sind 50 % zu viel Steuern?

Halbteilungsgrundsatz

Halbteilungsgrundsatz erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Halbteilungsgrundsatz auf dem Prüfstand – was sagt das BVerfG?

Der Halbteilungsgrundsatz wurde 1995 von einem Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als Anmerkung zu einem Urteil über die Verfassungskonformität der Vermögensteuer formuliert. Etwa zehn Jahre lang hielt sich die Politik an dieses Prinzip, das in etwa besagt, dass Steuern maximal die Hälfte einer Bemessungsgrundlage betragen dürfen. 2006 revidierten andere Richter am BVerfG den Halbteilungsgrundsatz jedoch wieder, weil sich die Beschränkung der Besteuerung auf 50 % keinesfalls 1:1 aus dem Grundgesetz ableiten lässt. Trotzdem hält sich die die Mär vom Halbteilungsgrundsatz in weiten politischen Kreisen und in der öffentlichen Diskussion über Steuern hierzulande hartnäckig.

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Unser Video: Halbteilungsgrundsatz

In diesem Video zeigen wir auf, wie der Gesetzgeber mit der Vermögensteuer und dem Halbteilungsgrundsatz umgehen könnte.

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Inhaltsverzeichnis


1. Halbteilungsgrundsatz – Einleitung

In aller Regel interessieren sich unsere Leserinnen und Leser dafür, wie sie ihr Geld steuerlich optimieren können. Ob man das Geld etwa als Einzelunternehmer verdient oder als Erbschaft übertragen bekommt, ist dabei im Grunde unerheblich. Jedenfalls kann sich jede und jeder in diese Ausgangssituation hineinversetzen, denn von dem, was man erhält, möchte man am Ende auch so viel wie möglich nach eigenen Vorstellungen einsetzen. So sparen manche auf den Kauf eines Hauses, andere finanzieren einen Traumurlaub, wieder andere bauen für ihre Kinder ein Vermögen auf.

Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie groß der Steueranteil auf Einkommen oder Vermögensanfall ist, von entscheidender Bedeutung. Beträgt etwa die Einkommensteuer auf einen Jahresgewinn von EUR 1 Million ungefähr 50 %, kann man zwar einen gehobenen Lebensstil führen, muss aber etwas länger warten, bis man sich den Traum von einer Villa an der Côte d’Azur erfüllen kann. Würde der Steuersatz hingegen nur 25 % betragen, könnte man sich zumindest mit dem Kauf eines neuen Porsche trösten.

Man mag heutzutage monieren, dass Deutschland ein Hochsteuerland ist, zumindest im Vergleich mit anderen Ländern, etwa den VAE. Wer jedoch in die Geschichte der deutschen Einkommensteuer oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer blickt, erkennt, dass früher höher besteuert wurde. Hinzu kommt, dass es in der Vergangenheit auch noch eine Vermögensteuer gab. In den 1990er Jahren hatte all dies von Seiten des BVerfG zur Formulierung eines Prinzips geführt, das die Besteuerung in Deutschland der Höhe nach beschränken sollte. Die Rede ist vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz.

2. Halbteilungsgrundsatz – was ist das?

Der vom BVerfG entwickelte Halbteilungsgrundsatz besagt, dass dem Staat bei der Besteuerung seiner Steuersubjekte Grenzen auferlegt sind. Genauer gesagt soll diese Grenze bei 50 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage liegen. Niemand soll dem Staat also mehr als die Hälfte an Steuern zahlen müssen. Niemandem soll somit weniger als die Hälfte des zugeflossenen Einkommens oder Vermögenszuwachses verbleiben. Der Gedanke der Richterschaft am BVerfG war also, dass der Halbteilungsgrundsatz als Garant für Artikel 14 GG dient. In Artikel 14 GG ist nämlich festgeschrieben, dass im Verhältnis zwischen Staat und Steuerpflichtigen dem Eigentum der Letzteren besonderer Schutz zukommt. Hintergrund ist, dass mehr oder minder willkürliche Enteignung ausgeschlossen sein soll. Als nämlich der Schutz des Eigentums im Grundgesetz verankert wurde, stand der Gesetzgeber noch unter dem Eindruck der Herrschaftsverhältnisse des Dritten Reiches.

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3. Wie kam das BVerfG auf den Halbteilungsgrundsatz?

Der Halbteilungsgrundsatz steht in Bezug zu seiner Entstehung eng mit einer Auseinandersetzung zur Vermögensteuer in Verbindung. 1995 urteilte das BVerfG zu einer Klage, bei dem sich Steuerpflichtige, die Vermögensteuer etwa auf Unternehmenswerte zahlen sollten, gegenüber solchen, die Immobilienwerte versteuern mussten, benachteiligt sahen. Grund dafür war, dass die Bewertung von Immobilien damals nach veralteten Verfahren vorgenommen wurde. Hieraus ergaben sich Werte als Bemessungsgrundlage, die deutlich unter dem Marktwert lagen. Alle anderen Vermögenswerte wurden bei der Vermögensteuer folglich ungleich höher versteuert. Und das BVerfG erkannt darin tatsächlich einen Verstoß gegen Artikel 3 GG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gesetzgeber hätte nun das Vermögensteuergesetz an die Rechtsprechung das BVerfG anpassen sollen. Entweder hätte er Grundbesitz höher besteuern oder alle anderen Vermögenswerte zu ähnlichen Konditionen wie bei Grundbesitz taxieren müssen. Beides erschien der damaligen Bundesregierung aber wenig opportun. Tatsächlich unterließ sie die erforderlichen Anpassungen am Vermögensteuergesetz. Ohne jegliche Änderung war das Vermögensteuergesetz aber ab 1997 verfassungswidrig. Daher unterblieb fortan die Anwendung dieser Besteuerung, was vor allem den Bundesländern einen deutlichen Einbruch ihrer Steuereinnahmen bescherte, denn die Vermögensteuer ist eine reine Ländersteuer; dem Bund entstand hingegen kein direkter Nachteil.

