welche steuerlichen Besonderheiten gibt es?

Videos monetarisieren

Videos monetarisieren erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Monetarisierung von Videos: YouTube-Einnahmen besteuern

Monetarisierung bedeutet, dass bei Videos auf Plattformen wie YouTube Werbung geschaltet wird. Dadurch entstehen Werbeeinnahmen, welche YouTube dann anteilig an den Videoersteller weitergibt. Da solche Einnahmen grundsätzlich zu einem Gewerbebetrieb führen, sind diese auch steuerpflichtig. Daher muss man die Einnahmen aus der Monetarisierung von Videos auch in der Steuererklärung angeben. Dazu nutzt man die Anlagen G und EÜR. Doch auch die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung von Videos sind hierbei relevant. Denn man kann sie mit den Einnahmen durch die Monetarisierung verrechnen. Dadurch verringert sich der steuerpflichtige Betrag.

Warum zahlen Influencer weniger Steuern?

In diesem Video erklären wir, wieso Influencer besonders viel Steuern sparen können – mit dem Segen des BFH.


1. Die Tätigkeit auf YouTube

Falls Sie auf YouTube Videos erstellen und hochladen, dann können Sie diese dort monetarisieren. Dabei wird durch die Monetarisierung der Videos von YouTube vor und teilweise auch während der Wiedergabe des Videos Werbung geschaltet. Anschließend zahlt YouTube die dadurch generierten Werbeeinnahmen anteilig an den ‚Creator‘ – also dem Videoersteller – aus. Dabei berechnet YouTube anhand der Klicks und Wiedergabezeit auf den Videos den Verdienst eines jeden einzelnen Creators.

2. Besteuerung der Werbeeinnahmen von YouTube

Weiterhin sind die durch die Monetarisierung erzielten Einnahmen natürlich zu versteuern. Ähnlich wie bei den Streaming-Einnahmen liegt nämlich auch hier ein Gewerbebetrieb vor. Dabei verweisen wir an dieser Stelle auf die Ausführungen in unserem ähnlich gelagerten Beitrag: Streaming: Besteuerung der Einnahmen.

2.1. Besteuerung der Monetarisierung

Denn ein Gewerbebetrieb liegt hierbei vor, weil die Voraussetzungen wie Selbständigkeit, Wiederholungsabsicht und Gewinnerzielungsabsicht erfüllt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Creator-Tätigkeit bei YouTube wiederholt ausgeführt wird und wahrscheinlich auch zu einem (wenn auch geringen) Gewinn führen wird.

In der Steuererklärung sind diese Einkünfte daher in der Anlage G beziehungsweise der dazugehörigen Anlage EÜR anzugeben.

2.2. Betriebsausgaben angeben

Falls Sie Ihre Einnahmen durch die Monetarisierung Ihrer Videos aufgelistet und in der Steuererklärung angegeben haben, so sollten Sie auch Ihre entstandenen Ausgaben angeben. Betriebsausgaben sind dabei alle Ausgaben und Kosten, welche im Zusammenhang mit der Videoerstellung /-aufnahme angefallen sind. Beispielsweise könnten dies neben Ausgaben für Hard- und Software auch Kosten für Grafiken, Videos und Musik sein. Dabei kann bei einer anteiligen privaten und betrieblichen Nutzung hierzu eine prozentuale Aufteilung erforderlich sein.

Haben Sie Fragen zur
Gewinnerzielungsabsicht?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Ähnliche Plattformen zur Monetarisierung

Ähnlich wie auf YouTube spielt die Monetarisierung von Videos und Clips auch auf anderen Plattformen eine Rolle. Dabei ist Tiktok ein weiteres bekanntes und junges Beispiel für Monetarisierung. Auch hier gibt es die Möglichkeit der Monetarisierung von Videos. Dadurch besteht also auch hier die Möglichkeit, Einnahmen in Abhängigkeit zu den Aufrufen zu generieren. Dabei gilt auch hier die steuerliche Schlussfolgerung, dass durch die Monetarisierung ein Gewerbebetrieb begründet ist.


Steuerberater für Influencer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Influencer spezialisiert. Bei der Beratung zur Besteuerung von Einnahmen aus der Monetarisierung von Videos schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Erläuterung der Steuervorteile von Influencern im Zusammenhang mit ihren Persönlichkeitsrechten
  2. Betreuung bei der Besteuerung von Internetauftritten ausländischer Künstler
  3. Entwicklung von Steuergestaltungen für Influencer vor Wegzug nach Dubai
  4. Unterstützung bei der Bewertung von Persönlichkeitsrechten von Influencern

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Wir erfassen Ihre aktuelle steuerliche und unternehmerische Situation und verschaffen uns einen ersten Überblick über Ihr Anliegen.

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Gemeinsam klären wir, welche steuerlichen Fragestellungen im Fokus stehen und ob eine weitergehende Beratung sinnvoll sein kann.

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