Steuergestaltungen möglich?

Landwirtschaft

Landwirtschaft erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

Termin vereinbaren
Mehr erfahren

Bekannt aus

handelsblatt
ZDF_logo-sw
bundesfinanzakademie
springer-professional
wirtschafts-woche
greator
westfaelischeranzeiger
venturecapital
UNITEDNETWORKER
Umweltdialog
tzonline
Stern
StartupValley
springerprofessional
Soester_Anzeiger
StartingUp
stahleisen
Schwaebische_Zeitung
Schlitzer_Bote
sauerlandkurier
ruhr24
rotenburgerrundschau
rosenheim
Publicus
ptmagazin
Produktionsleiter
portalderwirtschaft
Personalleiter
onpulson
offenbachpost
oberhessischezeitung
Oberbayrisches-Volksblatt
networkkarriere
netcoo
muenchnermerkur
mittelstandcafe
metall-markt
meineanzeigenzeitung
Markt-und-Mittelstand
marbachacademy
Mannheim24
mangfall24
lindauerzeitung
leinetal24
Lauterbacher_Anzeiger
kurierverlag
kryptomagazin
kreiszeitung
Kreisbote
Kinzigtal_Nachrichten
kfzbetrieb
keysalekabine
itp
itdaily
ipmittelstand
innsalzach
industr
Huenfelder_Zeitung
HNA
hersfelder-Anzeiger
heiseonline
Heidelberg24
haufe
hasselwander
Hanauer_Anzeiger
hallomuenchen
Gruenderszene
graenzbote
gmuender-tagespost
gmbhchef
gmb
giesseneranzeiger
Gastgewerbe-Magazin
fundscene
Fuldaer_Zeitung
frankfurterneuepresse
fondsprofessionell
firmenautoonline
finanzwelt
fehmarn24
expertenreport
expertennetzwerk
expat
Econo
ecommercemagazin
dup
digitalbusiness
dienews
Deutschlandfunk
dasgelbeblatt
computerweekly
cloudcomputing
chbeckonline
cash
capital
bw24
buzzfeed
business-punk
businessbike
bild

Steuergestaltungen für Landwirte

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind gegenüber andern Einkunftsarten – insbesondere gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb – privilegiert. Daher ist es von Bedeutung, die Einkunftsarten voneinander abzugrenzen. Daraus ergeben sich einige mögliche Steuergestaltungen für Landwirte. Ein paar erklären wir in diesem Beitrag.

poster

Unser Video: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) & Betriebsveräußerung (§ 16 EStG)

In diesem Video erklären wir, wann Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.

Termin vereinbaren

Inhaltsverzeichnis


1. Steuerliche Behandlung der Einkünfte von Landwirten

1.1. Entweder gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Land- und Forstwirtschaft erfüllt grundsätzlich alle Merkmale eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG. Dennoch gibt es spezielle Regelungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und eine eigene Einkunftsart gemäß § 13 EStG. Diese Regelungen dienen als Privilegierung der entsprechenden Einkünfte. Die Privilegierung hat ihren Grund in der Urproduktion. Diese betrifft die natürliche, also nicht bauliche, industrielle oder spekulative Bewirtschaftung des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnen Erzeugnisse pflanzlicher oder tierischer Art. Diese Bodenbewirtschaftung soll gefördert werden.

Daher ist die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und gewerblichen Einkünften von erheblicher Bedeutung auch für Steuergestaltungen für Landwirte. Wie die Grenze zu ziehen ist, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

image

Fachberatung für Unternehmensteuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

Termin vereinbaren

1.2. Privilegierungen für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Als Privilegierungen gelten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). § 13 Absatz 3 EStG sieht daneben einen Freibetrag in Höhe von EUR 900/1 800 vor. Dieser Freibetrag ist bis zu einer Summe der Einkünfte von EUR 30 700 anwendbar. § 13 Absatz 4, Absatz 5 EStG stellen Entnahmegewinne für Wohnungen/Grund und Boden steuerfrei. Die Einkommensteuer auf den Realisationsgewinn kann nach § 13 Absatz 6 EStG auf bis zu fünf Jahre verteilt werden, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gegen Gewährung von Mitgliedsrechten auf einen Betrieb der Tierhaltungskooperation in der Rechtsform einer Erwerbs-/Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins übertragen werden.

§ 3 Nummer 17 EStG stellt Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte steuerfrei. § 3 Nummer 27 EStG stellt den Grundbetrag der nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 EStG zu versteuernden Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis EUR 18 407 steuerfrei. § 34b EStG gewährt Steuerermäßigungen bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen.

Der über die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn ist regelmäßig niedriger als der tatsächliche Gewinn. Dadurch reduziert sich die Steuerlast für den Landwirten, wenn er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt. Danach richten sich also auch die Steuergestaltungen für Landwirte aus.