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4. Wie das BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz kam

An der Urteilsfindung des BVerfG war auch der prominente Richter Prof. Paul Kirchhoff beteiligt. Ihm schien die Auslegung des Grundgesetzes bei der Urteilsbegründung zu kurz zu greifen. Die Wahrung des Artikels 14 GG mit seinem Eigentumsschutz war ihm besonders wichtig. Ob wohl auch politische Überlegungen bei seiner Entscheidung, eine eigene Anmerkung zum Urteil zu verfassen, eine Rolle spielten? Jedenfalls verfasste er zum Urteil ein sogenanntes Obiter dictum zur Frage nach dem Schutz vor übermäßiger Besteuerung. Dieser Leitsatz ging damals als Halbteilungsgrundsatz in die Geschichte des deutschen Steuerrechts ein. Es lieferte ein starkes Argument dafür, Steuern auf maximal 50 % zu beschränken. Man könnte auch sagen, dass die Autorität seines Schöpfers dem Gesetzgeber die Grenzen bei der Gestaltung des Steuerrechts aufzeigte. Andere könnten aber auch meinen, dass dies für wirtschaftsliberale Kreise endlich der geeignete Anlass war, stets vor vermeintlich verfassungswidrigen Steuererhöhungen zu warnen.

5. Wie das BVerfG den Halbteilungsgrundsatz wieder aufgab

Etwa zehn Jahre lang war der Halbteilungsgrundsatz bei Diskussionen zu eventuellen Steuererhöhungen omnipräsent. Sobald auch nur der Anschein einer Steuererhöhung erkennbar wurde, bemühten sich potentiell Betroffene um einen Bezug zum Halbteilungsgrundsatz. Doch dann trat ein Fall ein, der die Gefahr einer Übermaßbesteuerung zu mehr als 50 % konkretisierte. Dabei ging es um die Besteuerung eines Personenunternehmens mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer, die zusammen ungefähr 60 % des Einkommens umfasste. Das wäre heute undenkbar, damals aber durchaus möglich, weil die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erst in späteren Jahren eingeführt wurde.

Erneut sollte also das BVerfG entscheiden, ob diese Besteuerung verfassungskonform war. Die Verfechter des Halbteilungsgrundsatzes erwarteten dabei selbstverständlich, dass die Richter dieses Prinzip in ihrem Urteil nun endgültig bestätigten. Schließlich hatte man sich ja lange genug mit der Frage beschäftigt und sich auch danach gerichtet. Doch zu ihrer Überraschung fiel das Urteil des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz ablehnend aus.

So konnten die Richter in keinem Artikel des Grundgesetzes eine Stelle erkennen, die besagte, dass Steuern maximal 50 % betragen dürfen. Alles, was man dazu aus dem Grundgesetz herauslesen kann, ist erstens, dass das persönliche Eigentum, somit auch das Einkommen oder ein Vermögenszuwachs, gesetzlich geschützt ist. Und zweitens, dass dem Staat das Recht auf eine Besteuerung zusteht. Damit befanden die Richter, dass die Besteuerung mit 60 % des Einkommens im vorliegenden Fall rechtens war. Schließlich verblieben den steuerpflichtigen Klägern ja noch 40 % ihres Einkommens, was nach Ansicht der Richter ausreichte, um keine Enteignung durch Besteuerung darzustellen.

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6. Halbteilungsgrundsatz aus Sicht des BVerfG – Fazit

Seit dem bahnbrechenden Urteil der Richter am BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz ist wieder viel Zeit vergangen. Dennoch hält sich bis heute der Gedanke hartnäckig, der Halbteilungsgrundsatz sei für den Gesetzgeber bei der Festsetzung von Steuersätzen bindend. Oft fällt dieses Argument in Kombination mit dem Hinweis, Deutschland sei ein Hochsteuerland. Geschieht dies etwa, um den Eindruck allgegenwärtiger Übermaßbesteuerung zu erzeugen? Man kann sich des Eindrucks eines Todschlagarguments kaum erwehren. Zum Beispiel konnte man dies bei der Überlegung zur Einführung einer Übergewinnsteuer beobachten.

Fakt ist, dieser Ansatz ist falsch. Richtig ist hingegen, dass der Gesetzgeber die Höhe von Besteuerungsvorgängen nur so hoch ansetzen darf, dass den Steuerpflichtigen noch genug übrigbleibt, es sich also um keine sogenannte Erdrosselungssteuer handelt. Wo allerdings genau die Grenze der vertretbaren Steuerbelastung liegt, hat bis heute noch kein Gericht festgestellt. Man darf also annehmen, dass es wieder einer juristischen Auseinandersetzung bedarf, um diese letzte Grenze des Steuerrechts auszuloten.


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