Wegzug des GmbH-Gesellschafters und Sitzverlegung der GmbH ins Ausland

Wegzug des GmbH-Gesellschafters und Sitzverlegung der GmbH ins Ausland erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Wegzug des GmbH-Gesellschafters und Sitzverlegung der GmbH ins Ausland

Der Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland führt regelmäßig zu einer Besteuerung im Rahmen der Wegzugbesteuerung. Dabei ist oft auch die in Deutschland verbleibende GmbH betroffen, denn der Wegzug kann zu einer Sitzverlegung der Geschäftsleitung führen, bei dem ungewollt eine neue Betriebsstätte im Ausland entsteht. Folglich sind dann an diesem neuen Ort der Geschäftsführung die immateriellen Wirtschaftsgüter der GmbH verortet. Dementsprechend hat dann auch die GmbH eine sogenannte Entstrickungssteuer zu entrichten. Wir zeigen Ihnen, was Sie im Vorfeld Ihres Wegzugs ins Ausland veranlassen können, um die steuerlichen Auswirkungen zu minimieren.

Unser Video:
Wegzug & Sitzverlegung

Im Video erklären wir Ihnen welche Steuern auf Sie zukommen, wenn Sie als GmbH Gesellschafter ins Ausland ziehen und auch den Firmensitz ins Ausland verlegen.

1. Die Ausgangslage

Wir betrachten hier die steuerlichen Aspekte eines GmbH-Gesellschafters sowie seiner GmbH bei einem Wegzug des Gesellschafters ins Ausland. Diese gilt für Gesellschafter, die eine Beteiligung an der GmbH von mindestens 1 % halten. Andernfalls sind keine Auswirkungen zu erwarten, was den Wegzug des Gesellschafters aus steuerlicher Sicht deutlich vereinfacht.

Ein weiterer Aspekt unserer Betrachtungen betrifft die Geschäftsführung. Hierbei gehen wir davon aus, dass der GmbH-Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH ist. Ein klassisches Beispiel hierzu ist eine GmbH, die lediglich einen einzigen Gesellschafter hat, der dabei auch die Geschäftsführung ausübt. Außerdem ist in dem von uns untersuchten Fall nur sein eigener Wegzug ins Ausland beabsichtigt. Dem hingegen sollen alle bestehenden Betriebsstätten der GmbH weiterhin in Deutschland verbleiben.


2. Wegzug eines GmbH-Gesellschafters

Der Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland hat zur Konsequenz, dass dies eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslöst. Dabei kommt es zu einer Besteuerung des fiktiven Verkaufserlöses der GmbH-Anteile des Gesellschafters. Dadurch will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Besteuerungshoheit auf einen potentiellen Verkaufserlös dieser Anteile in Deutschland gewahrt bleibt. Da der Wegzug jedoch keinen tatsächlichen Verkauf der Anteile darstellt, gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen eine Stundung der Wegzugsteuer über 5 Jahre.

Haben Sie Fragen zur
Sitzverlegung ins Ausland?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Sitzverlegung der Geschäftsführung

3.1. Auslöser der Sitzverlegung

Durch den Wegzug des GmbH-Gesellschafters, der ja in unseren Betrachtungen gleichwie als Geschäftsführer der GmbH fungiert, kommt es auch zu einer Verlegung des Orts der Geschäftsführung. Zwar verbleibt der statuarische Sitz der Gesellschaft, also der Ort, der im Handelsregister angegeben ist, weiterhin in Deutschland, jedoch findet dann die Geschäftsleitung vom Ausland aus statt. Dies hat zur Folge, dass die GmbH nun über eine weitere Betriebsstätte verfügt, deren Sitz im Ausland liegt. Denn der Ort der Geschäftsführung ist, anders als der zivilrechtliche Sitz der Gesellschaft, von steuerrechtlicher Bedeutung. Somit kommt es durch den Wegzug des Geschäftsführers zu einer Sitzverlegung, die eine Besteuerung im Rahmen des § 12 Absatz 1 KStG auslöst.

3.2. Besteuerung der von der Sitzverlegung betroffenen Wirtschaftsgüter

Durch einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen sind alle immateriellen Wirtschaftsgüter einer GmbH derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus die Geschäftsführung erfolgt. Wie Sie also sehen, führt der Wegzug des Gesellschafter-Geschäftsführers auch zu einer bei der GmbH steuerpflichtigen Veränderung in Bezug auf den Ort der Geschäftsführung. Denn hierdurch bedingt erhebt der Fiskus die sogenannte Entstrickungssteuer nach § 12 Absatz 1 KStG. Dabei wird diese Steuer auf immaterielle Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Patente und Lizenzen, Markenrechte, den Kundenstamm, eine Domain, eine Webseite oder den Quellcode hierauf, angewandt. Vor allem aber auch der Firmenwert, der ja oft einen großen Anteil des Werts des Unternehmens ausmacht, unterliegt dann der Besteuerung. Also ist der Umfang der anfallenden Steuer durchaus beträchtlich.