2. Betriebsteilung als Steuergestaltung für Landwirte

Der Freibetrag nach § 13 Absatz 3 EStG und die Steuerermäßigung nach § 34e EStG lassen sich zweimal in Anspruch nehmen. Dies ist möglich, in dem der Betrieb geteilt wird. Eine Teilung ist beispielsweise durch teilweise Übertragung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche im Wege vorweggenommener Erbfolge oder Verpachtung möglich. Ferner ist es auch denkbar, die land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung aufzuteilen. Auch diesem Wege lässt sich gegebenenfalls die Buchführungspflicht oder der Übergang zum Gewerbebetrieb vermeiden.

Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung der Betriebsteilung ist, dass nach der Teilung zwei rechtlich und tatsächlich getrennte Unternehmen bestehen. Die Unternehmen müssen daher vor allem organisatorisch getrennt sein. Daher ist es erforderlich, Arbeitsverträge zu ändern oder zu begründen. Zusätzlich ist eine getrennte Buchführung, ein getrennter Einkauf, eine Verrechnung der Maschinenverwendung und getrennte Tierhaltung erforderlich. Darauf müssen Sie daher bei dieser Gestaltung besonders achten.

image

Haben Sie Fragen zur Betriebsteilung?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

Termin vereinbaren

3. Steuergestaltung für Landwirte durch Kooperationen?

3.1. Mitunternehmerschaft als Steuergestaltung für Landwirte

Es gibt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die untereinander Ernteteilungsverträge oder Bewirtschaftungsverträge abschließen. Ziel dieser Verträge ist es, die Kosten des einzelnen Betriebes durch bessere Gesamtauslastung der vorhandenen Maschinen zu verringern, das Ernterisiko zu verteilen oder die Mitarbeit eines erfahrenen Ackerbauern zu erreichen. Dies führt dazu, dass eine land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft vorliegt, wenn auf gemeinsames Risiko gemeinschaftlich bewirtschaftet wird.

Die gemeinschaftlich bewirtschafteten Flächen sind Sonderbetriebsvermögen des Flächeneigentümers. Daher dienen sie einem etwaigen daneben bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb nicht mehr als Grundlage für die land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung. Folglich sind diese Flächen bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes des Einzelbetriebs nicht zu berücksichtigen.

3.2. Partiarisches Rechtsverhältnis als Steuergestaltung für Landwirte?

Es muss aber auch keine Mitunternehmerschaft bestehen. Denkbar ist auch ein partiarisches Rechtsverhältnis mit alleiniger Weisungsbefugnis eines Landwirtens. Dann sind allein ihm die Erträge aus der Flächenbewirtschaftung zuzurechnen. Die Getreideanlieferungen an seinen Vertragspartner sind dann als Honorar für dessen Tätigkeit zu behandeln. Dessen Tätigkeit stellt Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie sich auf Arbeits- und Maschineneinsatz beschränkt und die Umsatzgrenze nach R 15.5. Absatz 9 EStR nicht überschritten ist. Erbringt der Lohnunternehmer jedoch im Rahmen eines einheitlichen Werkvertrags auch typische gewerbliche Leistungen, so liegt insgesamt eine gewerbliche Betätigung vor.

3.3. Pachtähnliche Vereinbarung

In Betracht kommt auch eine pachtähnliche Vereinbarung. Dabei sind die Erträge aus der Bewirtschaftung demjenigen zuzurechnen, der die laufenden Arbeiten tatsächlich ausführt. Dieser kann die Lieferung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse an den Grundeigentümer als Betriebsausgaben abziehen.

3.4. Stille Gesellschaft

Bei einer stillen Gesellschaft mit nahen Angehörigen kann die Einlage des Stillen auch in der Erbringung seiner Arbeitskraft bestehen. Er erzielt dann Einkünfte aus Kapitalvermögen und kann den Sparerpauschbetrag (§ 20 Absatz 4 EStG) nutzen. Auch in diese Richtung ist daher Steuergestaltung für Landwirte denkbar.


Steuerberater für Unternehmer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmer spezialisiert. Beim der Optimierung der Steuerlast schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Bilanzierung im Konzern
  2. Internationale Rechnungslegung nach IFRS
  3. Rechnungsabgrenzungsposten
  4. Maßgeblichkeitsprinzip

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Erstberatungs_Termin

Ihr kostenloser Abstimmungstermin – Klarheit für Ihre steuerliche Situation

15 Minuten Mehrwert. Unverbindlich. Persönlich. Individuell für Ihre Situation.

Ihre Ausgangssituation verstehen

Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.

Prüfung Ihres Beratungsbedarfs

Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.

Passende Experten und Lösungswege

Sie erfahren, wie ein möglicher Beratungsprozess aussehen kann und welche Experten innerhalb unserer Kanzlei Sie unterstützen können.

Klarheit über Aufwand und Zusammenarbeit

Wir erläutern den weiteren Ablauf, den zeitlichen Rahmen und die voraussichtlichen Honorare einer möglichen Beratung.

Abstimmungstermin buchen