Vermögen ins Ausland verlagern – eine komplexe Steuergestaltung
Vermögen verschafft Freiheiten. Unter anderem kann dies die Freiheit bedeuten, in einem Land der eigenen Wahl zu leben. Daher interessieren sich viele vermögende Personen für solche Lebensziele. Weil sie aber auch oft als Unternehmer ins Ausland auswandern würden, stehen ihnen auch steuerliche Hürden im Weg, etwa die Wegzugsteuer. Außerdem ist es meistens sinnvoll, das eigene Vermögen ins Ausland zu verlagern. Schließlich möchte man dafür sorgen, dass die Vermögensnachfolge möglichst ohne Steuern erfolgt. Das kann im Ausland bisweilen sogar besser gelingen als in Deutschland. Gestaltungen zum Verlagern von Vermögen ins Ausland gehören daher zu unserem festen Beratungsrepertoire.
Inhaltsverzeichnis
1. Vermögen ins Ausland verlagern – Einleitung
Es gibt Situationen, in denen die Aussicht auf ein Leben im Ausland verlockend ist. Doch die Tatsache, dass man in Deutschland ein Vermögen aufgebaut hat, kann dabei eine enorme Hürde darstellen. Die Frage, die uns Mandanten in solchen Fällen stellen, ist also, wie man Vermögen ins Ausland verlagern kann – und zwar möglichst steuerfrei.
Dabei geht es oft gleich um mehrere Ziele. Einerseits möchte man steuerfrei Deutschland verlassen, und zwar dauerhaft. Die Wegzugsteuer als Mittel der Steuerentstrickung ist sicherlich vielen von Ihnen bekannt. Weiterhin sollen etwaige Gewinnausschüttungen steueroptimiert erfolgen. Schließlich sind die Steuern in vielen anderen Ländern deutlich günstiger als in Deutschland. Außerdem soll aber auch die Vermögensnachfolge geregelt werden, was ebenfalls implizit bedeutet, dass hierauf möglichst keine Steuer anfällt.
Manchmal ist all dies nur mit einer sehr komplexen Steuergestaltung realisierbar. Was das im Detail bedeuten kann, möchten wir in diesem Beitrag einmal an einem Beispiel demonstrieren.
2. Vermögen ins Ausland verlagern: die Ausgangslage
Womit haben wir es anfangs zu tun? Nehmen wir an, wir haben eine Holding mit zwei Tochtergesellschaften. Die eine ist eine rein operative Gesellschaft, die andere, deutlich wertvollere Gesellschaft ist eine Immobilien-GmbH. Wichtig dabei ist, dass sie weniger als 300 Vermietungsobjekte besitzt, diese aber alle vermietet sind. Dies ist später für die Optimierung der Schenkungsteuer wichtig.
Inhaber der Anteile an der Holding soll eine einzelne natürliche Person sein – wir wollen sie Benny Valletto nennen. Selbstverständlich hat unser Protagonist die Holding in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Er hat nun die Absicht in ein anderes Land auszuwandern, wobei die Aussicht, dass dort Gewinnausschüttungen steuerfrei erfolgen sollen, durchaus verlockend ist. Gleichzeitig muss das neue Umfeld aber auch eine steueroptimierte Vermögensnachfolge ermöglichen. Das sollte folglich berücksichtigen, dass die potenziellen Erben möglichst frei in ihrer Entscheidung bleiben sollen, wo sie dereinst leben möchten. Auch für sie sollen die Steuern somit so gering wie möglich ausfallen.
3. Steuerrechtliche Vorgaben zum Verlagern von Vermögen ins Ausland
Bei unserer Steuergestaltung müssen wir folglich auf drei Aspekte achten: die Wegzugsteuer, die Ertragsteuern auf Unternehmens- und Unternehmerebene, sowie die Möglichkeiten, die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anbietet, um die Übertragung von Betriebsvermögen steuerlich zu optimieren.
3.1. Wegzugsteuer
Beginnen wir mit der Wegzugsteuer. Hier gilt, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften bei der Verlagerung ihrer Steuerpflicht ins Ausland die stillen Reserven ihrer Gesellschaften final versteuern müssen. Dabei fingiert man einen Verkauf des Unternehmens zum Zeitpunkt des Fortzugangs ins Ausland. Weil hierbei selbstverständlich kein realer Unternehmenswert angesetzt werden kann, wird auch hier auf gesonderte Verfahren verwiesen. Genauer gesagt handelt es sich dabei um das vereinfachte Ertragswertverfahren, das hierauf Anwendung finden soll (§ 199 BewG). Diese Regelung ist allerdings nur dann relevant, wenn das Ergebnis realistisch erscheint. Ansonsten muss man alternative Bewertungsmethoden, die diese Bedingung erfüllen, ansetzen.
