Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Das ist zu beachten!

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Das ist zu beachten! erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Das ist zu beachten!

Vielen Unternehmern wurde im Frühjahr 2020 eine Corona-Soforthilfe von 9.000 € in Folge der Corona-Pandemie gewährt. Wenn sich nun aber herausstellt, dass die Hilfe nicht benötigt wurde, so ist sie zurückzuzahlen. Dann stellt sich aber die Frage, wie sich die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bei der Gewinnerzielung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung auswirkt. Zudem ist fraglich, welche Risiken drohen, wenn die Rückzahlung erst im Folgejahr 2021 erfolgt und wie steuerliche Mehrbelastungen vermieden werden können. All diese Fragen klären wir in diesem Beitrag.

Unser Video: Corona & Steuererleichterungen: steuerliche Auswirkungen

Wir erklären, die steuerlichen Erleichterungen in Folge der Corona-Pandemie.

Inhaltsverzeichnis


1. Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe

1.1. Einnahmen-Überschuss-Rechnung an sich

Sind die selbstständig im Sinne des § 18 EStG oder sind Sie als Gewerbetreibender auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht buchführungspflichtig so ermitteln Sie Ihren Gewinn gemäß § 4 Absatz 3 EStG durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dann gilt für die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben der § 11 EStG. Demnach haben Sie Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses, zum Beispiel bei der Gutschrift auf dem Konto und Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses zum Beispiel bei der Abbuchung auf dem Konto zu berücksichtigen.

1.2. Rückzahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr des Erhalts

Die Corona-Soforthilfe ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme und ist daher im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erfassen. Grund dafür ist, dass die Zahlung aus betrieblichen und nicht aus privaten Gründen erfolgt. Zudem haben Sie auch kein Wahlrecht zur erfolgsneutralen Behandlung der Corona-Soforthilfe nach R 6.5 Absatz 2 ESt, weil sich die Hilfe nicht konkreten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuordnen lässt. Dementsprechend handelt es sich bei der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe auch um eine Betriebsausgabe. Erfolgen Auszahlung der Corona-Soforthilfe und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in einem Jahr, so müssen Sie nur die Differenz der beiden Beträge versteuern.

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1.3. Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in späteren Jahren

Erfolgt die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in den Jahren nach dem Erhalt, so müssen Sie darauf achten, dass Sie die Buchhaltung richtig vornehmen. Zunächst müssen Sie mit der Steuererklärung für 2020 die Corona-Hilfen versteuern. Das gilt trotz Rückzahlung der Corona-Soforthilfe und auch, wenn diese schon bereits zurückerhalten wurde. Erst mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe können Sie den zurückgezahlten Betrag als Betriebsausgabe abziehen.

Problematisch daran ist, dass es zu erheblichen Schwankungen in der Einkommensprogression kommen kann. Wichtig ist auch zu erkennen, dass § 4 Absatz 3 Satz 2 EStG für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe nicht gilt. Demnach bleiben zwar durchlaufende Posten in der Gewinnermittlung unberücksichtigt. Das sind aber nur Gelder, die Sie im Namen und für die Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt haben. Die Corona-Soforthilfe haben Sie jedoch auch bei entsprechender Rückzahlungsverpflichtung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Daher ist sie kein erfolgsneutraler durchlaufender Posten.

2. Rückzahlung der Corona-Soforthilfe und Gewerbesteuer

Selbständige im Sinne des § 18 EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Lediglich Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG schulden Gewerbesteuer. Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser wird gemäß § 7 Satz 1 GewStG nach einkommensteuerlichen Grundsätzen ermittelt. Folglich wirkt sich die Rückzahlung Corona-Soforthilfe auch auf die Gewerbesteuer aus. Wenn Auszahlung und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in einem Jahr erfolgen, so muss nur der Differenzbetrag versteuert werden. Hingegen kann es bei Auszahlung und Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in verschiedenen Jahren zu einer deutlichen Mehrbelastung kommen.

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3. Mehrbelastungen bei Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in einem anderen Jahr

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in späteren Jahren kann Nachteile haben. Zum einen kann sich im Rahmen der Einkommensteuer die Progression verschieben. Zudem kann die Corona-Soforthilfe zur Folge haben, dass man den Freibetrag im Rahmen der Gewerbesteuer überschreitet und daher gewerbesteuerpflichtig wird. Wenn man die Corona-Soforthilfe hingegen schon im Jahr der Auszahlung zurückzahlt, so wäre in keinem der Jahre Gewerbesteuer angefallen. Die Gewerbesteuer ist jedoch gemäß § 35 EStG bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent auf die Einkommensteuer anzurechnen. Erfolgt die Anrechnung so liegt auch keine Mehrbelastung vor. Die Anrechnung kann jedoch ausscheiden. wenn die Einkommensteuerfestsetzung beispielsweise auf Grund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht entsprechend hoch ist. Dann führt die Gewerbesteuer zu einer echten Mehrbelastung.

4. Vermeidung der Mehrbelastung

Sie können Mehrbelastungen durch Rückzahlung der Corona-Soforthilfe vermeiden, indem Sie den Gewinn für 2020 freiwillig durch eine Bilanz nach § 4 I EStG ermitteln. Wenn bereits bis zum Jahr 2020 erkennbar war, dass die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss und Sie die Behörde darüber bereits informiert haben, so wäre 2020 noch eine Rückstellung in Höhe der voraussichtlichen Rückzahlungsverpflichtungen einzustellen. Dadurch würde sich der Gewinn um die Rückzahlungsverpflichtung reduzieren und die Gewerbesteuerbelastung damit vermieden.

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