Denn die Steuer von 15 % auf den angenommenen Verkaufserlös dieser Wirtschaftsgüter bei der Körperschaftsteuer wird um die meist ebenfalls in dieser Größenordnung liegenden Gewerbesteuer ergänzt. Somit sprechen wir von einer Steuer in Höhe von 30 % des Verkehrswerts der immateriellen Wirtschaftsgüter, die zu zahlen ist, obwohl man doch tatsächlich keine Gegenleistung erhielt. Dies stellt somit ein weiteres Beispiel für die gesetzlich erzwungene Aufdeckung stiller Reserven dar.

3.3. Zusätzliche Besteuerung der GmbH im Ausland

Außerdem kann die Sitzverlegung der Geschäftsleitung ins Ausland einen weiteren Nebeneffekt bewirken. Und zwar kann der Umstand, dass der Ort der Geschäftsleitung als Betriebsstätte aufzufassen ist, bedeuten, dass für diese Betriebsstätte der jeweilige Staat ein Steuerrecht beansprucht. Welche tatsächlichen steuerlichen Verpflichtungen damit verbunden sind, muss allerdings im Einzelfall geklärt werden. Daher sehen wir von weiteren Ausführungen zu diesem speziellen Thema an dieser Stelle ab.


4. Wie man die Entstrickungssteuer vermeidet

Da die Besteuerung der stillen Reserven davon abhängt, dass die immateriellen Wirtschaftsgüter mit dem Wegzug des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine neue, im Ausland liegende Betriebsstätte verortet werden, ist es unser Ansatz, genau dies im Vorfeld auszuschließen. Denn dadurch vermeidet man durch den Wegzug des Gesellschafters eine ungewollte Sitzverlegung der Geschäftsführung.

4.1. Ort der Geschäftsführung verbleibt in Deutschland

In diesem Zusammenhang ist unser erster Lösungsansatz der konsequenteste. Man vermeidet, dass die Geschäftsführung vom Ausland aus stattfindet. Dies bedeutet dann aber auch, dass der Geschäftsführer auch nach seinem Wegzug weiterhin alle Entscheidungen im Inland zu treffen hat. Allerdings bedeutet dies auch, dass der Ort seiner Tätigkeit weiterhin in Deutschland verbleibt, was somit einen erheblichen Reiseaufwand bedeuten kann. Wenn jedoch lediglich ein Wegzug in ein Nachbarland geplant ist, sodass der Geschäftsführer seine Tätigkeit auch weiterhin wie zuvor von seinem in Deutschland verbleibenden Büro aus vornimmt, dann ist diese Lösung die beste. Hierfür kommt natürlich am ehesten der Wegzug in eine grenznahe Gemeinde in den Niederlanden, Belgien, Frankreich, der Schweiz, Österreich, Tschechien, Polen oder Dänemark in Frage.

4.2. Zuordnung der immateriellen Wirtschaftsgüter zu einer deutschen Betriebsstätte

Unser zweiter Ansatz zielt darauf ab, dass der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland erfolgt, und zwar mit geringstmöglichen steuerlichen Aufwand . In diesem Fall ordnet man die immateriellen Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlage einer im Inland verbleibenden Betriebsstätte der GmbH zu. Dadurch kann dann die Sitzverlegung der Geschäftsführung erfolgen, ohne dass es dabei gleichzeitig zu einer damit verbundenen Verlegung der immateriellen Wirtschaftsgüter ins Ausland kommt. Somit ist auch der Wegzug in ein weit von Deutschland entferntes Ziel möglich, ohne dabei eine Entstrickungssteuer auszulösen.

 
Hinweis: aufgrund von Gesetzesänderungen sind die in diesem Artikel enthaltenen Informationen nur noch bedingt aktuell
 

Steuerberater für GmbH-Gesellschafter

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei einer Sitzverlegung ins Ausland schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Umfassende Beratungen im Internationalen Steuerrecht (Quellensteuerabzug, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  4. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  5. Entwicklung von Verteidigungsstrategien gegenüber der Finanzverwaltung bei Einspruchsverfahren, Betriebsprüfungen, FG-Klageverfahren und BFH-Revisionsverfahren

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:


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Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu […] gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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