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Die Nettosteuerzahler erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Nettosteuerzahler – diese Personen gehören dazu

In Deutschland gibt es nach aktuellen Erhebungen rund 15 Millionen sogenannter Nettosteuerzahler. Während insbesondere die Boulevardpresse gerne von „Menschen, die das Land am Laufen halten“, spricht, könnte man den Begriff auch etwas sachlicher verdeutlichen. Denn Nettosteuerzahler sind Personen, die insgesamt mehr Geld an den Staat zahlen, als sie über Sozialleistungen und Transfers von ihm erhalten.

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Inhaltsverzeichnis


1. Wer ist Nettosteuerzahler?

Der Begriff des Nettosteuerzahlers ist definiert als „Person, die insgesamt mehr Geld an den Staat zahlt, als sie über Leistungen von ihm erhält“. Bei der Berechnung stellt man also die Steuerzahler einerseits und die Leistungsempfänger andererseits gegenüber. Einbezogen werden dabei unter anderem folgende Sozialleistungen:

  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Leistungen für Pflege
  • Wohngeld

Klar ist dabei, dass es neben Menschen, die ausschließlich einzahlen und solchen, die ausschließlich Leistungen beziehen, auch eine beachtliche Menge an Personen gibt, die sowohl staatliche Leistungen erhalten als auch Steuern und Abgaben entrichten. Hier lässt sich die Frage, ob die Person Nettosteuerzahlerin oder Nettosteuerzahler ist, nur mithilfe eines individuellen Vergleiches beantworten.

Nach aktuellen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes gibt es grundsätzlich rund 27 Millionen Nettosteuerzahler. Um auf den „echten“ Wert zu kommen, ziehen einige Magazine und Zeitungen aber noch die im öffentlichen Dienst Beschäftigten und ihre Angehörigen ab. Dies sind rund 12 Millionen weitere Personen, die also direkt oder indirekt ebenfalls von staatlichen „Leistungen“ abhängig sind.

An dieser Betrachtungsweise gibt es begründete Kritik. Denn einerseits erhalten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes keine „Sozialleistung“, sondern – wie andere Arbeitnehmer auch – ein Gehalt. Andererseits ist es nicht sachgerecht, auch Angehörige von Beschäftigten hier mit einzubeziehen, da diese entweder selbst arbeiten oder Leistungen wie das Kindergeld erhalten, das aber auch „Normalbürgern“ zusteht. Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist keine Voraussetzung für den Bezug von Kinder- oder Familiengeld.

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2. Kritik am Bild des Nettosteuerzahlers

Der Begriff des Nettosteuerzahlers und die Ermittlung der Anzahl selbiger stehen unter anderem bei der Tagesschau immer wieder in der Kritik. Insbesondere werde beispielsweise durch eine jährliche Betrachtung nicht beachtet, dass Menschen, die mittlerweile im Ruhestand sind, früher überproportional hohe Beiträge eingezahlt haben. Zusammengefasst einige der häufigsten, weiteren Kritikpunkte:

  • Sozialbeiträge sollten bei der Frage, ob eine Person Nettosteuerzahler ist, außen vor gelassen werden. Denn sie stellen Versicherungsbeiträge dar, für die Versicherte im Fall der Fälle auch die entsprechende Leistung erhalten. Wer einzahlt, finanziert damit zwar auch „die anderen“, aber eben zusätzlich sich selbst und Angehörige
  • Auch Minderjährige, die dem Arbeitsmarkt schlichtweg erst später zur Verfügung stehen, sind nicht einzubeziehen. Denn durch Schule und Studium ist in dieser Lebensphase – mit Ausnahmen – eher weniger Zeit, bereits aktiv zum Steueraufkommen beizutragen
  • Für ein wirklich realistisches Bild sei es außerdem kaum sachgerecht, Wertschöpfung von Arbeitnehmern außen vor zu lassen. Diese würde nur über Unternehmensgewinne sichtbar, sei aber zumindest teilweise auch den beschäftigten Mitarbeitern zuzurechnen. Je nach individueller Arbeitsleistung müsse daher auch dieser Faktor bei der Ermittlung der Nettosteuerzahler berücksichtigt werden

Auf Grundlage dieser und weiterer Kritikpunkte hat unter anderem das IW Köln eine eigene Studie zu den Nettosteuerzahlern veröffentlicht. Die Forscher kamen hier auf eine Quote von rund 55 % der deutschen Bevölkerung, wodurch es auf rund 44 Millionen Nettosteuerzahler kommt. Sozialabgaben wurden hier allerdings außen vor gelassen.

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  3. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  4. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  5. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein, Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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