Lizenzschranke § 4j EStG ab 2018 in Deutschland

Lizenzschranke § 4j EStG ab 2018 in Deutschland erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

Termin vereinbaren
Mehr erfahren

Bekannt aus

handelsblatt
ZDF_logo-sw
bundesfinanzakademie
springer-professional
wirtschafts-woche
greator
westfaelischeranzeiger
venturecapital
UNITEDNETWORKER
Umweltdialog
tzonline
Stern
StartupValley
springerprofessional
Soester_Anzeiger
StartingUp
stahleisen
Schwaebische_Zeitung
Schlitzer_Bote
sauerlandkurier
ruhr24
rotenburgerrundschau
rosenheim
Publicus
ptmagazin
Produktionsleiter
portalderwirtschaft
Personalleiter
onpulson
offenbachpost
oberhessischezeitung
Oberbayrisches-Volksblatt
networkkarriere
netcoo
muenchnermerkur
mittelstandcafe
metall-markt
meineanzeigenzeitung
Markt-und-Mittelstand
marbachacademy
Mannheim24
mangfall24
lindauerzeitung
leinetal24
Lauterbacher_Anzeiger
kurierverlag
kryptomagazin
kreiszeitung
Kreisbote
Kinzigtal_Nachrichten
kfzbetrieb
keysalekabine
itp
itdaily
ipmittelstand
innsalzach
industr
Huenfelder_Zeitung
HNA
hersfelder-Anzeiger
heiseonline
Heidelberg24
haufe
hasselwander
Hanauer_Anzeiger
hallomuenchen
Gruenderszene
graenzbote
gmuender-tagespost
gmbhchef
gmb
giesseneranzeiger
Gastgewerbe-Magazin
fundscene
Fuldaer_Zeitung
frankfurterneuepresse
fondsprofessionell
firmenautoonline
finanzwelt
fehmarn24
expertenreport
expertennetzwerk
expat
Econo
ecommercemagazin
dup
digitalbusiness
dienews
Deutschlandfunk
dasgelbeblatt
computerweekly
cloudcomputing
chbeckonline
cash
capital
bw24
buzzfeed
business-punk
businessbike
bild

Lizenzschranke § 4j EStG ab 2018 in Deutschland

Die Lizenzschranke beschränkt ab dem 1. Januar 2018 den Betriebsausgabenabzug für Lizenzaufwendungen. Solche Betriebsausgaben sollen für bestimmte internationale Unternehmenstrukturen nicht mehr abziehbar sein. Folge: Ein höherer steuerlicher Gewinn und eine höhere Steuerbelastung. Um die Betriebsausgaben zu sichern, sollten im Voraus geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Unser Video:
Lizenzgebühren

Im Video erklären wir Ihnen wie  Konzerne durch Lizenzvergabe ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer verschieben und dadurch erhebliche Steuern sparen.

1. Voraussetzungen für die Lizenzschranke

Wenn der neue § 4j EStG zur Anwendung kommt, sind die Betriebsausgaben für den Unternehmer steuerlich nicht abziehbar. Die schädlichen Voraussetzungen hierzu haben wir nachfolgend beschrieben. Den Gesetzeswortlaut können Sie hier einsehen.


2.1. Voraussetzung 1: Lizenzeinnahmen werden im Ausland durch eine sogenannte Lizenz-Box (IP-Box) versteuert

Im Ausland werden regelmäßig sogenannte Lizenz-Boxen angeboten. Bei solchen Lizenz-Boxen werden Lizenzeinnahmen einem besonders niedrigen Steuersatz unterworfen. Dieser ist meist um 80 Prozent niedriger als der übliche Steuersatz. Im Ausland ansässige Unternehmen können diese Boxen nutzen und Lizenzeinnahmen niedrig versteuern. Werden Lizenzgebühren aus Deutschland heraus gezahlt, wirken sie steuermindernd.