3.2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Zur Ertragsbesteuerung, sowohl zu jener bis zur Umsetzung der Gestaltungen als auch zur zukünftigen, sind ebenfalls steuerrechtliche Regelungen vorhanden, die man beachten muss. Sie hängen wesentlich mit der Rechtsform der involvierten Unternehmen und Steuerstrukturen zusammen. Da wir es mit einer Holding-GmbH und ihren Tochtergesellschaften zu tun haben, ist auf jeden Fall das deutsche Körperschaftsteuerrecht bestimmend. Sollen Gewinnausschüttungen erfolgen, kann, je nachdem welche Zielstruktur angepeilt ist, auch das Einkommensteuerrecht eine Rolle spielen. Dabei ist klar, dass dies sowohl im Inland als auch im Ausland relevant ist, sodass die deutschen Finanzbehörden das Außensteuergesetz ebenso wie eventuell bestehende Doppelbesteuerungsabkommen prüfen werden.
3.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Normalerweise würden wir die Unternehmensnachfolge nach deutschem Recht mittels Regelverschonung, Optionsverschonung oder Verschonungsbedarfsprüfung an den Kreis der Empfänger übertragen. Da wir es aber beim Grundstücksvermögen der operativen Immobilien-GmbH mit Verwaltungsvermögen zu tun haben, für die eine Ausnahme von der steuerlichen Begünstigung gilt, müssen wir einen anderen Weg einschlagen. Dies gilt zumindest für Fälle, in denen die Anzahl an vermieteten Wohnungen im Betriebsvermögen unter 300 liegt. Ist die Immobilien-GmbH nämlich Eigentümerin einer größeren Anzahl an Vermietungsobjekten, ist dies kein Verwaltungs- sondern Betriebsvermögen, sodass man dann doch von der Regel- oder Optionsverschonung beziehungsweise der Verschonungsbedarfsprüfung profitieren kann.
Außerdem stellt auch die in der Holding über die Jahre hinweg angesparten Gewinne, die sie von den operativen Tochtergesellschaften erhalten hat, Verwaltungsvermögen dar. Selbst wenn die Immobilien-GmbH über mindestens 300 Wohnungen verfügen sollte, müsste man die Quote des Verwaltungsvermögens streng prüfen und gegebenenfalls mittels Steuergestaltung neutralisieren.
Bei der Vermögensnachfolge müssen wir also unsere Gestaltungsmodelle so auslegen, dass die Verlagerung des Vermögens ins Ausland den Vorteil einer Steueroptimierung herbeiführt. Dies geht allerdings nur, wenn wir das gesamte Vermögen ins Ausland verlagern. Denn aus deutscher steuerrechtlicher Sicht ist dies nur dann möglich, wenn weder die übertragende Person noch der Empfänger des Vermögens keiner Steuerpflicht in Deutschland unterliegt. Außerdem muss auch das zu übertragende Vermögen im Ausland verortet sein. Vermögen, das weder dem Inland noch dem Ausland zugeordnet werden kann, Aktien oder Bargeld beispielsweise, ist dabei schon problematisch. Wir müssen folglich bei unserer Gestaltung darauf achten, dass sich das Vermögen tatsächlich ebenfalls im Ausland befindet. Erst dann ist eine steuerfreie Vermögensnachfolge möglich – vorausgesetzt, auch im jeweiligen Ausland gilt in dieser Hinsicht Steuerfreiheit.
4. Vermögen ins Ausland verlagern: unsere Gestaltungen
4.1. Vermeidung der Wegzugsteuer
Wir wollen bei unserer Gestaltung davon ausgehen, dass der Unternehmer Benny Valletto als Vater von zwei Kindern in den nächsten Jahren mit seiner Familie nach Malta auswandern möchte. Also müssen wir zunächst sicherstellen, dass er vor der Wegzugsteuer bewahrt bleibt. Das lösen wir dadurch, dass wir seine Holding in eine doppelstöckige Holdingstruktur transformieren. Die bisherige Holding-GmbH ist dann Tochtergesellschaft einer Holding-GmbH & Co. KG. Der Vorteil dabei ist, dass diese Rechtsform, im Unterschied zur GmbH, eine Personengesellschaft ist. Da die Wegzugsteuer lediglich auf Kapitalgesellschaften anfällt, hätten wir damit einen Ausweg aus dieser Situation geschaffen.
