblichen Lendern daher wesentlich umfangreicher nutzbar. Im Hinblick auf die Höhe der Besteuerung ergeben sich hierbei keine Nachteile, wohl aber bei der steuerfreien Veräußerungsmöglichkeit durch § 23 EStG. Denn eine solche besteht ausschließlich dann, wenn die Kryptowährungen Teil des Privatvermögens sind.

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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im Bereich der privaten Vermögensverwaltung spezialisiert. Hier schätzen Mandanten unter anderem unsere folgenden Kompetenzen:

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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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