Die Niedrigbesteuerung in Kombination mit den steuermindernden Betriebsausgaben möchte der Gesetzgeber vermeiden. Die Nutzung einer Lizenz-Box im Ausland durch den Lizenzgeber kann daher die Lizenzschranke für den Lizenznehmer auslösen.

2.2. Voraussetzung 2: Lizenzeinnahmen unterliegen im Ausland einer niedrigen Besteuerung (mehr als 25 %)

Niedrige Besteuerung im Ausland wird durch den deutschen Gesetzgeber als schädlich angesehen. Von einer niedrigen Besteuerung ist die Rede, wenn die Steuerbelastung unter 25 % liegt.

2.3. Voraussetzung 3: Zahlung an nahestehende Person/Gesellschaft im Ausland

Werden Lizenzzahlungen an eine nahestehende Person oder Gesellschaft ins Ausland gezahlt, ist dies ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Lizenzschranke zur Anwendung kommt. Eine nahestehende Person ist jede Person oder Gesellschaft, die zu mehr als 25 % beteiligt ist. Bei Fällen in denen Lizenznehmer und Lizenzgeber zu mindestens 25 % beteiligt sind, kann die Lizenzschranke angewendet werden.

Werden Lizenzzahlungen an einen fremden Dritten geleistet, zu dem keine wesentliche Beteiligung besteht, kommt die Lizenzschranke in der Regel nicht zur Anwendung.

Haben Sie Fragen zu
Lizenzgestaltungen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Rechtsfolge der Lizenzschranke

Die Lizenzschranke bewirkt, dass Lizenzzahlungen nur teilweise oder in machen Fällen gar nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Wie hoch der abziehbare Teil der Lizenzaufwendungen ist, bestimmt sich nach der Steuerbelastung des Lizenzgebers im Ausland. Liegt die ausländische Steuerbelastung nahe 25 %, darf nur ein geringer Prozentsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ist die Steuerbelastung im Ausland nahe Null, sind die Betriebsausgaben zu fast 100 % vom Abzug ausgeschlossen.


4. Vermeidungsstrategien

4.1. Reduzierung der Beteiligungshöhe

Liegt zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber keine wesentliche Beteiligung (mind. 25 %) vor, werden die Lizenzaufwendungen vollständig zum Abzug zugelassen. Wir helfen Ihnen gerne eine geeignete Unternehmensstruktur zu schaffen.

4.2. Nutzung einer (legalen) nexuskonformen Lizenzbox im Ausland

Einige Lizenz-Boxen wurden durch die EU als unschädlich bzw. nexuskonform klassifiziert. Sofern eine solche Box genutzt wird, sollte die Lizenzschranke den Betriebsausgabenabzug für Lizenzen nicht ausschließen. Gerne prüfen wir für Sie, ob eine IP-Box auch für Sie steuerlich umsetzbar ist.


Steuerberater für die Lizenzschranke

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung im internationalen Steuerrecht spezialisiert. Beim konzerninternen und konzernexternen Lizenzzahlungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO

Fachreferent beim Steuerberaterverband für internationales Steuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu den alten und neuen Risiken im internationalen Steuerrecht gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.

 

Erstberatungs_Termin

Ihr Erstberatungstermin – Klarheit für steuerliche Entscheidungen

60 Minuten Mehrwert. Individuell für Ihre Situation.

Strukturierte Analyse Ihrer Ausgangssituation

Wir erfassen Ihre aktuelle Unternehmens- und Vermögensstruktur und identifizieren relevante steuerliche Handlungsfelder.

Gestaltungsansätze mit fachlicher Einordnung

Sie erhalten erste belastbare Lösungswege – rechtssicher, realistisch und auf Ihre Ziele abgestimmt.

Steuerliche Hebel für Ihre Situation

Welche steuerlichen Vorteile sind möglich und welche Schritte sind erforderlich inklusive Honorar und Zeitplan.

Konkrete Handlungsempfehlungen

Nach dem Termin wissen Sie, ob und wie eine Zusammenarbeit sinnvoll ist – strukturiert und transparent.

Online-Termin mit Berater buchen