4.2. Steueroptimierung der Gewinnausschüttungen
Ist dieser Schritt vollzogen, betrachten wir die steuerlichen Auswirkungen von Gewinnausschüttungen. Die Holding-GmbH erhält von ihren operativen Tochtergesellschaften Dividenden, die dank § 8b KStG praktisch steuerfrei sind; es fallen lediglich 1,5 % Steuern an. Wenn aber nun als nächste die Holding-GmbH & Co. KG ihrerseits ihre Gewinne versteuern muss, dann führt die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip, nach dem Personengesellschaften Steuern zu zahlen haben, dazu, dass deren Gesellschafter steuerpflichtig sind. In unserem Fall ist dies dann aber Benny Valletto. Wenn wir ihn vor der damit einhergehenden Einkommensteuer bewahren wollen, sollte er in Malta eine weitere Holding als Kapitalgesellschaft gründen. Denn dann geht das deutsche Finanzamt von einer Kapitalgesellschaft als steuerpflichtigen Person aus, die die Gewinne der deutschen Holding-GmbH & Co. KG versteuern muss. Eine Kapitalgesellschaft im Ausland zahlt dann nach deutschem Steuerrecht ebenfalls Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von nur 1,5 %.
4.3. Steueroptimierung der Vermögensnachfolge
Damit ist aber immer noch das Unternehmensvermögen in Deutschland. Wenn nun Benny Valletto mit seiner Familie nach Malta ausgewandert ist, wie schaffen wir es, das Vermögen ins Ausland zu verlagern? Schließlich geht es hierbei darum, dass das Unternehmensvermögen sich ebenfalls im Ausland befindet, denn sonst würde ja deutsches Inlandsvermögen verschenkt oder vererbt werden.
Auch hierfür ist die Holdinggesellschaft in Malta die ideale Lösung. Denn wenn Benny Valletto sein Unternehmensvermögen nun übertragen möchte, dann macht er dies mit Vermögen, das sich in Malta statt in Deutschland befindet. Er überträgt ja schließlich die Anteile an der maltesischen Holdinggesellschaft. Der deutsche Fiskus ist dann in keiner Weise eingebunden, während Malta weder eine Erbschaft- noch eine Schenkungsteuer kennt. Die Übertragung des Vermögens ist somit steuerfrei gelungen.
5. Vermögen ins Ausland verlagern – unser Fazit
Wir hoffen, dass das Verlagern von Vermögen ins Ausland nun als eine lösbare Aufgabe Ihre Anerkennung gefunden hat. Selbstverständlich handelt es sich hierbei um eine sehr komplexe Gestaltung, aber das ist in Situationen, in denen wir Vermögen ins Ausland verlagern müssen, weil die sonst in Deutschland üblichen Optionen, nämlich die Regel- und die Optionsverschonung sowie die Verschonungsbedarfsprüfung, keine Anwendung finden, nun mal unumgänglich. Jedenfalls handelt es sich um eine rechtssichere und nachhaltige Gestaltung.
Nachhaltig ist sie auch deshalb, weil wir auf diese Weise ebenfalls geschafft haben, dass die zukünftige Besteuerung der Gewinne in Malta erfolgt, was dort sogar sehr vorteilhaft sein kann. So fallen in Deutschland nur die Steuern auf die operativen Unternehmen sowie die dort steuerpflichtigen Holdinggesellschaften an. Während die Holding-Kapitalgesellschaften lediglich 1,5 % an Steuern zu zahlen brauchen, ist bei den operativen GmbHs weiterhin mit 15 % Körperschaftsteuer und etwa 15 % Gewerbesteuer zu rechnen, wobei die Immobilien-GmbH über die erweiterte Grundstückskürzung von der Gewerbesteuer befreit ist.
Sicherlich kann man hierzu weitere Steueroptimierungen vornehmen, etwa die Übertragung der maltesischen Holding auf eine Familienstiftung in Liechtenstein. Dies würde es der Familie Valletto in unserem fiktiven Beispiel erlauben, sich auch in anderen Ländern einen Wohnsitz zu suchen und sich dort steuerfrei Destinationsleistungen auszahlen zu lassen. Oder, wenn das neue Zielland solche Einkünfte besteuern sollte, könnten sie vor dem Wegzug aus Malta sich Destinationsleistungen steuerfrei auszahlen lassen, um damit sorgenfrei ins Ausland fortzuziehen.
Steuerberater für internationale Vermögensnachfolgeplanung
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum internationalen Steuerrecht spezialisiert. Bei komplexen Steuergestaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Spezielle Beratung zu mehrstöckigen Unternehmensstrukturen
Internationales Steuerrecht – Privat
- Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Dubai, Madeira, USA)
- Ganzheitliche Beratung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Internationales Steuerrecht – Unternehmen
- Individuelle Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
Erbschaft/Schenkung
- Gestaltungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
- Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz.
